§ 781 ABGB

Berechnen Sie, wie eine Schenkung die Pflichtteilsbasis erhöht und auf den Geldpflichtteil angerechnet wird — mit der gesetzlichen 2-Jahres-Regel und dem 10 %-Jahresabschlag für Schenkungen an Dritte.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 781 ABGB: Schenkungshinzurechnung und Anrechnung auf den Pflichtteil

§ 781 ABGB regelt, wie Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, in die Berechnung des Pflichtteils einfließen. Es gibt zwei Wirkungsebenen: die Hinzurechnung zur Verlassenschaft und die Anrechnung auf den Geldpflichtteil des beschenkten Pflichtteilsberechtigten.

Warum werden Schenkungen hinzugerechnet?

Ohne Hinzurechnung könnte ein Erblasser seinen Nachlass durch frühzeitige Schenkungen so weit reduzieren, dass für die Pflichtteilsberechtigten — Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner — kaum mehr Vermögen übrig bleibt. § 781 ABGB schützt diese Personen: Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten oder auf den Todesfall gemacht hat, werden dem Nachlasswert rechnerisch hinzugefügt. Erst auf dieser erhöhten Berechnungsgrundlage (auch: Bemessungsgrundlage) wird der gesetzliche Pflichtteil ermittelt.

Die 2-Jahres-Regel und der Zeitabschlag für Dritte

Für Schenkungen an Dritte (Personen ohne eigenen Pflichtteilsanspruch) gilt eine zeitliche Begrenzung: Liegt die Schenkung innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod des Erblassers, wird der volle Betrag hinzugerechnet. Für jedes weitere Jahr über die 2-Jahres-Grenze hinaus wird der Einrechnungsbetrag um 10 % gekürzt. Ab dem 12. Jahr vor dem Todestag fällt der Hinzurechnungsbetrag auf null. Beispiel: Eine Schenkung von 100.000 € an einen Freund, die 7 Jahre vor dem Tod gemacht wurde, wird nur mit 50.000 € (= 50 %) der Verlassenschaft hinzugerechnet.

Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte — keine Zeitgrenze

Für Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner) gilt die Zeitgrenze nicht. Auch eine 20 Jahre alte Schenkung an ein Kind muss vollständig hinzugerechnet werden. Dies soll verhindern, dass der Erblasser seine Pflichtteile durch frühzeitige Begünstigungen dauerhaft aushöhlt.

Anrechnung auf den Geldpflichtteil

Neben der Hinzurechnung sieht § 781 ABGB auch die Anrechnung der Schenkung auf den Geldpflichtteil des beschenkten Pflichtteilsberechtigten vor. Praktisch bedeutet dies: Hat ein Kind zu Lebzeiten des Erblassers eine Schenkung erhalten, so wird diese auf seinen Pflichtteil angerechnet — er erhält aus der Verlassenschaft nur noch die Differenz. Übersteigt die Schenkung den Pflichtteil, schuldet der Erbe dem Kind keinen weiteren Geldbetrag.

Besondere Schenkungsfälle nach § 781 Abs. 2 ABGB

Als Schenkung gelten nach § 781 Abs. 2 ABGB ausdrücklich auch: (1) die Ausstattung eines Kindes (Heiratsgut, Startkapital, Berufsausstattung), (2) ein Vorschuss auf den Pflichtteil sowie (3) eine Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht. Diese gleichgestellten Zuwendungen unterliegen denselben Regeln wie gewöhnliche Schenkungen und sind entsprechend hinzuzurechnen und anzurechnen.

Praktisches Rechenbeispiel

Erblasserin E hinterlässt einen Reinnachlass von 200.000 € und hat ihrer Tochter T vor 5 Jahren eine Schenkung von 60.000 € gemacht. T ist die einzige Pflichtteilsberechtigte (Quote 1/2). Da T pflichtteilsberechtigt ist, wird die Schenkung ohne Zeitabschlag voll hinzugerechnet: Berechnungsgrundlage = 200.000 € + 60.000 € = 260.000 €. Pflichtteil T = 260.000 € × 1/2 = 130.000 €. Die Schenkung von 60.000 € wird angerechnet, sodass T aus der Verlassenschaft noch 70.000 € beanspruchen kann.

Häufige Fragen zu § 781 ABGB Schenkungshinzurechnung

Welche Schenkungen werden der Verlassenschaft hinzugerechnet?

Nach § 781 ABGB sind alle Schenkungen hinzuzurechnen, die der Verstorbene zu Lebzeiten oder auf den Todesfall gemacht hat. Als Schenkungen gelten auch die Ausstattung eines Kindes (Heiratsgut, Erstausstattung), ein Vorschuss auf den Pflichtteil sowie die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht. Die Hinzurechnung erhöht die Berechnungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) für alle Pflichtteile.

Wie lange gilt die 2-Jahres-Regel und was passiert danach?

Die 2-Jahres-Frist gilt nur für Schenkungen an Dritte (d. h. Personen ohne Pflichtteilsanspruch). Liegt die Schenkung innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod, wird der volle Betrag hinzugerechnet. Für jedes weitere Jahr (ab dem 3. Jahr) wird der Betrag um 10 % gekürzt. Nach 12 Jahren fällt der Hinzurechnungsbetrag auf null. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen — also Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner — unterliegen hingegen keiner Zeitgrenze und werden stets vollständig hinzugerechnet.

Was passiert, wenn die Schenkung 5 Jahre zurückliegt?

Bei einer Schenkung an einen Dritten, die 5 Jahre vor dem Tod gemacht wurde, beträgt der Zeitabschlag 3 × 10 % = 30 %. Der Einrechnungsfaktor ist damit 70 % (= 0,7). Eine Schenkung von 100.000 € wird nur mit 70.000 € der Verlassenschaft hinzugerechnet. Handelt es sich hingegen um den eigenen Pflichtteilsberechtigten (Kind, Ehegatte), gilt weiterhin der volle Betrag von 100.000 €.

Gelten Schenkungen an Kinder immer vollständig?

Ja — Kinder gehören zu den pflichtteilsberechtigten Personen. Schenkungen an Kinder werden unabhängig vom Zeitpunkt in voller Höhe der Verlassenschaft hinzugerechnet. Zusätzlich wird die Schenkung auf den Geldpflichtteil des beschenkten Kindes angerechnet (§ 781 Abs. 1 ABGB), sodass das Kind weniger oder gar keinen weiteren Geldbetrag aus der Verlassenschaft erhält.

Was ist der Unterschied zwischen Hinzurechnung und Anrechnung?

Hinzurechnung (§ 781 ABGB) bedeutet: Die Schenkung wird dem Nachlasswert rechnerisch hinzugefügt, um die Berechnungsgrundlage für alle Pflichtteile zu erhöhen. Anrechnung bedeutet: Die Schenkung wird dem beschenkten Pflichtteilsberechtigten auf seinen persönlichen Geldpflichtteil gutgeschrieben — er erhält dann weniger aus der Verlassenschaft. Beide Regeln können gleichzeitig gelten, wenn der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt ist.

Was gilt bei der Ausstattung eines Kindes?

Die Ausstattung (Heiratsgut, Startkapital bei Berufseinstieg, Wohnungseinrichtung) gilt gemäß § 781 Abs. 2 Z 1 ABGB ausdrücklich als Schenkung im Sinne dieser Bestimmung. Sie ist daher uneingeschränkt hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil des ausgestatteten Kindes anzurechnen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Ausstattung dem allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnis des Verstorbenen entsprochen hat — dann kann sie von der Anrechnung ausgenommen sein (Beurteilung im Einzelfall).

Kann ein Pflichtteilsberechtigter mehr erhalten als seinen gesetzlichen Pflichtteil?

Nein — die Anrechnung einer Schenkung auf den Geldpflichtteil stellt sicher, dass ein Pflichtteilsberechtigter, der bereits zu Lebzeiten beschenkt wurde, nicht doppelt begünstigt wird. Übersteigt die Schenkung den Pflichtteil, erhält der Berechtigte keinen weiteren Geldbetrag aus der Verlassenschaft. Das Kapital aus der Schenkung gilt als vollständige Erfüllung des Pflichtteils.

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