§ 983 ABGB

Berechnen Sie Zinsen, Gesamtrückzahlung und monatliche Raten für ein Darlehen nach § 983 ABGB — gesetzlicher Zinssatz 4 % p.a. oder vereinbarter Satz.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 983 ABGB: Darlehensvertrag und Zinspflicht

Der Darlehensvertrag nach § 983 ABGB ist einer der grundlegendsten Vertragstypen im österreichischen Zivilrecht. Seit der Schuldrechtsreform 2010 ist das Darlehensrecht im ABGB modernisiert und an europäische Standards angeglichen worden.

Entgeltliches und unentgeltliches Darlehen

§ 983 ABGB unterscheidet zwischen entgeltlichen (zinspflichtigen) und unentgeltlichen (zinsfreien) Darlehen. Bei einem entgeltlichen Darlehen ist der Darlehensnehmer zur Zinszahlung verpflichtet. Haben die Parteien keinen konkreten Zinssatz vereinbart, gilt der gesetzliche Zinssatz von 4 % p.a. nach § 1000 Abs. 1 ABGB. Bei Verbraucherkrediten gelten die Vorschriften des VKrG — insbesondere die Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses (EJZ).

Zinsberechnung und Tilgung

Die Zinsberechnung erfolgt grundsätzlich nach dem Tageszinsatz (Zinssatz / 365 × Tage). Bei regelmäßigen Ratenkrediten werden Zinsen typischerweise monatlich auf den Restschuldbetrag berechnet (Amortisationsmethode). Dieser Rechner verwendet eine vereinfachte lineare Berechnung ohne Zinseszins — für präzise Tilgungspläne mit Amortisation empfiehlt sich eine spezialisierte Tilgungsrechner-Anwendung.

Besondere Schutzvorschriften bei Verbraucherdarlehen

Werden Darlehen an Verbraucher vergeben, gilt das Verbraucherkreditgesetz (VKrG). Es verpflichtet Kreditgeber zu umfangreichen vorvertraglichen Informationen, zur Angabe des effektiven Jahreszinses und räumt dem Darlehensnehmer ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ein. Fehlen Pflichtangaben, können sich erhebliche Rechtsfolgen ergeben — z. B. Reduktion auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a.

Häufige Fragen zu § 983 ABGB Darlehen & Zinsen

Was regelt § 983 ABGB beim Darlehen?

§ 983 ABGB (in der Fassung seit der Schuldrechtsreform 2010) definiert den Darlehensvertrag: Der Darlehensgeber verpflichtet sich, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zu überlassen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den Betrag zurückzugeben sowie bei einem entgeltlichen Darlehen auch Zinsen zu zahlen. Das Darlehen kann entgeltlich (mit Zinsen) oder unentgeltlich sein.

Welcher Zinssatz gilt, wenn keine Zinsen vereinbart wurden?

Bei einem entgeltlichen Darlehen ohne explizite Zinsvereinbarung gilt nach § 1000 Abs. 1 ABGB der gesetzliche Zinssatz von 4 % p.a. Wurde hingegen vereinbart, dass das Darlehen unentgeltlich ist, sind gar keine Zinsen geschuldet. Die Frage, ob ein Darlehen entgeltlich oder unentgeltlich ist, richtet sich nach der Vereinbarung oder dem wirtschaftlichen Kontext.

Gibt es besondere Vorschriften für Verbraucherkredite?

Ja — Verbraucherdarlehen unterliegen zusätzlich dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG), das umfangreiche Transparenz- und Schutzvorschriften enthält. Pflichtangaben sind u. a.: effektiver Jahreszins, Gesamtbetrag, Laufzeit, Raten. Fehlen Pflichtangaben, kann dies zu einem Zinssatz von nur 4 % p.a. (gesetzlicher Zinssatz) führen.

Was ist der Unterschied zwischen Darlehen und Kredit?

Im ABGB wird der Begriff "Darlehen" für Gelddarlehen verwendet; "Kredit" ist ein allgemeiner Begriff. Rechtlich sind Bankdarlehen oft als Kreditverträge ausgestaltet und unterliegen dem VKrG. Zwischen Privatpersonen werden häufig einfache Darlehensverträge nach § 983 ABGB geschlossen, ohne die formalen Anforderungen des VKrG.

Muss ein privates Darlehen schriftlich abgeschlossen werden?

Für private Darlehen nach § 983 ABGB besteht grundsätzlich kein Formzwang — sie können mündlich abgeschlossen werden. Jedoch ist aus Beweisgründen eine schriftliche Vereinbarung mit folgenden Angaben dringend empfohlen: Darlehensbetrag, Laufzeit, Zinssatz, Rückzahlungsmodalitäten und Datum. Eine notarielle Beurkundung ist bei größeren Beträgen sinnvoll.

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