§ 10a MSchG — Befristete Dienstverhältnisse

Prüfen Sie, ob der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses bei Schwangerschaft gehemmt wird nach § 10a MSchG. Bei einem Beschäftigungsverbot steht auch ein Wochengeldanspruch zu.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Befristete Dienstverhältnisse und Mutterschutz

Das Problem befristeter Verträge für Schwangere

Für Schwangere, die einen befristeten Dienstvertrag haben, kann das Ende der Schwangerschaft in eine besonders schwierige Lage geraten: Das Beschäftigungsverbot schützt siewährend der Schwangerschaft, aber der befristete Vertrag läuft trotzdem ab. Das MSchG schafft hier einen Ausgleich durch die Hemmungsregelung des § 10a.

Wann greift die Hemmung?

Die Hemmung des Vertragsablaufs tritt ein, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss die Schwangerschaft dem Dienstgeber gemeldet worden sein. Zweitens muss ein Beschäftigungsverbot nach § 3 oder § 6 MSchG vorliegen. Erst wenn beide Bedingungen erfüllt sind, wird der Ablauf des befristeten Vertrags gehemmt.

Ausnahmen für sachlich gerechtfertigte Befristungen

Nicht jede Befristung führt zur Hemmung. Wenn die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt, etwa weil sie im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder für die Dauer einer Vertretung abgeschlossen wurde, bleibt es beim normalen Vertragsablauf. Die sachliche Rechtfertigung muss vom Arbeitgeber nachgewiesen werden.

Wochengeldanspruch

Wenn der Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses gehemmt ist und ein Beschäftigungsverbot gemäß den §§ 4 oder 6 MSchG vorliegt, besteht ein Anspruch auf Wochengeld nach den Bestimmungen des ASVG. Dieser Anspruch sichert die finanzielle Situation der schwangeren Dienstnehmerin während des Beschäftigungsverbots.

Praktische Bedeutung

Die Hemmungsregelung des § 10a MSchG ist für Schwangere mit befristeten Verträgen von großer Bedeutung. Sie stellt sicher, dass die Dienstnehmerin nicht gezwungen ist, kurz vor der Entbindung arbeitslos zu werden, nur weil ihr befristeter Vertrag ausläuft. Der Rechner hilft dabei, die Anspruchsvoraussetzungen schnell zu prüfen.

Häufige Fragen zu befristeten Dienstverhältnissen und Mutterschutz

Wann wird der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses gehemmt?

Der Ablauf wird gehemmt, wenn die Schwangerschaft dem Dienstgeber gemeldet wurde und ein Beschäftigungsverbot nach § 3 oder § 6 MSchG vorliegt. Die Hemmung dauert von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots. OhneBeschäftigungsverbot besteht kein Hemmungstatbestand.

Was bedeutet „Beschäftigungsverbot"?

Ein Beschäftigungsverbot liegt vor, wenn der Dienstgeber die Dienstnehmerin aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr beschäftigen darf — etwa wegen gefährlicher Arbeitsbedingungen oder nach § 3 Abs. 1 MSchG (allgemeines Beschäftigungsverbot für werdende Mütter). In diesem Fall wird der Ablauf des befristeten Vertrags gehemmt.

Besteht ein Anspruch auf Wochengeld während der Hemmung?

Ja, bei einem Beschäftigungsverbot gemäß den §§ 4 oder 6 MSchG besteht ein Anspruch auf Wochengeld nach den Bestimmungen des ASVG. Voraussetzung ist, dass der Ablauf des Arbeitsverhältnisses gemäß § 10a Abs. 1 MSchG gehemmt ist.

Gilt die Hemmung auch für sachlich gerechtfertigte Befristungen?

Nein, § 10a Abs. 1 MSchG stellt klar, dass die Hemmung nicht gilt, wenn die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist. In diesen Fällen läuft das befristete Dienstverhältnis auch bei Schwangerschaft normal ab.

Welche sachlichen Rechtfertigungen gibt es für eine Befristung?

Eine sachliche Rechtfertigung liegt vor, wenn die Befristung im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder für die Dauer der Vertretung einer an der Arbeitsleistung verhinderten Dienstnehmerin, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung erfolgt — sofern aufgrund der erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.

Was passiert nach Ende des Beschäftigungsverbots?

Nach Ende des Beschäftigungsverbots läuft das befristete Dienstverhältnis normal weiter — das ursprüngliche Vertragsende bleibt bestehen, sofern nicht ein neues Beschäftigungsverbot eintritt. Die Dienstnehmerin hat in dieser Zeit Anspruch auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen des § 10a Abs. 3 MSchG erfüllt sind.

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