§§ 763/765 ABGB

Pflichtteilsanspruch in Geld: § 763 ABGB gibt Pflichtteilsberechtigten das Recht, den Pflichtteil in Geld zu fordern, wenn er durch Zuwendungen nicht gedeckt ist. Fällig nach 1 Jahr (§ 765).

Letzte Aktualisierung: 18. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Geldpflichtteil nach §§ 763/765 ABGB

§ 763 ABGB gewährt pflichtteilsberechtigten Personen das Recht, den Pflichtteil oder dessen ungedeckten Teil in Geld zu fordern. Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass, den bestimmte nahe Angehörige unabhängig vom Testament erhalten. Die Erbrechtsreform 2017 hat das System der Pflichtteilsberechtigten wesentlich geändert.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Seit der Erbrechtsreform 2017 sind nur noch zwei Gruppen pflichtteilsberechtigt: Kinder (und ihre Nachkommen bei Vorversterbung) sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Die früher pflichtteilsberechtigten Eltern haben seit 2017 kein Pflichtteilsrecht mehr (§ 757 ABGB neu). Diese Änderung hat das österreichische Erbrecht erheblich vereinfacht und an moderne Lebensformen angepasst.

Höhe des Pflichtteils

§ 758 ABGB bestimmt: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zuerst wird der gesetzliche Erbteil berechnet (§§ 730–733, 757 ABGB) und dieser dann halbiert. Hat jemand bei zwei Kindern und einem Ehegatten einen gesetzlichen Erbteil von 33,33 % (Kinder teilen 2/3, Ehegatte erhält 1/3), beläuft sich sein Pflichtteil auf 16,67 % des Verlassenschaftswerts.

Geldanspruch nach § 763 ABGB

Der Pflichtteil muss nicht zwingend durch eine Erbschaft erfüllt werden. Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten durch Vermächtnisse (Zuwendungen) abspeisen. Reicht das Vermächtnis nicht zur Deckung des Pflichtteils, entsteht nach § 763 ABGB ein Geldanspruch gegen die Erben in Höhe des fehlenden Betrags. Dieser Anspruch ist ein rein schuldrechtlicher Anspruch — der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe.

Fälligkeit nach § 765 ABGB

§ 765 ABGB bestimmt, dass der Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Todesfall fällig wird. Diese Frist gibt den Erben Zeit, die Verlassenschaft abzuwickeln und die nötigen Mittel zur Auszahlung zu beschaffen. Zahlen die Erben nicht innerhalb eines Jahres, kommen sie automatisch in Verzug und schulden Verzugszinsen (§§ 1333, 1334 ABGB).

Schenkungsanrechnung

Bestimmte Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten werden auf den Pflichtteil angerechnet oder lösen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus (§ 781 ABGB). Dies soll verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen den Pflichtteil aushöhlt. Die Anrechnungsregeln sind komplex — der Rechner für § 781 ABGB prüft diese gesondert.

Häufige Fragen zum Geldpflichtteil nach §§ 763/765 ABGB

Was ist der Geldpflichtteil nach § 763 ABGB?

§ 763 ABGB regelt den Geldpflichtteil: Soweit der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung nicht oder nicht voll gedeckt wird, kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil oder dessen Ergänzung in Geld fordern. Der Anspruch richtet sich gegen die Erben.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Nach §§ 757–759 ABGB sind pflichtteilsberechtigt: (1) Kinder und deren Nachkommen (Enkel, falls ein Kind vorverstorben ist), (2) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Eltern haben seit der Erbrechtsreform 2017 kein Pflichtteilsrecht mehr.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 758 ABGB). Hat ein Kind bei zwei Kindern und einem Ehegatten z.B. einen gesetzlichen Erbteil von 33,33 %, beträgt sein Pflichtteil 16,67 % des Verlassenschaftswerts.

Wann ist der Geldpflichtteil fällig?

§ 765 ABGB bestimmt: Der Geldpflichtteil wird 1 Jahr nach dem Todesfall fällig. Diese Frist gibt den Erben Zeit, die Verlassenschaft zu regeln und gegebenenfalls Vermögenswerte zu liquidieren, um den Pflichtteil auszahlen zu können.

Können Schenkungen den Pflichtteil beeinflussen?

Ja. § 781 ABGB regelt, dass bestimmte Schenkungen des Verstorbenen an den Pflichtteil angerechnet werden oder den "Pflichtteilsergänzungsanspruch" auslösen. Der Rechner für § 781 ABGB prüft diese Schenkungsanrechnung gesondert.

Kann der Pflichtteil entzogen werden?

Ja, aber nur aus gesetzlich genau definierten Enterbungsgründen nach § 769 ABGB (z.B. vorsätzliche strafbare Handlung gegen den Erblasser). Eine willkürliche Enterbung ist in Österreich nicht möglich.

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