Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0
AlVG Art. 4 § 66 — Einmalzahlung

Berechnen Sie Einmalzahlungen und Teuerungsausgleiche nach Art. 4 § 66 AlVG — Beträge von 150 bis 450 €, steuerfrei und unpfändbar für Leistungsbezieher.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Einmalzahlung nach § 66 AlVG

Rechtliche Grundlage

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) enthält in Art. 4 § 66 Sonderbestimmungen über Einmalzahlungen zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise und der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten. Diese Sonderzahlungen wurden vom AMS in mehreren Staffelungen zwischen 2020 und 2022 an Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ausgezahlt. Die Einmalzahlungen sind steuerfrei und nicht in der Pensionsversicherung anrechenbar.

Anspruchszeiträume im Detail

Der erste Anspruchszeitraum (Mai–August 2020) sieht eine pauschale Einmalzahlung von €450 vor, wenn der Bezieher mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat. Der zweite Zeitraum (September–November 2020, Auszahlung Dezember 2020) ist gestaffelt nach Bezugstagen: mindestens 15 Tage führen zu €150, mindestens 30 Tage zu €300 und mindestens 45 Tage zu €450. Der dritte Zeitraum (November–Dezember 2021) gewährt €150 bei mindestens 30 Bezugstagen. Der vierfte Zeitraum (Jänner–Februar 2022) als Teuerungsausgleich sieht €150 bei mindestens 30 Tagen vor und ist explizit als unpfändbar bestimmt. Der fünfte Zeitraum (Mai–Juni 2022) als weiterer Teuerungsausgleich gewährt €300 bei mindestens 31 Bezugstagen und ist ebenfalls unpfändbar.

Wirkung auf andere Sozialleistungen

Gemäß § 66 Abs. 1 AlVG gelten die Einmalzahlungen als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes. Dies bedeutet, dass die Einmalzahlungen bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht berücksichtigt werden. Sie haben keinen Einfluss auf die Höhe von Sozialhilfe, Mindestsicherung oder ähnlichen Bedarfsleistungen.

Steuerliche Behandlung und Pfändbarkeit

Die Einmalzahlungen nach § 66 AlVG sind nicht als steuerbares Einkommen zu behandeln und unterliegen keiner Einkommensteuer. Sie sind auch nicht in der Pensionsversicherung anrechenbar (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG). Die Teuerungsausgleichszahlungen nach § 66 Abs. 4 und Abs. 5 sind ausdrücklich als unpfändbar bestimmt. Für die COVID-19-Einmalzahlungen der Absätze 1 bis 3 besteht keine ausdrückliche Unpfändbarkeitsregelung, jedoch sind sie aufgrund ihrer steuerfreien Natur nach den allgemeinen Regeln des Exekutionsrechts als unpfändbar zu behandeln.

Häufige Fragen zur Einmalzahlung nach § 66 AlVG

Was ist die Einmalzahlung nach § 66 AlVG?

Die Einmalzahlung nach Art. 4 § 66 AlVG ist eine Sonderzahlung des AMS zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise und der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten. Sie wurde in mehreren Staffelungen zwischen 2020 und 2022 an Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ausgezahlt und ist steuerfrei sowie nicht auf andere Sozialleistungen anrechenbar.

Welche Beträge wurden ausgezahlt?

Je nach Zeitraum und Bezugstagen wurden unterschiedliche Beträge ausgezahlt: €450 für Mai–August 2020 (≥60 Tage), gestaffelt €150/€300/€450 für Dezember 2020, €150 für November–Dezember 2021, €150 für Jänner–Februar 2022 (Teuerungsausgleich, unpfändbar), und €300 für Mai–Juni 2022 (Teuerungsausgleich, unpfändbar).

Wie viele Bezugstage waren erforderlich?

Die Mindestbezugstage variieren je nach Zeitraum: 60 Tage für die COVID-19-Einmalzahlung Mai–August 2020, 15/30/45 Tage für die gestaffelte Dezemberszahlung, 30 Tage für November–Dezember 2021 und den Jänner–Februar 2022 Teuerungsausgleich, und 31 Tage für den Mai–Juni 2022 Teuerungsausgleich.

Sind die Einmalzahlungen steuerpflichtig?

Nein, die Einmalzahlungen nach § 66 AlVG gelten als nicht steuerbares Einkommen und sind daher steuerfrei. Sie unterliegen auch nicht der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG und sind bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen.

Wie wirken sich die Einmalzahlungen auf andere Sozialleistungen aus?

Die Einmalzahlungen gelten als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes. Das bedeutet, sie bleiben bei der Berechnung von Sozialhilfe, Mindestsicherung und ähnlichen Bedarfsleistungen unberücksichtigt. Sie beeinflussen auch nicht die Beitragsprüfung für andere Sozialleistungen.

Sind die Teuerungsausgleiche (Abs. 4 und 5) pfändbar?

Nein, die Teuerungsausgleichszahlungen nach § 66 Abs. 4 und Abs. 5 AlVG sind ausdrücklich als unpfändbar bestimmt. Die COVID-19-Einmalzahlungen (Abs. 1–3) sind zwar nicht explizit als unpfändbar bezeichnet, unterliegen aber ebenfalls keiner Pfändung, da sie steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind.

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