Berechnen Sie die Verjährungsfristen für Zinsen, Renten und Unterhalt nach ABGB § 1480. Forderungen verjähren in 3 Jahren, das Recht selbst in 30 Jahren.
Rechtsgrundlage
- § 1480 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) (ABGB) ↗
Verjährung — Zinsen, Renten und Unterhalt verjähren in 3 Jahren, das Recht selbst in 30 Jahren
Gültig ab: 1. 1. 1811
- § 1478 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) (ABGB) ↗
Verjährungsfristen allgemein
Gültig ab: 1. 1. 1811
Kurz zum Thema: Verjährung nach ABGB § 1480
Verjährungsfristen im Überblick
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) unterscheidet in § 1480 zwischen verschiedenen Verjährungsfristen. Zinsen, Renten und Unterhalt verjähren in drei Jahren, während das Recht selbst (z.B. der Kapitalanspruch) eine Verjährungsfrist von 30 Jahren hat.
Dreijährige Verjährung von Zinsen
Der Anspruch auf Zinsen, der länger als drei Jahre rückständig ist, verjährt. Der Gläubiger muss daher innerhalb von drei Jahren jeweils fällig gewordene Zinsen einfordern, um nicht die Möglichkeit der Durchsetzung zu verlieren.
Dreissigjährige Verjährung des Rechts
Das Recht, auf dem die Forderung beruht (z.B. ein Darlehensvertrag oder ein Unterhaltsrecht), verjährt in 30 Jahren. Dies bedeutet, dass der Grundanspruch selbst auch nach 30 Jahren noch geltend gemacht werden kann, sofern nicht eine kürzere Verjährungsfrist anzuwenden ist.
Häufige Fragen zur Verjährung nach ABGB § 1480
Wie lange dauert die Verjährung von Zinsen?
Nach ABGB § 1480 verjähren Zinsen innerhalb von drei Jahren. Das bedeutet, dass der Gläubiger innerhalb von drei Jahren seinen Anspruch auf bereits aufgelaufene Zinsen geltend machen muss.
Was bedeutet die 30-jährige Verjährung des Rechts selbst?
Das Recht, auf dem die Forderung beruht (z.B. ein Darlehen), verjährt in 30 Jahren. Während die Zinsen separat in 3 Jahren verjähren, bleibt der Hauptanspruch (Kapital) noch 30 Jahre lang durchsetzbar.
Gilt die dreijährige Verjährung auch für Rentenansprüche?
Ja, Rentenansprüche (z.B. wiederkehrende Leistungen) verjähren ebenfalls in drei Jahren nach ABGB § 1480. Jeder einzelne Rentenanspruch beginnt separat zu verjähren.
Was ist der Unterschied zwischen Verjährung und Verfall?
Die Verjährung (§ 1480) hemmt den Anspruch nach Ablauf der Frist, macht ihn aber nicht erlöschen — der Schuldner kann sich auf die Verjährung berufen. Beim Verfall (Präklusion) erlischt das Recht hingegen vollständig.
Kann die Verjährung gehemmt werden?
Ja, die Verjährung wird durch jede Handlung, die der Gläubiger zur Feststellung oder Durchsetzung seines Anspruchs vornimmt (z.B. Mahnung, Klage), gehemmt. Nach Ende der Hemmung beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen.