§ 244 ZPO — Mahnverfahren für Geldforderungen

Prüfen Sie mit dem ZPO § 244 Rechner, ob das Mahnverfahren für Ihre Forderung anwendbar ist. Geben Sie den Streitwert ein — das Mahnverfahren gilt nur für ausschließliche Geldforderungen bis 75.000 Euro.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Mahnverfahren nach § 244 ZPO

Gesetzliche Grundlage

Das Mahnverfahren ist in den §§ 244 ff der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und bietet Gläubigern die Möglichkeit, unbestrittene Geldforderungen schnell und kostengünstig durchzusetzen. Im Gegensatz zum ordentlichen Klageverfahren wird der Zahlungsbefehl im Mahnverfahren ohne mündliche Verhandlung erlassen, was Zeit und Kosten spart. Diese Verfahrensart wurde durch die Zivilverfahrens- Novelle BGBl. I Nr. 52/2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 neu gestaltet.

Die 75.000-Euro-Grenze

Das Mahnverfahren ist auf ausschließliche Geldforderungen beschränkt, deren Streitwert 75.000 Euro nicht übersteigt. Diese Obergrenze stellt sicher, dass das vereinfachte Verfahren für überschaubare Forderungen zur Verfügung steht, während größere Streitigkeiten im regulären Klageverfahren behandelt werden. Der Rechner prüft auf einen Blick, ob Ihre Forderung innerhalb dieser Grenze liegt und ob das Mahnverfahren somit grundsätzlich anwendbar ist.

Ausschließliche Geldforderung

Entscheidend ist, dass es sich um eine „ausschließliche" Geldforderung handelt — es darf also kein anderes Begehren mit der Klage verbunden sein. Wird neben der Geldforderung etwa auch eine Feststellungsklage oder eine Leistungsklage auf eine Handlung erhoben, ist das Mahnverfahren ausgeschlossen und das ordentliche Verfahren muss beschritten werden. Auch Unterlassungsklagen oder Räumungsklagen fallen nicht unter das Mahnverfahren.

Ablauf des Mahnverfahrens

Der Gläubiger stellt einen schriftlichen Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehls beim zuständigen Gericht (in der Regel das Bezirksgericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners). Das Gericht prüft die Formvoraussetzungen und erlässt bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Zahlungsbefehl. Dieser wird dem Antragsgegner zugestellt. Erhebt dieser innerhalb von 14 Tagen keinen Einspruch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und kann unmittelbar in die Zwangsvollstreckung überführt werden. Bei rechtzeitigem Einspruch wandelt sich das Verfahren in ein ordentliches Klageverfahren um.

Praktische Bedeutung

Das Mahnverfahren ist eines der am häufigsten genutzten Verfahren im österreichischen Zivilrecht. Es eignet sich besonders für klar bezifferte, fällige und unstrittige Forderungen — etwa offene Rechnungen, Mietrückstände oder Darlehensrückzahlungen. Die schnelle Durchsetzbarkeit bei fehlendem Einspruch macht es zu einem effizienten Instrument der Forderungseintreibung, das ohne das Risiko eines langwierigen streitigen Verfahrens auskommt.

Häufige Fragen zu § 244 ZPO — Mahnverfahren und Streitwert

Welche Voraussetzungen muss eine Forderung erfüllen, damit das Mahnverfahren angewendet werden kann?

Nach § 244 Abs. 1 ZPO muss es sich um eine ausschließliche Geldforderung handeln — es darf also kein anderes Begehren (z.B. eine Handlung oder eine Feststellung) gestellt werden. Der Streitwert darf 75.000 Euro nicht übersteigen. Zudem muss der Antragsgegner im Inland seinen Wohnsitz oder Sitz haben oder eine Zustelladresse im Inland.

Wie läuft das Mahnverfahren ab?

Der Gläubiger stellt einen Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehls beim zuständigen Bezirks- oder Landesgericht. Das Gericht prüft den Antrag und erlässt — sofern die Voraussetzungen vorliegen — den Zahlungsbefehl ohne mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten. Der Beklagte kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben. Erhebt er keinen Einspruch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Was passiert, wenn der Beklagte Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhebt?

Erhebt der Beklagte rechtzeitig Einspruch, geht das Verfahren in das ordentliche Klageverfahren über. Das Gericht lädt dann zu einer mündlichen Verhandlung und das Verfahren wird nach den allgemeinen Regeln fortgeführt. Der Gläubiger muss seine Forderung dann im streitigen Verfahren beweisen.

Gibt es eine bestimmte Form für den Mahnbescheid-Antrag?

Ja, der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehls muss bestimmte Mindestangaben enthalten: die genaue Bezeichnung der Parteien, die genaue Bezeichnung des Gerichts, die genaue Bezeichnung der Forderung (Art, Höhe und Grund), sowie die Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. In der Praxis wird ein standardisiertes Formular verwendet.

Kann ich das Mahnverfahren auch für teure Rechtsstreitigkeiten nutzen?

Nein, das Mahnverfahren ist auf Forderungen bis maximal 75.000 Euro beschränkt. Forderungen über diesem Betrag müssen im ordentlichen Klageverfahren geltend gemacht werden. Es ist jedoch möglich, mehrere Mahnanträge für Teilbeträge zu stellen, wenn die Gesamtsumme über 75.000 Euro liegt — etwa bei Ratenzahlungsvereinbarungen oder wenn der Schuldner mehrere getrennte Forderungen hat.

Wie hoch sind die Kosten für ein Mahnverfahren?

Die Kosten des Mahnverfahrens richten sich nach dem Streitwert und sind im Gerichtsgebührengesetz (GGG) und der Gerichtsgebührenverordnung geregelt. Für den Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehls fällt eine Eingabengebühr an, die in der Regel 1 % des Streitwerts beträgt (mindestens 20 Euro, höchstens 750 Euro für das Mahnverfahren). Bei Einspruch und Übergang in das Klageverfahren fallen weitere Gebühren an.

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