§ 23 AngG — Abfertigung alt

Berechnen Sie die Abfertigung "alt" nach § 23 AngG. Dieses Modell gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben — 2× Monatsbezug pro Dienstjahr, maximal 3 Jahre (6× Monatsbezug).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Abfertigung nach § 23 AngG (alt)

Gesetzliche Grundlage der Abfertigung alt

Das österreichische Angestelltengesetz (AngG) sieht in § 23 eine Abfertigungsregelung vor, die ausschließlich für Dienstverhältnisse gilt, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Diese Regelung wird daher als "Abfertigung alt" bezeichnet. Für alle ab 2003 begonnenen Dienstverhältnisse gilt das Betriebliche Mitarbeitervorsorge- und Abfertigungsgesetz (BMSVG), das eine gänzlich andere Berechnung vorsieht.

Berechnung der Abfertigung alt

Die Abfertigung nach dem alten Modell beträgt 2 Monatsbezüge pro anrechenbarem Dienstjahr. Anrechenbar sind dabei alle vollen Dienstjahre beim selben Arbeitgeber, maximal jedoch 3 Jahre. Das bedeutet, dass die maximale Abfertigung 6× dem letzten Monatsbezug entspricht — unabhängig davon, wie lange das Dienstverhältnis tatsächlich gedauert hat.

Monatsbezug als Berechnungsgrundlage

Maßgeblich für die Berechnung ist der letzte monatliche Bezug des Arbeitnehmers. Dieser umfasst das reguläre Bruttogehalt, jedoch ohne Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Leistungsprämien, die regelmäßig gezahlt werden, können jedoch als Teil des Monatsbezugs gelten, wenn sie arbeitsvertraglich zugesichert wurden.

Abfertigung und Krankenstand

Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit entsteht dann ein Abfertigungsanspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Monate gedauert hat und das Dienstverhältnis danach vom Arbeitgeber aufgelöst wird. In diesem Fall gebührt die Abfertigung trotz der krankheitsbedingten Abwesenheit.

Unterschied zur Abfertigung neu (BMSVG)

Ab dem Jahr 2003 wurde das Abfertigungssystem umgestellt. Seither zahlt der Arbeitgeber monatlich 1,53% des monatlichen Entgelts an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) ein. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird das angesammelte Kapital dann als Abfertigung "neu" ausbezahlt. Für Arbeitnehmer, die bereits vor 2003 im Betrieb tätig waren, bleibt der Anspruch auf die Abfertigung "alt" jedoch erhalten — sie können bei einem Arbeitgeberwechsel diese Altansprüche mitnehmen.

Häufige Fragen zur Abfertigung alt nach § 23 AngG

Was ist die Abfertigung "alt"?

Die Abfertigung "alt" gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Sie beträgt 2 Monatsbezüge pro anrechenbarem Dienstjahr, maximal jedoch 6 Monatsbezüge (bei 3 oder mehr Dienstjahren).

Welche Dienstjahre sind anrechenbar?

Anrechenbar sind alle Dienstjahre beim selben Arbeitgeber, maximal jedoch 3 Jahre. Das bedeutet, dass auch bei 10 oder 20 Dienstjahren nur 3 Jahre angerechnet werden und die Abfertigung 6× des Monatsbezugs beträgt.

Welcher Monatsbezug ist maßgeblich?

Maßgeblich ist der letzte Monatsbezug, der dem Arbeitnehmer gebührt hat. Es zählt das Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).

Wann entsteht der Anspruch auf Abfertigung?

Der Anspruch entsteht bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber (außer bei verschuldetem Grund) oder bei einvernehmlicher Auflösung. Bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers besteht grundsätzlich kein Anspruch.

Unterscheidet sich die Abfertigung "alt" von der "neu"?

Ja. Die Abfertigung "neu" (BMSVG) gilt für Dienstverhältnisse ab 2003 und wird monatlich vom Arbeitgeber als 1,53%ige Abgabe an die Mitarbeitervorsorgekasse eingezahlt. Die Abfertigung "alt" ist eine Einmalzahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

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