§ 1496 ABGB — Hemmung der Verjährung

Verjährungshemmung nach ABGB § 1496 berechnen — für Abwesenheit in Zivil-/Kriegsdiensten, Kriegs- oder Pestzeiten.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Hemmung der Verjährung nach ABGB § 1496

§ 1496 ABGB regelt die Hemmung der Verjährung bei außerordentlichen Hindernissen — insbesondere bei Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten, bei gänzlichem Stillstand der Rechtspflege (etwa während Pest- oder Kriegszeiten).

Wirkungsweise

Die Hemmung nach § 1496 unterscheidet sich fundamental von der Unterbrechung nach § 1497: Während bei der Unterbrechung die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, wird bei der Hemmung die Verjährungsfrist lediglich pausiert. Die bereits abgelaufene Zeit bleibt erhalten — nach Wegfall des Hindernisses läuft die Verjährung dort weiter, wo sie aufgehört hat.

Praktische Bedeutung

Diese Bestimmung ist heute selten relevant —主要用于 historische Fälle oder Situationen, in denen Rechtsverfolgungsorgane nicht funktionsfähig sind. In der modernen Praxis ist sie vor allem bei Altlasten-Fällen relevant, in denen der Lauf der Verjährung durch außergewöhnliche Umstände unterbrochen war.

Verhältnis zur absoluten Verjährung

Die absolute 30-Jahres-Frist nach § 1478 läuft auch während der Hemmung weiter. Sie setzt eine äußerste Grenze: Unabhängig davon, wie oft die Hemmung eintritt und wie lange sie dauert, ist ein Anspruch nach 30 Jahren endgültig verjährt.

Häufige Fragen zu § 1496 ABGB

Wann hemmt § 1496 ABGB die Verjährung?

§ 1496 hemmt die Verjährung bei Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten, bei gänzlichem Stillstand der Rechtspflege (z.B. in Pest- oder Kriegszeiten) oder vergleichbaren außerordentlichen Umständen. Die Hemmung dauert an, solange das Hindernis besteht.

Was bedeutet "Abwesenheit in Zivil-/Kriegsdiensten"?

Damit sind Situationen gemeint, in denen eine Person ihren Wohnsitz verlassen hat und im öffentlichen Interesse (z.B. Militär, diplomatische Dienste) abwesend ist, wodurch sie an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert ist.

Wie wirkt sich die Hemmung auf die Verjährungsfrist aus?

Anders als bei der Unterbrechung (§ 1497) wird die Verjährungsfrist durch die Hemmung nicht neu gestartet. Die bereits abgelaufene Zeit bleibt erhalten — nach Ende der Hemmung läuft die Verjährung dort weiter, wo sie aufgehört hat.

Gilt die absolute 30-Jahres-Frist auch während der Hemmung?

Ja. Die absolute 30-Jahres-Frist nach § 1478 läuft unabhängig von Hemmungsgründen. Sie setzt eine äußerste Grenze: Nach 30 Jahren ist der Anspruch verjährt, egal welche Hemmungsgründe vorlagen.

Muss jemand nachweisen, dass er durch Krieg oder Pest an der Rechtsverfolgung gehindert war?

Ja. Die Hemmung muss vomjenigen bewiesen werden, der sich darauf beruft. Es muss dargelegt werden, dass das Hindernis so schwerwiegend war, dass eine Rechtsverfolgung tatsächlich unmöglich war.

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