§ 7 AZG — Mehrarbeitszuschlag

Berechnen Sie den Mehrarbeitszuschlag nach § 7 AZG. Geben Sie Ihren Stundenlohn und die Anzahl der Mehrarbeitsstunden ein — der Rechner ermittelt den 50%igen Zuschlag.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Mehrarbeitszuschlag nach § 7 AZG

Gesetzliche Grundlage des Mehrarbeitszuschlags

Das österreichische Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt in § 7 den Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag. Dieser Zuschlag stellt eine gesetzliche Abgeltung für die Überschreitung der Normalarbeitszeit dar und soll Arbeitnehmer dafür entsädigen, dass sie über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten.

Berechnung des Mehrarbeitszuschlags

Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 50% des regulären Stundenlohns. Für jede Mehrarbeitsstunde gebührt somit der 1,5-fache des normalen Stundenlohns. Bei einem Stundenlohn von 20 Euro beträgt der Mehrarbeitszuschlag also 30 Euro pro Mehrarbeitsstunde.

Abgrenzung zur Normalarbeitszeit

Die Normalarbeitszeit in Österreich beträgt je nach Kollektivvertrag 38 bis 40 Stunden pro Woche. Überschreitet ein Arbeitnehmer diese Stunden, entsteht ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag. Es ist wichtig zu beachten, dass Überstunden nur dann vorliegen, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird — nicht wenn die betriebsübliche Arbeitszeit höher ist.

Ausnahmen und Besonderheiten

Bestimmte Arbeitnehmergruppen sind vom Mehrarbeitszuschlag ausgenommen oder haben abweichende Regelungen. Dazu gehören leitende Angestellte, Geschäftsführer und bestimmte Gruppen von Prokuristen. Auch für Arbeiter im Sinne des ArbBG können abweichende Regelungen gelten.

Dokumentation und Abgeltung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers aufzuzeichnen und die Mehrarbeitsstunden ordnungsgemäß zu dokumentieren. Der Mehrarbeitszuschlag ist in der nächsten Gehaltsabrechnung vergüten — eine Verfallfrist von 3 Monaten gilt für die Geltendmachung.

Häufige Fragen zum Mehrarbeitszuschlag nach § 7 AZG

Wann entsteht ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag?

Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag entsteht, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit überschritten wird. In Österreich beträgt die Normalarbeitszeit 38 bis 40 Stunden pro Woche, je nach Kollektivvertrag.

Wie hoch ist der Mehrarbeitszuschlag nach § 7 AZG?

Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 50% des regulären Stundenlohns. Das bedeutet, dass für jede Mehrarbeitsstunde der Stundenlohn multipliziert mit 1,5 als Abgeltung zusteht.

Gilt der Zuschlag auch für Teilzeitbeschäftigte?

Ja, für Teilzeitbeschäftigte gilt § 19a AZG. Wenn eine Teilzeitkraft über ihre vertraglich vereinbarten Stunden hinaus arbeitet, gelten die Mehrarbeitsstunden als Mehrarbeit und es gebührt der 50%ige Zuschlag.

Kann der Mehrarbeitszuschlag durch Kollektivvertrag abweichend geregelt werden?

Ja, Kollektivverträge können abweichende Regelungen vorsehen. Manche Kollektivverträge sehen einen höheren Zuschlag vor (zB 75% oder 100%), andere können einen Zuschlag in Freizeit gewähren.

Was passiert mit Überstunden, die nicht vergütet werden?

Überstunden, für die kein Zuschlag bezahlt wird, müssen entweder durch Freizeit ausgeglichen werden oder verfallen. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Überstunden zu dokumentieren und ordnungsgemäß abzugelten.

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