Art. 1 § 8 AngG

Berechnen Sie die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung nach Art. 1 § 8 AngG — volles Entgelt (6-12 Wochen je nach Dienstzeit), dann halbes Entgelt (4 Wochen). Gilt für Krankheit, Unglücksfall und Arbeitsunfälle.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung nach Art. 1 § 8 AngG

Gesetzliche Grundlage der Entgeltfortzahlung

Das Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 8 regelt den Anspruch von Angestellten auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung durch Krankheit, Unglücksfall oder Arbeitsunfall/Berufskrankheit. Diese Regelung ist eine der wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern in Österreich — sie stellt sicher, dass Angestellte im Krankheitsfall nicht ohne Einkommen dastehen.

Stufenmodell der Entgeltfortzahlung nach Dienstzeit

Die Dauer des vollen Entgeltanspruchs richtet sich nach der ununterbrochenen Dienstzeit. Angestellte mit weniger als 1 Jahr Betriebszugehörigkeit erhalten 6 Wochen volles Entgelt. Ab dem vollendeten ersten Jahr erhöht sich der Anspruch auf 8 Wochen, ab 15 Jahren auf 10 Wochen und ab 25 Jahren auf 12 Wochen. Der Tagessatz wird nach einheitlicher Methode berechnet: Monatsentgelt dividiert durch 30. Beispiel: 3.000 € / 30 = 100 €/Tag.

Halbe Entgeltperiode — extends after full period

Nach Erschöpfung der vollen Entgeltperiode haben Angestellte Anspruch auf das halbe Entgelt für weitere 4 Wochen (= 28 Tage). Dieser Anspruch ist gesetzlich verankert und gilt für alle Angestellten — unabhangig von ihrer Dienstzeit. Das halbe Entgelt beträgt 50% des Tagessatzes (also 50 €/Tag im oben genannten Beispiel). Nach Ablauf dieser Periode springt die gesetzliche Krankenkasse ein.

Arbeitsunfall und Berufskrankheit — Sonderregelung

Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gilt eine Sonderregelung in Art. 1 § 8 Abs. 2a AngG. Der Anspruch auf volles Entgelt beträgt unabhaengig von der Dienstzeit mindestens 8 Wochen — auch für neueinsteiger. Ab 15 Jahren ununterbrochener Dienstzeit erhöht sich der Anspruch auf 10 Wochen. Wichtig: dieser Anspruch besteht auch unabhaengig von Zeiten einer normalen Krankheitsverhinderung innerhalb desselben Arbeitsjahres.

Pflichten des Arbeitnehmers während der Verhinderung

Der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung unverzüglich dem Arbeitgeber melden (Art. 1 § 8 Abs. 8 AngG). Auf Verlangen des Arbeitgebers (das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann) muss eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

Kündigung während Dienstverhinderung — Bestandsschutz

Art. 1 § 9 AngG schützt Arbeitnehmer, die während einer bestehenden Dienstverhinderung gekündigt werden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt für die gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen — auch wenn das Dienstverhältnis früher endet. Dieser Schutz gilt auch bei einvernehmlicher Beendigung während der Verhinderung oder bei vorzeitiger Entlassung durch den Arbeitgeber ohne wichtigen Grund.

Häufige Fragen zur Entgeltfortzahlung nach Art. 1 § 8 AngG

Wie lange bekomme ich volles Entgelt bei Krankheit nach Art. 1 § 8 AngG?

Die Dauer des vollen Entgeltanspruchs haengt von Ihrer ununterbrochenen Dienstzeit ab: Weniger als 1 Jahr = 6 Wochen, 1-14 Jahre = 8 Wochen, 15-24 Jahre = 10 Wochen, ab 25 Jahre = 12 Wochen volles Entgelt (Tagessatz = Monatsentgelt / 30). Nach Erschöpfung dieses Zeitraums erhalten Sie für weitere 4 Wochen das halbe Entgelt.

Gilt bei einem Arbeitsunfall eine andere Regelung als bei normaler Krankheit?

Ja. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gilt Art. 1 § 8 Abs. 2a AngG: Sie erhalten unabhaengig von Ihrer Dienstzeit mindestens 8 Wochen volles Entgelt (statt 6 Wochen für Neueinsteiger). Ab 15 Jahren Dienstzeit erhöht sich der Anspruch auf 10 Wochen. Dieser Anspruch besteht auch unabhaengig von Zeiten einer normalen Krankheitsverhinderung.

Was passiert, wenn ich innerhalb eines Arbeitsjahres wiederholt krank bin?

Nach Art. 1 § 8 Abs. 2 AngG werden wiederholte Dienstverhinderungen durch Krankheit (oder Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres zusammengerechnet. Ihr Gesamtanspruch entspricht der vollen Entgeltperiode (6-12 Wochen je nach Dienstzeit) — erneut erkrankte Zeiten werden davon abgezogen. Die Summe aller Abwesenheiten darf den Gesamtwert nicht überschreiten.

Was bedeutet "halbes Entgelt" und wie wird es berechnet?

Das halbe Entgelt beträgt 50% des Tagessatzes (Monatsentgelt / 30 / 2). Sie haben nach Erschöpfung der vollen Entgeltperiode Anspruch auf das halbe Entgelt für weitere 4 Wochen (= 28 Tage), wenn Sie weiterhin dienstverhindert sind. Das halbe Entgelt wird direkt vom Arbeitgeber bezahlt und ist eine gesetzliche Leistung.

Kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern?

Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung nur verweigern, wenn Sie grob fahrlässig oder vorsätzlich die Verhinderung verursacht haben (Art. 1 § 8 Abs. 1 AngG). Ausserdem verlieren Sie den Anspruch, wenn Sie die Dienstverhinderung nicht unverzüglich melden oder auf Verlangen kein ärztliches Attest vorlegen (Art. 1 § 8 Abs. 8 AngG).

Wer zahlt wenn der Anspruch erschöpft ist?

Sobald Ihr gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch erschöpft ist, springt die gesetzliche Sozialversicherung ein: Die Krankenkasse zahlt Krankengeld (ASVG). Ihr Arbeitgeber zahlt in diesem Zeitraum keinen Lohn mehr — die Krankenversicherung leistet ein Ersatzentgelt. Das Krankengeld beträgt ca. 50-60% Ihres Nettolohns.

Was passiert wenn ich während der Dienstverhinderung gekündigt werde?

Nach Art. 1 § 9 AngG bleibt Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen, wenn Sie während einer Dienstverhinderung gekündigt werden (ohne wichtigen Grund), vorzeitig entlassen werden oder der Arbeitgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt trifft. Der Anspruch gilt für die gesetzlich vorgesehene Dauer — auch wenn das Dienstverhältnis früher endet.

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