§ 1494 ABGB — Hemmung der Verjährung

Verjährungshemmung nach ABGB § 1494 berechnen — für Personen mit psychischer Krankheit, Minderjährige oder Fälle ohne gesetzlichen Vertreter.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Hemmung der Verjährung nach ABGB § 1494

§ 1494 ABGB regelt die Hemmung der Verjährung — das bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist zeitweise unterbrochen wird. Anders als bei der Unterbrechung nach § 1497 beginnt bei der Hemmung die Verjährungsfrist nach Wegfall des Hindernisses nicht neu zu laufen, sondern wird lediglich pausiert.

Tatbestände der Hemmung

Die Hemmung tritt ein bei volljährigen Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert sind. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn die Person die Entscheidungsfähigkeit wiedererlangt oder ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird.

Bei minderjährigen Personen hemmt das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters oder die Verhinderung des gesetzlichen Vertreters die Verjährung. Zusätzlich beginnt die auf Kenntnis basierende Verjährungsfrist nach § 1489 nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Geschädigten zu laufen.

Wirkung der Hemmung

Anders als bei der Unterbrechung (§ 1497) wird die Verjährungsfrist durch die Hemmung nicht neu gestartet. Die bereits abgelaufene Zeit bleibt erhalten — nach Ende der Hemmung läuft die Verjährung dort weiter, wo sie aufgehört hat. Die absolute 30-Jahres-Grenze nach § 1478 bleibt davon unberührt.

Praktische Bedeutung

Die Hemmung schützt schutzbedürftige Personengruppen — psychisch Kranke und Minderjährige — davor, dass ihre Ansprüche während einer Lebensphase verjähren, in der sie diese nicht selbst geltend machen können. Sobald der Schutzgrund wegfällt, haben sie die reguläre Verjährungsfrist (in der Regel 3 Jahre) zur Verfügung.

Verhältnis zur absoluten Verjährung

Die absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 1478) läuft unabhängig von Hemmungsgründen. Sie setzt eine äußerste Grenze: Nach 30 Jahren ab Schadenseintritt (bei Schadenersatz nach § 1489) oder ab Anspruchsdatum ist der Anspruch verjährt, selbst wenn Hemmungsgründe eine kürzere Frist gehemmt haben.

Häufige Fragen zur Verjährungs-Hemmung nach § 1494 ABGB

Wann hemmt § 1494 ABGB die Verjährung?

§ 1494 ABGB hemmt die Verjährung in mehreren Fällen: (1) Bei volljährigen Personen mit psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit — solange sie an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert sind. (2) Bei minderjährigen Personen — solange sie keinen gesetzlichen Vertreter haben oder dieser an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert ist. (3) Unabhängig davon beginnt die Frist nach § 1489 Satz 2 (Kenntnisfrist) nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Geschädigten.

Wie lange läuft die Hemmung nach § 1494?

Die Hemmung dauert an, solange das jeweilige Hindernis besteht. Bei psychischer Krankheit: bis die Entscheidungsfähigkeit wiederhergestellt ist oder ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird. Bei Minderjährigen: bis die Person volljährig wird (18. Geburtstag) oder ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist. Nach Wegfall des Hindernisses beginnt die reguläre 3-Jahres-Frist zu laufen.

Was passiert nach Ende der Hemmung?

Nach Ende der Hemmung beginnt die normale Verjährungsfrist (in der Regel 3 Jahre nach § 1494 iVm § 1486 oder § 1489) neu zu laufen. Wenn das Hindernis jedoch länger als die Verjährungsfrist selbst andauerte, gilt die absolute 30-Jahres-Frist nach § 1478 als äußerste Grenze.

Gilt die absolute 30-Jahres-Frist auch bei Hemmung?

Ja. Die absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 1478 läuft unabhängig von Hemmungsgründen. Sie dient als absolute Obergrenze — nach 30 Jahren ab Schadenseintritt (bei Schadenersatz) oder ab Anspruchsdatum (bei anderen Rechten) ist der Anspruch verjährt, egal welche Hemmungsgründe vorlagen.

Kann die Hemmung mehrfach unterbrochen werden?

Ja. Wenn nach Ende eines Hemmungsgrundes ein neuer eintritt (z.B. die Person wird erneut psychisch krank), hemmt dieser neue Grund wieder die Verjährung. Die Zeiten der Hemmung addieren sich nicht — die Verjährungsfrist beginnt jeweils nach Ende des aktuellen Hindernisses neu.

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