§ 220 ZPO — Ordnungsstrafe und Mutwillensstrafe

Berechnen Sie den Höchstbetrag der Ordnungsstrafe oder Mutwillensstrafe nach § 220 ZPO. Ordnungsstrafen dürfen 2.000 Euro nicht übersteigen, Mutwillensstrafen 4.000 Euro — beide fließen dem Bund zu.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Ordnungsstrafe und Mutwillensstrafe nach § 220 ZPO

Gesetzliche Grundlage

Die Zivilprozessordnung (ZPO) enthält in § 220 die Bestimmungen über die Ordnungsstrafe und Mutwillensstrafe im Zivilverfahren. Diese Strafen dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtsverfahren und der Ahndung von Verfahrensmissbrauch. Die Norm wurde durch das Zivilverfahrens- Novelle-Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 neu gefasst.

Ordnungsstrafe

Die Ordnungsstrafe wird gegen Personen verhängt, die sich einer Ungebühr oder eines Verstoßes gegen die Prozessordnung schuldig machen. Dies kann beispielsweise bei Beleidigungen von Gerichtspersonen, Parteien, Zeugen oder Sachverständigen der Fall sein, aber auch bei Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen. Der Höchstbetrag beträgt 2.000 Euro. Zuständig für die Verhängung ist der Senat oder bei Einzelrichterverfahren der Einzelrichter durch Beschluss.

Mutwillensstrafe

Die Mutwillensstrafe richtet sich gegen Personen, die mutwillig ein Verfahren in die Länge ziehen oder mutwillig Kosten verursachen. Der Höchstbetrag beträgt 4.000 Euro — also das Doppelte der Ordnungsstrafe. Mutwilliges Verhalten liegt vor, wenn eine Partei wissentlich und willentlich Kosten oder Verfahrensverzögerungen verursacht, ohne dass hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

Verwendung der Geldstrafen

Nach § 220 Abs. 2 ZPO fließen die verhängten Geldstrafen dem Bund zu. Sie werden also nicht an die Gegenpartei als Schadenersatz oder Kostenersatz geleistet, sondern dem öffentlichen Haushalt gutgeschrieben. Dies unterscheidet sie von anderen Kostenpositionen im Zivilverfahren und unterstreicht ihre Funktion als punitve Maßnahme zur Verfahrensdisziplinierung.

Verhältnismäßigkeit und Rechtsschutz

Bei der Verhängung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Strafe muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Gegen den Beschluss kann Rekurs eingelegt werden, wobei der Rekurs keine aufschiebende Wirkung hat — die Strafe ist grundsätzlich sofort zu zahlen.

Häufige Fragen zu § 220 ZPO — Ordnungsstrafe und Mutwillensstrafe

Was ist der Unterschied zwischen Ordnungsstrafe und Mutwillensstrafe nach § 220 ZPO?

Die Ordnungsstrafe wird gegen Personen verhängt, die sich einer Ungebühr oder eines Verstoßes gegen die Prozessordnung schuldig machen — etwa Beleidigungen oder Störungen der Verhandlung. Die Mutwillensstrafe richtet sich gegen Personen, die mutwillig ein Verfahren verzögern oder mutwillig Kosten verursachen. Die Höchstbeträge unterscheiden sich: Ordnungsstrafe max 2.000 €, Mutwillensstrafe max 4.000 €.

Wer kann eine Ordnungsstrafe verhängen?

Ordnungs- und Mutwillensstrafen werden vom Gericht (Senat oder Einzelrichter) durch Beschluss verhängt. Die Entscheidung ist mit Rekurs an das höhere Gericht anfechtbar. Das Gericht hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Wohin fließen die verhängten Geldstrafen?

Nach § 220 Abs. 2 ZPO fließen die verhängten Geldstrafen dem Bund zu — nicht der Gegenpartei. Sie werden also nicht als Schadenersatz oder Kostenersatz behandelt, sondern fließen in den Bundeshaushalt.

Kann gegen eine Ordnungsstrafe RECHTSmittel eingelegt werden?

Ja, der Beschluss, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt wird, kann mit Rekurs angefochten werden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung — die Strafe ist grundsätzlich sofort zu zahlen, auch wenn Rechtsmittel eingelegt werden.

Wie hoch ist die Mutwillensstrafe maximal?

Die Mutwillensstrafe darf nach § 220 Abs. 1 ZPO den Betrag von 4.000 Euro nicht übersteigen. Sie ist damit doppelt so hoch wie die Ordnungsstrafe und soll abschreckend auf mutwillige Verfahrensverzögerungen und Kostenverursachung wirken.

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