§ 1480 ABGB — Verjährung von Zinsen, Renten und Unterhalt

Berechnen Sie die Verjährung von Zinsen, Renten und Unterhalt nach § 1480 ABGB. Diese Forderungen verjähren in 3 Jahren — das Recht selbst verjährt durch 30 Jahre Nichtgebrauch.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Verjährung nach § 1480 ABGB

Gesetzliche Grundlage

Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt in § 1480 die Verjährung von wiederkehrenden Geldleistungen. Diese Bestimmung betrifft Forderungen wie rückständige Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge und ähnliche Leistungen. Die Vorschrift stellt klar, dass solche Forderungen nach drei Jahren verjähren.

Was verjährt in drei Jahren?

Nach § 1480 ABGB verjähren in drei Jahren: Zinsen (sowohl Darlehenszinsen als auch Verzugszinsen), Renten (gesetzliche oder vertragliche), Unterhaltsbeiträge (insbesondere bei Scheidung oder Trennung), Ausgedingsleistungen (leistungen an Ausgedinge) sowie Annuitäten, die zur Kapitalstilgung vereinbart wurden.

Rechtsverjährung: 30 Jahre

Während die einzelnen Forderungen nach 3 Jahren verjähren, verjährt das Recht selbst erst nach 30 Jahren Nichtgebrauch. Dies betrifft das zugrundeliegende Recht — etwa ein Grundstücksrecht oder ein anderes dingliches Recht. Die Unterscheidung ist praktisch wichtig: Das Recht bleibt 30 Jahre bestehen, aber die einzelnen Leistungen können nur 3 Jahre rückwirkend eingeklagt werden.

Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung kann durch verschiedene Handlungen unterbrochen werden. Eine schriftliche Zahlungsaufforderung, die Erhebung einer Klage oder ein Anerkenntnis des Schuldners setzen die Verjährungsfrist zurück. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen. Für Gläubiger ist es wichtig, die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen.

Praktische Bedeutung

Die Verjährungsregelung des § 1480 ABGB hat große praktische Bedeutung für alle, die regelmäßige Geldleistungen zu beanspruchen haben — etwa Unterhaltsberechtigte, Rentenbezieher oder Gläubiger von Darlehenszinsen. Der Rechner hilft dabei, schnell zu prüfen, ob eine Forderung noch durchsetzbar ist.

Häufige Fragen zur Verjährung

Wie lange verjähren Zinsen, Renten und Unterhaltsbeiträge?

Forderungen von rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen und ähnlichen wiederkehrenden Leistungen verjähren nach § 1480 ABGB in drei Jahren. Das bedeutet, der Gläubiger muss seine Forderung innerhalb von drei Jahren geltend machen, sonst erlischt der Anspruch.

Was ist der Unterschied zwischen Verjährung und Rechtsverjährung?

Die Verjährung (hier: 3 Jahre) betrifft den Anspruch auf die einzelnen Leistungen — also etwa die rückständigen Zinsen oder Unterhaltsbeiträge. Die Rechtsverjährung (30 Jahre) betrifft das Recht selbst. Nach 30 Jahren Nichtgebrauch verjährt das Recht, auf dem die Forderung basiert — etwa ein Grundstücksrecht oder ein Familiärenrecht.

Was sind „rückständige jährliche Leistungen"?

Rückständige jährliche Leistungen sind Forderungen, die in regelmäßigen Abständen (jährlich oder in kürzeren Perioden) wiederkehren und die nicht bezahlt wurden. Dazu gehören insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge und Ausgedingsleistungen. Auch zur Kapitalstilgung vereinbarte Annuitäten fallen unter diese Regelung.

Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, ab dem die Leistung fällig wird. Bei wiederkehrenden Leistungen wie Zinsen beginnt die Verjährung für jede einzelne Rate neu zu laufen. Die dreijährige Verjährung gilt also für jede einzelne Zinszahlung, sobald diese fällig und nicht bezahlt wird.

Kann die Verjährung unterbrochen werden?

Ja, die Verjährung kann unterbrochen werden — etwa durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung, durch die Erhebung einer Klage oder durch ein Anerkenntnis des Schuldners. Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Diese Unterbrechungsmöglichkeiten sind für Gläubiger wichtig, um ihre Ansprüche zu wahren.

Gilt die Verjährung auch für zukünftige Unterhaltsansprüche?

Nein, § 1480 ABGB betrifft nur rückständige Leistungen — also Leistungen, die bereits fällig waren und nicht bezahlt wurden. Zukünftige Unterhaltsansprüche, die noch nicht fällig sind, verjähren nicht nach dieser Bestimmung. Sie werden erst fällig und beginnen dann zu verjähren, wenn der jeweilige Unterhaltszeitraum abläuft.

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