§ 3 AZG — Normalarbeitszeit

Prüfen Sie Ihre Normalarbeitszeit nach § 3 AZG. Geben Sie die bereits gearbeiteten Stunden ein — der Rechner ermittelt, wie viele Stunden Ihnen noch bis zum Tages- und Wochenlimit verbleiben.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Normalarbeitszeit nach § 3 AZG

Gesetzliche Grundlage der Normalarbeitszeit

Das österreichische Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt in § 3 die Normalarbeitszeit. Diese beträgt maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Diese Limits wurden durch das Arbeitszeitvertragsgesetz (AZVG) eingeführt und sind seit 1974 in Kraft. Das AZG dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor übermäßiger Arbeitsbelastung und der Sicherung der Work-Life-Balance.

Tageslimit und Wochenlimit

Das Tageslimit von 8 Stunden ist eine absolute Obergrenze, die unabhängig von der Verteilung der Wochenarbeitszeit gilt. Wenn ein Betrieb etwa an vier Tagen arbeitet und an einem Tag frei ist, darf trotzdem jeder einzelne Arbeitstag 8 Stunden nicht überschreiten — auch wenn die Wochenarbeitszeit rechnerisch eingehalten wäre.

Verteilung der Wochenarbeitszeit

Die 40-stündige Wochenarbeitszeit kann grundsätzlich beliebig auf die Arbeitstage verteilt werden. In der Praxis üblich ist die Verteilung auf 5 Tage zu je 8 Stunden (Montag bis Freitag). Durch Betriebsvereinbarung kann auch eine ungleichmäßige Verteilung vereinbart werden — etwa 9 Stunden an vier Tagen und 4 Stunden am fünften Tag.

Abweichungen und Ausnahmen

Das AZG sieht verschiedene Möglichkeiten zur Abweichung vor: Gleitzeitvereinbarungen (§ 3 Abs. 2), Durchrechnungszeiträume (§ 4) und besondere Regelungen für bestimmte Branchen oder Berufsgruppen. Auch durch Kollektivvertrag können abweichende Verteilungen vereinbart werden — etwa für Schichtarbeit oder Saisonbetriebe.

Folgen bei Überschreitung

Wenn die Normalarbeitszeit überschritten wird, liegt automatisch Überstundenarbeit nach § 6 AZG vor. Dies löst den Anspruch auf Überstundenvergütung nach § 10 AZG aus — einen Zuschlag von 50% oder wahlweise Zeitausgleich. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Überschreitungen zu dokumentieren und ordnungsgemäß abzugelten.

Häufige Fragen zur Normalarbeitszeit nach § 3 AZG

Wie hoch ist die Normalarbeitszeit nach § 3 AZG?

Die Normalarbeitszeit beträgt nach § 3 AZG maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Diese Grenzen dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden — es sei denn, es liegt eine gesetzliche Ausnahme vor.

Gilt das Tageslimit unabhängig vom Wochenlimit?

Ja, beide Limits gelten eigenständig. Auch wenn Sie in einer Woche unter dem Wochenlimit von 40 Stunden bleiben, darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Bei einer 4-Tage-Woche mit je 10 Stunden läge also bereits ein Verstoß gegen § 3 AZG vor.

Was passiert bei Überschreitung der Normalarbeitszeit?

Wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird, liegt Überstundenarbeit nach § 6 AZG vor. Diese löst einen Anspruch auf Überstundenvergütung nach § 10 AZG aus — entweder als Zuschlag von 50% oder als Zeitausgleich.

Kann die Normalarbeitszeit durch Kollektivvertrag abweichend geregelt werden?

Das AZG sieht bestimmte Abweichungsmöglichkeiten vor, etwa durch Gleitzeitvereinbarungen (§ 3), Durchrechnungszeiträume (§ 4) oder Betriebsvereinbarungen. Die Grundlimits von 8 bzw. 40 Stunden bleiben dabei als absolute Obergrenzen bestehen.

Was ist der Unterschied zwischen Normalarbeitszeit und gleitender Arbeitszeit?

Bei Normalarbeitszeit ist die Arbeitszeit festgelegt — etwa von 9:00 bis 17:00 Uhr mit einer Stunde Pause. Bei Gleitzeit können Arbeitnehmer Start- und Endzeit selbst bestimmen, müssen aber die vereinbarte Gesamtarbeitszeit einhalten. Der Saldo wird über einen längeren Zeitraum (Gleitzeitperiode) ausgeglichen.

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