Wer erbt wie viel? Der Rechner berechnet die gesetzlichen Erbquoten nach dem Parentelsystem der §§ 730–733 ABGB — mit Kinder, Ehegatte und Eltern.
Rechtsgrundlage
- §§ 730–733 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Gesetzliche Erbfolge — Parentelsystem: erste bis dritte Linie
Gültig ab: 1. 1. 2017
- § 757 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten — 1/3 bei Kindern, 2/3 bei Eltern, alles ohne Verwandte
Gültig ab: 1. 1. 2017
Kurz zum Thema: Gesetzliche Erbfolge nach §§ 730–733 ABGB
Stirbt jemand ohne gültiges Testament oder nur mit einem teilweisen letzten Willen, tritt die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 730 ff ABGB in Kraft. Das österreichische Erbrecht folgt dabei dem Parentelsystem: Die Verwandten werden in Linien (Parenteln) eingeteilt, wobei eine nähere Linie eine entferntere vollständig ausschließt.
Das Parentelsystem
Die erste Parentel umfasst alle Nachkommen des Verstorbenen — in erster Linie die Kinder. Gibt es Kinder, erben weder Eltern noch Geschwister nach gesetzlicher Erbfolge. Wenn keine Kinder vorhanden sind, rückt die zweite Parentel (Eltern und deren Nachkommen, also Geschwister des Erblassers) vor. Fehlen auch diese, erben Großeltern und deren Nachkommen (dritte Parentel).
Gleiche Teile für Kinder
Nach § 732 ABGB erhalten mehrere Kinder die Verlassenschaft zu gleichen Teilen. Es spielt keine Rolle, ob die Kinder vor oder nach dem Tod des Erblassers geboren wurden — alle leiblichen Kinder sind gleichgestellt. Adoptierte Kinder stehen leiblichen rechtlich gleich.
Eintrittsrecht nach § 733 — Stirpes-Prinzip
Wenn ein Kind des Verstorbenen bereits vor dem Erblasser gestorben ist, aber seinerseits Kinder (also Enkel des Erblassers) hinterlassen hat, treten diese Enkel an die Stelle des vorverstorbenen Kindes. Sie erben den Anteil, der ihrem Elternteil zugefallen wäre, und teilen ihn untereinander. Dieses Stirpes-Prinzip (Eintrittsrecht) verhindert, dass eine Erbquote ersatzlos wegfällt.
Das Erbrecht des Ehegatten
§ 757 ABGB regelt das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners. Neben Kindern (erste Linie) erhält der Ehegatte 1/3 der Verlassenschaft. Wenn keine Kinder vorhanden sind, aber Eltern, erhält der Ehegatte 2/3. Sind weder Kinder noch Eltern vorhanden, fällt die gesamte Verlassenschaft an den Ehegatten. Unverheiratete Lebenspartner haben kein gesetzliches Erbrecht — für sie muss ein Testament errichtet werden.
Vereinfachung und Hinweis
Dieser Rechner berücksichtigt die ersten beiden Parenteln und den Ehegatten, was die häufigsten praktischen Fälle abdeckt. Für komplexe Familienverhältnisse (vorverstorbene Kinder mit Enkeln, dritte Parentel, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche) empfiehlt sich die Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt.
Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge nach §§ 730–733 ABGB
Wie funktioniert das österreichische Parentelsystem?
Das Parentelsystem teilt die Erben in Linien (Parenteln): Erste Linie sind Kinder und ihre Nachkommen, zweite Linie sind Eltern und ihre Nachkommen (Geschwister), dritte Linie sind Großeltern und ihre Nachkommen. Eine niedrigere Linie schließt die höhere aus: Gibt es Kinder, erben die Eltern nichts.
Was erbt der Ehegatte neben Kindern?
Nach § 757 Abs 1 Z 1 ABGB erhält der Ehegatte oder eingetragene Partner 1/3 der Verlassenschaft, wenn Kinder vorhanden sind. Die Kinder teilen die verbleibenden 2/3 zu gleichen Teilen.
Was passiert, wenn ein Kind vor dem Erblasser stirbt?
Das vorverstorbene Kind wird durch seine eigenen Nachkommen (Enkel des Erblassers) nach dem Eintrittsrecht des § 733 ABGB vertreten. Der Erbanteil, der dem vorverstorbenen Kind zugefallen wäre, fällt dessen Kindern zu gleichen Teilen zu (Repräsentation nach Stämmen/Stirpes).
Wann erben die Eltern?
Die Eltern des Verstorbenen gehören zur zweiten Linie und erben nur, wenn keine Kinder oder Kindeskinder vorhanden sind. Neben dem Ehegatten erhalten die Eltern 1/3 der Verlassenschaft. Ist kein Ehegatte vorhanden, erben die Eltern die ganze Verlassenschaft.
Können Geschwister bei gesetzlicher Erbfolge erben?
Geschwister gehören zur zweiten Linie, aber sie kommen erst zum Zug, wenn kein Elternteil mehr lebt. Wenn ein Elternteil bereits verstorben ist, treten dessen Kinder (also die Geschwister des Erblassers) an seine Stelle (Eintrittsrecht in der zweiten Linie).
Gilt dieses System auch für Lebenspartner?
Eingetragene Partner (gleichgeschlechtliche Paare) haben seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 dieselben Erbrechte wie Ehegatten (§ 730 ABGB). Unverheiratete Lebenspartner haben hingegen kein gesetzliches Erbrecht — für sie muss ein Testament errichtet werden.