§ 395 ABGB — Fundsache Rückgabe

Berechnen Sie die Rückgabefrist für eine Fundsache nach§ 395 ABGB. Der Rechner zeigt, bis wann die Sache dem Verlierer zurückgegeben werden muss — nach 1 Jahr erwirbt der Finder das Eigentum gemäß § 396 ABGB.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Fundsache und Rückgabepflicht nach § 395 ABGB

Gesetzliche Grundlage

§ 395 ABGB verpflichtet den Finder, eine Fundsache innerhalb eines Jahres dem Verlierer oder Eigentümer zurückzugeben. Die Norm regelt die Pflichten des Finders und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Rückgabefrist.

Eigentumserwerb nach § 396 ABGB

Wenn sich der Verlierer oder Eigentümer innerhalb der Jahresfrist nicht meldet und die Sache zurückverlangt, erwirbt der Finder nach § 396 ABGB das Eigentum an der Fundsache. Diese Regelung motiviert den Finder, die Sache ordnungsgemäß aufzubewahren und zu melden.

Fundanzeigepflicht

Bei wertvollen Fundsachen empfiehlt es sich, den Fund bei der zuständigen Behörde (Gemeinde, Fundamt) anzuzeigen. Dies dient als Nachweis für den Finder und schützt ihn vor späteren Schadenersatzansprüchen des ursprünglichen Eigentümers.

Finderlohn und Aufwandsersatz

Der Finder hat Anspruch auf Finderlohn nach § 393 ABGB (10 vH bei verlorenen, 5 vH bei vergessenen Sachen) sowie auf Ersatz seiner notwendigen Aufbewahrungskosten. Diese Ansprüche bestehen unabhängig davon, ob der ursprüngliche Eigentümer die Sache zurückerhält oder der Finder sie nach einem Jahr behalten darf.

Häufige Fragen zu § 395 ABGB Fundsache

Wie lange muss der Finder die Fundsache aufbewahren?

Der Finder muss die Fundsache gemäß § 395 ABGB innerhalb eines Jahres dem Verlierer oder Eigentümer zurückgeben. Nach Ablauf dieser Frist erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache (§ 396 ABGB).

Was passiert, wenn sich der Eigentümer nach 1 Jahr nicht meldet?

Meldet sich der Verlierer oder Eigentümer nicht innerhalb eines Jahres nach dem Fund, erwirbt der Finder gemäß § 396 ABGB das Eigentum an der Fundsache. Die Sache wird dann sein rechtmäßiges Eigentum.

Muss der Finder die Fundsache bei einer Behörde melden?

Ja, der Finder sollte die Fundsache bei der zuständigen Behörde (Gemeinde, Fundamt) melden, besonders bei größeren Geldbeträgen oder wertvollen Gegenständen. Die Fundanzeigepflicht schützt den Finder auch vor Ansprüchen.

Kann der Finder Aufwand ersetzt verlangen?

Ja, der Finder kann Ersatz für notwendige Aufbewahrungskosten und Auslagen verlangen. Zusätzlich steht ihm der Finderlohn nach § 393 ABGB zu — 10 vH bei verlorenen und 5 vH bei vergessenen Sachen.

Was ist der Unterschied zwischen Fundsache und verlorener Sache?

Der Begriff „Fundsache" umfasst sowohl verlorene als auch vergessene Sachen. Entscheidend ist, dass der bisherige Besitzer die Sache nicht mehr in seinem Besitz hat und der Finder sie auffindet. Die Regeln gelten für beide Varianten.

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