Ehegatten-Verjährung nach ABGB § 1495 berechnen — während aufrechter Ehe läuft keine Verjährung; nach Scheidung gilt die 3-Jahres-Frist ab Auflösung der Ehe.
Rechtsgrundlage
- § 1495 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Verjährungshemmung zwischen Ehegatten — Verjährung läuft nicht während aufrechter Ehe
Gültig ab: 1. 1. 2012
- § 1489 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
3 Jahre ab Kenntnis — Verjährung von Schadenersatzansprüchen
Gültig ab: 1. 1. 1975
Verjährungshemmung zwischen Ehegatten nach ABGB § 1495
§ 1495 ABGB enthält eine besondere Schutzvorschrift für Ehegatten: Zwischen Ehegatten läuft keine Verjährungsfrist, solange die Ehe aufrecht ist. Diese Regelung verhindert, dass Ehegatten gezwungen werden, während der bestehenden Ehe laufend Ansprüche gegeneinander gerichtlich geltend zu machen, um den Verlust durch Verjährung zu verhindern. Das Gesetz schützt so den Ehefrieden und das innere Vertrauen der Eheleute.
Hemmung während aufrechter Ehe
§ 1495 begründet eine Verjährungshemmung — die Verjährungsfrist läuft während der Ehe nicht, beginnt aber nach der Ehe weiter zu laufen. Dies gilt für alle Ansprüche zwischen den Ehegatten, unabhängig davon, ob sie vor oder während der Ehe entstanden sind. Bereits vor der Eheschließung begonnene Verjährungsfristen werden durch die Eheschließung unterbrochen und beginnen nach der Scheidung neu zu laufen.
Verjährung nach Scheidung
Mit rechtskräftiger Scheidung endet die Hemmung des § 1495. Für Schadenersatzansprüche gilt dann die allgemeine 3-Jahres-Frist nach § 1489 ABGB ab dem Zeitpunkt der Scheidung (sofern Kenntnis von Schaden und Schädiger bereits vorlag). Wurde der Schaden erst nach der Scheidung bekannt, beginnt die Frist erst mit dieser Kenntnis. Die Berechnung des Verjährungsdatums ist daher immer einzelfallbezogen.
Eingetragene Partnerschaften
Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare (2019) gilt das österreichische Eherecht einheitlich. Die Verjährungshemmung nach § 1495 gilt analog auch für eingetragene Partnerschaften nach dem EPG. Die Regelung schützt somit alle Formen rechtlich anerkannter Lebensgemeinschaften, die auf einer behördlichen Registrierung beruhen.
Praktische Hinweise
Betroffene sollten im Trennungsfall frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Rechtskraft der Scheidung zu laufen — nicht erst mit dem tatsächlichen Auszug oder der faktischen Trennung. Es empfiehlt sich, alle während der Ehe entstandenen Ansprüche zu dokumentieren, um sie nach der Scheidung innerhalb der Verjährungsfrist geltend machen zu können.
Häufige Fragen zur Ehegatten-Verjährung nach § 1495 ABGB
Was regelt § 1495 ABGB zur Ehegatten-Verjährung?
§ 1495 ABGB regelt die Verjährungshemmung zwischen Ehegatten: Während einer aufrechten Ehe läuft keine Verjährungsfrist für Ansprüche zwischen den Ehegatten. Dies schützt die Ehe vor dem Druck, laufend Ansprüche gegeneinander geltend machen zu müssen. Erst nach Auflösung der Ehe durch Scheidung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Ab wann beginnt die Verjährung nach einer Scheidung?
Nach rechtskräftiger Scheidung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Für Schadenersatzansprüche gilt die 3-Jahres-Frist nach § 1489 ABGB ab dem Zeitpunkt der Scheidung (sofern die Kenntnis bereits vorlag). Hat der Ehegatte erst nach der Scheidung von einem Schaden erfahren, beginnt die 3-Jahres-Frist mit dieser Kenntnis.
Gilt die Verjährungshemmung nach § 1495 auch für alle Ansprüche?
Die Verjährungshemmung nach § 1495 gilt grundsätzlich für alle Ansprüche zwischen Ehegatten, also auch für vermögensrechtliche Ansprüche, Schadenersatz und vertragliche Forderungen. Nicht erfasst sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Für Ansprüche auf Unterhalt und ähnliche Dauerleistungen gelten gesonderte Regelungen.
Was passiert bei Trennung ohne Scheidung?
Solange die Ehe aufrecht ist, läuft die Verjährungsfrist nicht — unabhängig davon, ob die Ehegatten tatsächlich getrennt leben. Auch bei dauerhafter Trennung ohne formelle Scheidung bleibt die Hemmung bestehen, solange die Ehe rechtlich besteht. Erst die rechtskräftige Scheidung beendet die Hemmung.
Gilt § 1495 auch für eingetragene Partnerschaften?
Die Regelung des § 1495 gilt analog auch für eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG). Seit der Reform des österreichischen Eherechts (2019) gilt weitgehende Gleichstellung; die Verjährungshemmung ist daher auch auf eingetragene Partner anwendbar.
Was gilt, wenn ein Anspruch während der Ehe entstanden ist?
Ist ein Anspruch während der Ehe entstanden, läuft die Verjährung während der aufrechten Ehe nicht. Nach Scheidung beginnt die Verjährungsfrist ab dem Scheidungszeitpunkt (oder ab späterem Kenntniserwerb). Für Ansprüche, die vor der Ehe entstanden sind, läuft die Verjährung nicht mehr weiter — sie ist für die Dauer der Ehe gehemmt.