Berechnen Sie den Sonntagszuschlag nach § 10 AZG. Geben Sie Ihren Stundenlohn und die Anzahl der Sonntagsarbeitsstunden ein — der Rechner ermittelt den 50%igen Zuschlag.
Rechtsgrundlage
- § 10 AZG Arbeitszeitgesetz (AZG) (AZG) ↗
Sonntagszuschlag — 50% Zuschlag auf den Stundenlohn für Sonntagsarbeit
Gültig ab: 1. 9. 2021
Kurz zum Thema: Sonntagszuschlag nach § 10 AZG
Gesetzliche Grundlage des Sonntagszuschlags
Das österreichische Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt in § 10 den Anspruch auf Sonntagszuschlag. Sonntage und gesetzliche Feiertage sind arbeitsrechtlich besonders geschützt — Arbeitgeber dürfen nur in Ausnahmefällen an Sonntagen arbeiten lassen. Als Ausgleich für die Belastung durch Arbeit am Ruhetag steht Arbeitnehmern ein erhöhter Zuschlag zu.
Höhe des Sonntagszuschlags
Der Sonntagszuschlag beträgt 50% des regulären Stundenlohns. Das bedeutet, dass für jede Sonntagsarbeitsstunde der 1,5-fache des normalen Stundenlohns als Vergütung zusteht. Bei einem Stundenlohn von 20 Euro beträgt die Vergütung pro Sonntagsarbeitsstunde also 30 Euro.
Gesetzliche Feiertage in Österreich
In Österreich gelten 13 Tage als gesetzliche Feiertage: Neujahr (1. Jänner), Heilige Drei Könige (6. Jänner), Staatsfeiertag (1. Mai), Mariä Himmelfahrt (15. August), Nationalfeiertag (26. Oktober), Allerheiligen (1. November), Maria Empfängnis (8. Dezember), Christtag (25. Dezember) und Stephanitag (26. Dezember). Zusätzlich gelten auch Ostersonntag, Pfingstsonntag und Fronleichnam als gesetzliche Feiertage.
Kombination mehrerer Zuschläge
Wenn Sonntagsarbeit gleichzeitig als Mehrarbeit oder Nachtarbeit gilt, addieren sich die jeweiligen Zuschläge. So kann eine Nachtarbeitsstunde am Sonntag sowohl den Nachtarbeitszuschlag (10%) als auch den Sonntagszuschlag (50%) auslösen — neben dem Mehrarbeitszuschlag, wenn die Wochenarbeitszeit überschritten wurde.
Abgeltung in Freizeit
Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden, dass der Sonntagszuschlag nicht in Geld, sondern durch Gewährung von Ersatzfreizeit abgegolten wird. In diesem Fall gebührt ein Freizeitausgleich im Ausmaß von 50% der geleisteten Sonntagsarbeitsstunden — bei 8 Sonntagsarbeitsstunden also 4 Stunden zusätzliche Freizeit.
Häufige Fragen zum Sonntagszuschlag nach § 10 AZG
Welche Stunden gelten als Sonntagsarbeit nach § 10 AZG?
Als Sonntagsarbeit gelten alle Arbeitsstunden, die zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr an einem Sonntag geleistet werden. Auch Feiertage gelten als Sonntage für den Zuschlagsanspruch.
Wie hoch ist der Sonntagszuschlag?
Der Sonntagszuschlag beträgt 50% des regulären Stundenlohns. Bei einem Stundenlohn von 20 Euro beträgt der Zuschlag also 10 Euro pro Sonntagsarbeitsstunde — insgesamt also 30 Euro pro Stunde.
Gilt der Zuschlag auch an Feiertagen?
Ja, an gesetzlichen Feiertagen gilt der gleiche Zuschlag wie für Sonntage. In Österreich sind dies 13 gesetzliche Feiertage: 1.1., 6.1., 1.5., 15.8., 26.10., 1.11., 8.12., 25.12., 26.12. sowie Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam und Mariä Himmelfahrt.
Kann der Sonntagszuschlag durch Freizeit abgegolten werden?
Grundsätzlich ist der Zuschlag in Geld zu leisten. Durch Kollektivvertrag kann jedoch vereinbart werden, dass der Zuschlag durch eine Ersatzfreizeit im Ausmaß von 50% der Zuschlaghöhe abgegolten wird.
Wie verhält sich der Sonntagszuschlag zu anderen Zuschlägen?
Wenn Sonntagsarbeit gleichzeitig als Mehrarbeit gilt, addieren sich die Zuschläge. Auch Nachtarbeitszuschläge können gleichzeitig zustehen, wenn die Sonntagsarbeit in der Nachtzeit erfolgt.