Berechnen Sie den Freizeitanspruch während der Kündigungsfrist nach Art. 1 § 22 AngG. Bei Kündigung durch den Dienstgeber steht dem Angestellten mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit als Freizeit zu.
Rechtsgrundlage
- Art. 1 § 22 Angestelltengesetz (AngG) (AngG) ↗
Freizeit während der Kündigungsfrist: bei Kündigung durch DG min. 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit.
Gültig ab: 1. 1. 2018
Kurz zum Thema: Freizeit während der Kündigungsfrist nach § 22 AngG
Gesetzliche Grundlage
Das Angestelltengesetz (AngG) regelt in Art. 1 § 22, dass bei einer Kündigung durch den Dienstgeber (Arbeitgeber) der Angestellte während der Kündigungsfrist Anspruch auf Freizeit hat. Dieser Anspruch dient dazu, dem Angestellten Zeit für die Stellensuche und andere persönliche Angelegenheiten zu geben, ohne dass er dafür Urlaubstage opfern muss.
Umfang des Freizeitanspruchs
Der Anspruch beträgt mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einer Vollzeitbeschäftigung mit 40 Stunden pro Woche sind dies mindestens 8 Stunden pro Woche. Der Anspruch besteht Woche für Woche während der gesamten Kündigungsfrist. Der Angestellte kann verlangen, dass ihm diese Freizeit gewährt wird.
Voraussetzungen
Der Freizeitanspruch besteht nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, besteht kein Anspruch. Ebenso ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer bereits einen Pensionsanspruch hat und eine entsprechende Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung vorliegt.
Verhältnis zum Urlaub
Ein wichtiger Vorteil des Freizeitanspruchs nach § 22 AngG gegenüber dem Urlaub ist, dass der Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist unabhängig von bestehenden Urlaubsansprüchen besteht. Der Angestellte muss also keine Urlaubstage für die Stellensuche verwenden, während er auf eine Kündigung des Arbeitgebers reagiert.
Kolletivvertragliche Abweichungen
Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden — sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil der Angestellten. In vielen Branchen sehen die Kollektivverträge großzügigere Regelungen vor, etwa eine höhere Freizeit oder einen generellen Anspruch unabhängig vom Kündigenden. Es empfiehlt sich daher, den aktuellen Kollektivvertrag zu prüfen.
Häufige Fragen zur Freizeit während der Kündigungsfrist
Wann besteht der Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist?
Der Freizeitanspruch nach § 22 AngG besteht nur bei einer Kündigung durch den Dienstgeber (Arbeitgeber). Kündigt der Angestellte selbst, besteht kein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist. Ebenso wenig besteht ein Anspruch, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat.
Wie viel Freizeit steht dem Angestellten zu?
Der Angestellte hat Anspruch auf mindestens ein Fünftel seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einer 40-Stunden-Woche sind dies mindestens 8 Stunden pro Woche. Die Freizeit ist ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren — der Angestellte erhält also sein volles Gehalt auch für die Freizeitstunden.
Muss der Angestellte die Freizeit besonders beantragen?
Ja, der Angestellte muss die Freizeit aktiv bei seinem Arbeitgeber verlangen. Der Anspruch besteht nicht automatisch — er muss gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann den Zeitpunkt der Freizeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse festlegen.
Kann der Arbeitgeber die Freizeit verweigern?
Der Arbeitgeber kann die Freizeit nur verweigern, wenn ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. In allen anderen Fällen ist die Freizeit zu gewähren.
Was bedeutet „ohne Schmälerung des Entgelts"?
Die Freizeit während der Kündigungsfrist darf das Gehalt des Angestellten nicht verringern. Das bedeutet, der Angestellte erhält für die Freizeitstunden das gleiche Entgelt wie für die gearbeiteten Stunden. Es darf also kein Abzug vom Gehalt erfolgen.
Können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden?
Ja, gemäß § 22 Abs. 3 AngG können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Einige Kollektivverträge sehen zum Beispiel eine höhere Freizeit oder andere Bedingungen vor. Es lohnt sich also, den einschlägigen Kollektivvertrag zu prüfen.