Berechnen Sie das anrechenbare monatliche Einkommen für die Notstandshilfe nach Art. 2 § 36a AlVG 1977. Geben Sie Ihr EStG-Einkommen und allfällige Hinzurechnungen ein — der Rechner ermittelt das für Familienzuschlag und Notstandshilfe-Anrechnung relevante Einkommen.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 36a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Einkommensermittlung für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit, des Familienzuschlags und der Notstandshilfe-Anrechnung — geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 2 Abs. 2 EStG 1988 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Einkommensbegriff — Summe der Einkünfte aus Land-/Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung/Verpachtung, sonstigen Einkünften
Gültig ab: 1. 1. 1988
- Art. 2 § 36 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Anrechnung des Einkommens auf Notstandshilfe — Abzug des zur Erzielung notwendigen Aufwandes
Gültig ab: 1. 1. 2020
Kurz zum Thema: Einkommensermittlung nach § 36a AlVG
Gesetzliche Grundlage und Zweck
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) regelt in Art. 2 § 36a die Ermittlung des Einkommens, das für drei zentrale Zwecke der Arbeitslosenversicherung maßgeblich ist: erstens die Beurteilung, ob eine Person arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 ist, zweitens der Anspruch auf einen Familienzuschlag zum Arbeitslosengeld nach § 20 Abs. 2 und 5, und drittens die Anrechnung von Einkommen auf die Notstandshilfe nach § 36 Abs. 3. Die Bestimmung wurde durch BGBl. I Nr. 25/2025 mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 novelliert.
Einkommensbegriff nach § 2 Abs. 2 EStG 1988
Das Einkommen im Sinne des AlVG orientiert sich am Einkommensbegriff des § 2 Abs. 2 EStG 1988. Dies umfasst die Summe aller sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus sonstigen Einkünften. Abgezogene Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bleiben dabei außer Betracht — das AlVG arbeitet mit dem Bruttoeinkommen vor persönlichen Abzügen.
Hinzurechnungen nach § 36a Abs. 3
Zum EStG-Einkommen werden bestimmte Beträge hinzugerechnet, die das tatsächlich verfügbare Einkommen besser abbilden. Steuerfreie Bezüge nach § 3 Abs. 1 EStG — etwa bestimmte Sachbezüge, Aufwandsentschädigungen, Familienbeihilfen-Zuschüsse — werden hinzugerechnet, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, ohne in der Einkommensteuer erfasst zu sein. Ebenso werden Betriebsausgaben, die nach bestimmten Paragrafen des EStG abgezogen wurden, wieder hinzugerechnet. Schließlich zählt auch die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz als Hinzurechnung.
Besonderheiten bei Unfallversorgung und Pauschalierung
Eine Besonderheit gilt für Unfallversorgungsleistungen: Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung oder aus einer Versorgungseinrichtung der Kammern der selbständig Erwerbstätigen werden nur zur Hälfte auf das AlVG-Einkommen angerechnet. Dies berücksichtigt, dass Unfallpensionen zum Teil aus bereits versteuerten Beiträgen stammen. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit mit Pauschalierung nach § 17 EStG wird zusätzlich ein Pauschalierungsausgleich von 10% auf die geschätzten Einkünfte erhoben, um die niedrigere Besteuerung auszugleichen.
Zeitliche Ermittlung und Nachweis
Das monatliche Einkommen wird grundsätzlich als ein Zwölftel des Jahreseinkommens ermittelt — die sogenannte 1/12-Regelung. Bei nur vorübergehender selbständiger Tätigkeit wird das Einkommen anteilig für die Monate der Erwerbstätigkeit berechnet. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheids wird das Einkommen auf Grundlage monatlicher Erklärungen des Selbständigen und geeigneter Nachweise ermittelt. Die Erklärungspflicht erstreckt sich auf Sonderausgaben, steuerfreie Bezüge und die Hinzurechnungsbeträge gemäß § 36a Abs. 3 Z 2.
Auswirkungen auf Familienzuschlag und Notstandshilfe
Das nach § 36a ermittelte Einkommen beeinflusst direkt die Höhe der Notstandshilfe. Liegt das anrechenbare Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, wird es im Folgemonat auf die Notstandshilfe angerechnet — abzüglich des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes. Für den Familienzuschlag zum Arbeitslosengeld gilt, dass das Einkommen des Arbeitslosen den Anspruch auf Zuschläge für Kinder, Enkel oder Ehegatten nicht mindert — der Familienzuschlag ist ein eigenständiger Anspruch, der zum Arbeitslosengeld hinzukommt.
Häufige Fragen zur Einkommensermittlung nach § 36a AlVG
Welches Einkommen ist für die Notstandshilfe maßgeblich?
Maßgeblich ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 — also die Summe aller sieben Einkunftsarten. Dazu kommen Hinzurechnungen (steuerfreie Bezüge, abgezogene Betriebsausgaben, Sonderunterstützung) sowie ein Pauschalierungsausgleich von 10% bei Einkünften, die nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. Unfallversorgung wird nur zur Hälfte angerechnet.
Was bedeutet die 1/12-Regelung bei selbständiger Erwerbstätigkeit?
Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt ein Zwölftel des Jahreseinkommens als monatliches Einkommen. Bei nur vorübergehender selbständiger Tätigkeit wird das Einkommen anteilig nur für die Monate der Erwerbstätigkeit berechnet. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheids werden monatliche Erklärungen herangezogen und das Einkommen laufend neu berechnet.
Welche steuerfreien Bezüge werden hinzugerechnet?
Gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 werden steuerfreie Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 hinzugerechnet. Das betrifft unter anderem bestimmte Sachbezüge, Diäten, Zulagen und Zuschüsse, die steuerfrei ausbezahlt werden.
Wie wirkt sich die Unfallversorgung auf die Notstandshilfe aus?
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen werden nur zur Hälfte auf das für die Notstandshilfe anrechenbare Einkommen angerechnet. Das bedeutet, wenn Sie 1.000 € Unfallpension erhalten, werden nur 500 € als Einkommen angerechnet.
Wie wird das Einkommen bei Land- und Forstwirtschaft ermittelt?
Bei Land- und Forstwirtschaft gilt ein Pauschalsatz von 3% des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Dieser Einheitswert wird durch den zuletzt ergangenen Einheitswertbescheid nachgewiesen. Die Pauschalierung ist für die Notstandshilfe günstiger als eineEinzelberechnung, da sie den tatsächlichen Gewinn nicht abbildet.
Was ist der Pauschalierungsausgleich und wann gilt er?
Der Pauschalierungsausgleich gilt für selbständig Erwerbstätige, deren Gewinn nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird. In diesem Fall sind die Einkünfte um 10% zu erhöhen, um die niedrigere Besteuerung auszugleichen. Buchführende Selbständige sind davon nicht betroffen.
Wie wird das Einkommen nachgewiesen?
Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften genügt eine aktuelle Lohnbestätigung. Selbständige legen den Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vor — bis dahin monatliche Erklärungen mit geeigneten Nachweisen. Bei Land- und Forstwirtschaft dient der letzte Einheitswertbescheid als Nachweis. Über Sonderausgaben, steuerfreie Bezüge und bestimmte Hinzurechnungen ist eine Erklärung abzugeben.
Wie wirkt sich das Einkommen auf die Notstandshilfe-Höhe aus?
Erzieltes Einkommen im Kalendermonat — abzüglich des zur Erzielung notwendigen Aufwandes — wird im Folgemonat auf die Notstandshilfe angerechnet. Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) bleibt anrechnungsfrei. Die Anrechnung reduziert die Notstandshilfe, kann sie aber nicht unter das Mindestniveau senken.