§ 162 ABGB

Prüfen Sie, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 162 ABGB hat und wann Behörden um Mitwirkung ersucht werden können.

Letzte Aktualisierung: 18. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 162 ABGB

§ 162 ABGB regelt das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der elterlichen Obsorge. Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, ist ein wesentlicher Teil der Obsorge und steht dem jeweiligen obsorgberechtigten Elternteil oder einer dritten berechtigten Person zu. Die Norm klärt auch, welche behördliche Unterstützung bei Aufenthaltsunklarheiten oder unbefugtem Verbringen des Kindes in Anspruch genommen werden kann.

Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei gemeinsamer Obsorge steht dieses Recht grundsätzlich beiden Elternteilen zu, wobei die Hauptwohnung des Kindes einvernehmlich festzulegen ist. Bei Alleinobsorge entscheidet der alleinobsorgeberechtigte Elternteil allein. Dritte können durch gerichtliche Anordnung mit der Obsorge inklusive Aufenthaltsbestimmungsrecht betraut werden.

Behördliche Mitwirkung bei andernorts aufhältigem Kind

§ 162 Abs. 1 Satz 2 ABGB sieht eine wichtige praktische Regelung vor: Hält sich das Kind an einem anderen Ort auf als dem vom Berechtigten bestimmten, haben die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts und notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken. Dies ist insbesondere relevant bei elterlichen Kindesentführungen oder unberechtigtem Festhalten des Kindes durch den anderen Elternteil.

Gemeinsame Obsorge und Aufenthaltsstreitigkeiten

Bei gemeinsamer Obsorge und Uneinigkeit über den dauerhaften Aufenthaltsort des Kindes kann das Pflegschaftsgericht angerufen werden. Das Gericht orientiert sich dabei am Kindeswohl (§ 138 ABGB) und berücksichtigt alle relevanten Umstände: die bisherigen Betreuungsverhältnisse, die soziale Einbettung des Kindes, seine eigenen Wünsche (ab einem gewissen Alter) und die Kooperationsbereitschaft der Eltern. Das Gericht kann die Alleinentscheidungsbefugnis in der Aufenthaltsfrage einem Elternteil übertragen.

Internationale Kindesentführung

Bei grenzüberschreitenden Fällen ist neben § 162 ABGB das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ 1980) relevant. Österreich ist Vertragsstaat; das Übereinkommen verpflichtet die Behörden zur raschen Rückführung widerrechtlich verbrachter Kinder. Die Schnittstelle zwischen § 162 ABGB und dem HKÜ ist für grenzüberschreitende Obsorgestreitigkeiten besonders praxisrelevant.

Häufige Fragen zu § 162 ABGB

Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 162 ABGB?

§ 162 ABGB regelt, wer berechtigt ist, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Dieses Recht steht dem mit der Obsorge berechtigten Elternteil oder der berechtigten Person zu, soweit die Pflege und Erziehung dies erfordern. Bei gemeinsamer Obsorge haben beide Elternteile grundsätzlich Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Können Behörden bei der Zurückholung des Kindes helfen?

Ja. § 162 Abs. 1 Satz 2 ABGB sieht vor, dass Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts und notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitwirken müssen. Voraussetzung ist, dass der Ersuchende das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.

Was passiert bei gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn die Eltern uneinig sind?

Bei gemeinsamer Obsorge und Uneinigkeit über den Aufenthalt kann das Pflegschaftsgericht angerufen werden. Das Gericht entscheidet nach dem Wohl des Kindes und kann die Alleinentscheidungsbefugnis einem Elternteil übertragen. Einseitige Entscheidungen ohne Zustimmung können als Verletzung der Obsorge gewertet werden.

Gilt das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch für Auslandsaufenthalte?

Bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt oder Umzug ins Ausland ist bei gemeinsamer Obsorge grundsätzlich die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Eine eigenmächtige Ausreise mit dem Kind kann als internationale Kindesentführung gewertet werden (Haager Übereinkommen 1980).

Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn nur ein Elternteil die Obsorge hat?

Bei Alleinobsorge hat nur der alleinobsorgeberechtigte Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Er kann den Aufenthalt des Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils bestimmen. Bei erheblichen Entscheidungen (z.B. Auslandsumzug) kann dennoch eine gerichtliche Genehmigung sinnvoll sein.

Kann eine dritte Person das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben?

Ja. Das Gericht kann auch Dritten (z.B. Großeltern, andere Verwandte, Pflegeeltern) die Obsorge inklusive Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen (§§ 204 ff ABGB). Dies geschieht, wenn die Eltern die Obsorge nicht ausüben können oder wollen und dies dem Kindeswohl entspricht.

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