§ 19d AZG — Teilzeitarbeit

Berechnen Sie, ob Sie als Teilzeitbeschäftigte/r eine Informationspflicht über freie Stellen haben. § 19d AZG sichert das Recht auf Information über Positionen, die zu einer höheren Arbeitszeit führen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Teilzeit nach § 19d AZG

Gesetzliche Grundlage der Teilzeit-Informationspflicht

Das österreichische Arbeitszeitgesetz (AZG) wurde durch das Arbeitsrechtsform 2021 um § 19d ergänzt. Diese Bestimmung schützt Teilzeitbeschäftigte, die oft Benachteiligungen bei der Karriereentwicklung erfahren. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass Teilzeitkräfte die gleichen Chancen auf höherwertige Positionen erhalten wie Vollzeitkräfte.

Wann entsteht die Informationspflicht?

Die Informationspflicht des Arbeitgebers entsteht immer dann, wenn eine freie Stelle zu einer höheren Arbeitszeit führen würde. Eine rein theoretische Möglichkeit auf eine höhere Position reicht nicht aus — es muss tatsächlich eine freie Stelle vorhanden sein, die besetzt werden soll.

Definition der Teilzeitbeschäftigung

Nach § 19d AZG liegt Teilzeitbeschäftigung vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) oder unter der kollektivvertraglich festgelegten kürzeren Normalarbeitszeit liegt. Maßgeblich ist der Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit.

Was muss der Arbeitgeber konkret tun?

Der Arbeitgeber muss die Teilzeitbeschäftigten aktiv über freie Stellen informieren, die zu einer höheren Arbeitszeit führen. Es reicht nicht aus, die Informationen allgemein auszuhängen oder im Intranet zu veröffentlichen. Eine direkte Information der betroffenen Arbeitnehmer ist erforderlich.

Rechtsfolgen bei Verletzung

Wenn ein Arbeitgeber seine Informationspflicht verletzt, kann dies als Verwaltungsdelikt geahndet werden. Daneben können zivilrechtliche Schritte eingeleitet werden. Die Beweislast, dass keine Informationspflicht bestand, liegt beim Arbeitgeber.

Häufige Fragen zu § 19d AZG

Was ist § 19d AZG?

§ 19d AZG regelt die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber Teilzeitbeschäftigten. Wenn ein Arbeitgeber freie Stellen hat, die zu einer höheren Arbeitszeit führen, muss er seine Teilzeitkräfte darüber informieren.

Wann gilt ein Arbeitnehmer als Teilzeitbeschäftigter?

Ein Arbeitnehmer gilt als Teilzeitbeschäftigter, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) oder der kollektivvertraglich festgelegten kürzeren Normalarbeitszeit liegt.

Muss der Arbeitgeber alle freien Stellen melden?

Nein, die Informationspflicht besteht nur für freie Stellen, die zu einer höheren Arbeitszeit führen. Geringfügige Erhöhungen oder Stellen mit gleicher Stundenzahl fallen nicht darunter.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Informationspflicht verletzt?

Wenn ein Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig seine Informationspflicht verletzt, kann dies eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen. Der Arbeitnehmer hat auch zivilrechtliche Ansprüche.

Gibt es eine Frist für die Information?

Das Gesetz sieht keine bestimmte Frist vor, aber die Information sollte zeitnah erfolgen, damit sich die Teilzeitbeschäftigte bewerben kann.

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