Berechnen Sie den Finderlohn nach § 393 ABGB. Der Rechner unterscheidet zwischen verlorenen Sachen (10 vH) und vergessenen Sachen (5 vH) und berechnet den exakten Finderlohn based on Sachwert.
Rechtsgrundlage
- § 393 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Finderlohn bei verlorenen und vergessenen Sachen
Gültig ab: 1. 1. 1812
Kurz zum Thema: Finderlohn nach § 393 ABGB
Gesetzliche Grundlage
§ 393 ABGB regelt den Anspruch des Finders auf Finderlohn. Das Gesetz unterscheidet zwischen verlorenen und vergessenen Sachen und legt den Finderlohn prozentual vom Sachwert fest: bei verlorenen Sachen 10 vH, bei vergessenen Sachen 5 vH.
Verlorene und vergessene Sachen
Eine verlorene Sache liegt vor, wenn der Besitzer die Sache ohne seinen Willen verloren hat und sie nicht mehr auffinden kann. Der Besitz wurde unfreiwillig aufgegeben. Bei einer vergessenen Sache hat der Besitzer die Sache bewusst an einem Ort zurückgelassen (z. B. ein Gegenstand im öffentlichen Verkehrsmittel), jedoch den Besitz dort nicht mehr ausgeübt.
Höhe des Finderlohns
Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 % des Werts, bei vergessenen Sachen 5 % des Werts. Bei sehr wertvollen Gegenständen kann der Finderlohn entsprechend hoch ausfallen. Der Finderlohn steht dem Finder zu, der die Sache tatsächlich dem Verlierer oder Eigentümer zurückgibt.
Rechte und Pflichten des Finders
Der Finder ist verpflichtet, die Fundsache aufzubewahren und dem Verlierer oder Eigentümer zurückzugeben. Nach § 395 ABGB muss die Sache innerhalb eines Jahres zurückgegeben werden — andernfalls erwirbt der Finder Eigentum. Der Finder kann Ersatz für notwendige Aufbewahrungskosten und den Finderlohn verlangen.
Häufige Fragen zu § 393 ABGB Finderlohn
Wie hoch ist der Finderlohn bei einer verlorenen Sache?
Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 % des Werts der Sache (§ 393 ABGB). Der Finder hat Anspruch auf diesen Lohn, wenn er die Sache dem Verlierer oder Eigentümer zurückgibt.
Wie hoch ist der Finderlohn bei einer vergessenen Sache?
Bei vergessenen Sachen (z. B. liegen gelassene Gegenstände in Verkehrsmitteln) beträgt der Finderlohn 5 % des Werts (§ 393 ABGB). Dies ist niedriger als bei verlorenen Sachen.
Was gilt als „verlorene" vs. „vergessene" Sache?
Eine verlorene Sache ist eine Sache, deren Besitzer sie unbeabsichtigt verloren hat und den Besitz nicht mehr ausüben kann. Eine vergessene Sache wurde vom Besitzer an einem Ort zurückgelassen (z. B. Gegenstände in Bus oder Bahn) — hier ist der Finderlohn geringer.
Kann der Finderlohn auch bei sehr wertvollen Sachen geltend gemacht werden?
Ja, der Finderlohn bemisst sich prozentual am Sachwert — bei einer verlorenen Sache im Wert von 10.000 € beträgt der Finderlohn 1.000 €. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze.
Wann hat der Finder keinen Anspruch auf Finderlohn?
Der Finderlohn steht demFinder zu, der die Sache dem Verlierer oder Eigentümer zurückgibt. Gibt der Finder die Sache nicht heraus oder behält sie widerrechtlich, erlischt der Anspruch auf Finderlohn.