§ 160 ABGB

Prüfen Sie, welche Bereiche die Obsorge nach § 160 ABGB umfasst: körperliche Fürsorge, geistige Förderung und Aufenthaltsbestimmung.

Letzte Aktualisierung: 18. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Pflege und Erziehung nach § 160 ABGB

§ 160 ABGB definiert den Inhalt der Obsorge und ist eine der zentralen Bestimmungen des österreichischen Kindschaftsrechts. Die Norm gliedert die elterliche Sorge in drei Teilbereiche: die Pflege im engeren Sinne, die Erziehung und die Aufenthaltsbestimmung. Diese Dreiteilung ist nicht nur dogmatisch bedeutsam, sondern hat auch praktische Relevanz bei der Aufteilung der Obsorge zwischen den Eltern.

Pflege: Körperliches Wohl und Aufsicht

Der Begriff der Pflege umfasst nach § 160 Abs. 1 ABGB insbesondere die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht über das Kind. Zur Pflege gehören alle Maßnahmen, die der körperlichen Versorgung des Kindes dienen: medizinische Behandlungen, Ernährung, Kleidung, Hygiene und die tägliche Aufsicht. Der obsorgberechtigte Elternteil muss sicherstellen, dass das Kind vor körperlichen Gefahren geschützt ist und bei Krankheit die notwendige ärztliche Hilfe erhält.

Erziehung: Förderung der Gesamtpersönlichkeit

Die Erziehung nach § 160 ABGB ist weiter gefasst und zielt auf die Entfaltung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes ab. Erfasst werden die körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte sowie die Förderung der individuellen Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten. In der Praxis bedeutet dies die Wahl und Begleitung der schulischen Ausbildung, die Förderung sportlicher und kultureller Interessen, die religiöse Erziehung (sofern dem Kindswohl entsprechend) und die Vermittlung ethischer und sozialer Werte.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, ist ein eigenständiger Bestandteil der Obsorge und in § 160 ABGB ausdrücklich genannt. Es steht dem obsorgberechtigten Elternteil zu und umfasst die Entscheidung über den dauerhaften Wohnsitz des Kindes. Bei gemeinsamer Obsorge muss die Hauptwohnung des Kindes festgelegt werden; erhebliche Ortsveränderungen (z.B. Auslandsübersiedlung) bedürfen der Zustimmung des anderen Elternteils oder einer gerichtlichen Genehmigung.

Wohl des Kindes als Leitprinzip

Alle drei Bereiche der Obsorge nach § 160 ABGB stehen unter dem übergeordneten Prinzip des Wohls des Kindes (§ 138 ABGB). Entscheidungen im Rahmen der Pflege und Erziehung müssen stets am Kindswohl orientiert sein. Dies gilt sowohl für die außergerichtliche Ausübung der Obsorge durch die Eltern als auch für gerichtliche Entscheidungen in Pflegschaftssachen. Das Kindswohl ist der zentrale Maßstab, an dem alle Obsorgemaßnahmen gemessen werden.

Reform durch KindNamRÄG 2013

Die aktuelle Fassung des § 160 ABGB trat mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013) am 1. Februar 2013 in Kraft. Die Reform modernisierte das österreichische Kindschaftsrecht umfassend: Sie stärkte die gemeinsame Obsorge beider Elternteile auch nach der Trennung, verbesserte das Kontaktrecht und schuf klarere Regelungen für die gerichtliche Übertragung der Obsorge an Dritte (z.B. Großeltern oder andere Bezugspersonen).

Häufige Fragen zu § 160 ABGB

Was regelt § 160 ABGB?

§ 160 ABGB definiert den Umfang der Obsorge und unterscheidet dabei zwischen Pflege (körperliches Wohl, Gesundheit, unmittelbare Aufsicht) und Erziehung (geistige, seelische, sittliche Kräfte, Förderung der Anlagen und Fähigkeiten). Zudem gehört die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes zur Obsorge.

Was umfasst die „Pflege" nach § 160 ABGB?

Die Pflege umfasst im engeren Sinne die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit des Kindes sowie die unmittelbare Aufsicht. Dazu gehören medizinische Versorgung, Ernährung, Hygiene und das Sicherstellen, dass das Kind keine körperliche Gefährdung erleidet.

Was bedeutet „Erziehung" nach § 160 ABGB?

Erziehung bedeutet die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte des Kindes sowie die Förderung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten. Dies umfasst Bildung, religiöse Erziehung, sportliche und kulturelle Förderung sowie die Wertevermittlung.

Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, steht dem obsorgberechtigten Elternteil zu. Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, kann jeder Elternteil grundsätzlich den Aufenthalt bestimmen. Bei Konflikten entscheidet das Pflegschaftsgericht im Kindeswohlinteresse.

Seit wann gilt § 160 ABGB in der aktuellen Fassung?

§ 160 ABGB gilt in seiner aktuellen Fassung seit dem 1. Februar 2013. Er wurde durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013) neu gefasst und trat gemeinsam mit den umfassenden Reformen des österreichischen Kindschaftsrechts in Kraft.

Was ist der Unterschied zwischen Obsorge und Besuchsrecht?

Obsorge (§ 160 ABGB) umfasst die umfassende Sorge für das Kind: Pflege, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung. Das Besuchsrecht (Kontaktrecht) ist dagegen das Recht des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils auf persönlichen Kontakt mit dem Kind. Besuchsrecht schließt keine Pflegeentscheidungen ein.

Související kalkulačky

ABGB § 160 Pflege und Erziehung Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc