§ 173 ABGB

Prüfen Sie nach § 173 ABGB, wer in medizinische Behandlungen eines Minderjährigen einwilligen muss — das Kind selbst oder der gesetzliche Vertreter.

Letzte Aktualisierung: 18. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Medizinische Einwilligung Minderjähriger nach § 173 ABGB

§ 173 ABGB regelt eine der praxisrelevantesten Fragen des österreichischen Kindschaftsrechts: Wer muss einwilligen, wenn ein minderjähriges Kind medizinisch behandelt werden soll? Die Norm schafft eine klare Abstufung nach dem Kriterium der Entscheidungsfähigkeit und enthält eine wichtige gesetzliche Vermutungsregel für mündige Minderjährige.

Entscheidungsfähigkeit als Schlüsselkriterium

§ 173 Abs. 1 Satz 1 ABGB ist eindeutig: Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen. Das bedeutet, dass kein Elternteil oder Vormund für ein entscheidungsfähiges Kind einwilligen kann — die Autonomie des entscheidungsfähigen Minderjährigen hat Vorrang. Diese Regelung stärkt die Patientenrechte minderjähriger Personen und entspricht dem modernen Verständnis von Persönlichkeitsrechten.

Gesetzliche Vermutung bei mündigen Minderjährigen

§ 173 Abs. 1 Satz 3 ABGB enthält eine wichtige Beweislastregel: Im Zweifel wird das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen (ab 14 Jahren) vermutet. Diese Vermutung schützt die Autonomie jugendlicher Patienten und stellt klar, dass im Zweifelsfall von Entscheidungsfähigkeit auszugehen ist — nicht von Unfähigkeit. Wer die Entscheidungsunfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behauptet, muss sie nachweisen.

Vertretung bei fehlender Entscheidungsfähigkeit

Mangelt es an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit — entweder weil das Kind unmündig ist und keine individuelle Entscheidungsfähigkeit festgestellt werden kann, oder weil beim mündigen Kind die Entscheidungsunfähigkeit nachgewiesen ist — so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist. Das ist in der Regel der obsorgberechtigte Elternteil bzw. bei gemeinsamer Obsorge mindestens einer der Elternteile (wobei bei besonders wichtigen Eingriffen § 167 Abs. 2 ABGB zu beachten ist).

Grenzen des Vertretungsrechts: Kindeswohl

Das Einwilligungsrecht des gesetzlichen Vertreters ist nicht schrankenlos. Es findet seine Grenze am Kindeswohl (§ 138 ABGB). Verweigern Eltern eine aus medizinischer Sicht notwendige Behandlung oder stimmen sie einer schädlichen Behandlung zu, kann das Pflegschaftsgericht eingreifen. In Notfallsituationen, in denen keine Zeit für gerichtliche Schritte besteht, handeln Ärzte nach dem Grundsatz des mutmaßlichen Einverständnisses.

Praktische Bedeutung für Ärzte und Spitäler

Für Ärzte und Krankenhäuser ist § 173 ABGB handlungsleitend: Bei einem entscheidungsfähigen Minderjährigen ab 14 Jahren darf ohne dessen eigene Zustimmung nicht behandelt werden — die bloße elterliche Einwilligung genügt nicht. Umgekehrt kann ein nicht entscheidungsfähiges Kind seine eigene Behandlung nicht wirksam verweigern, wenn der gesetzliche Vertreter einwilligt. Die Prüfung der Entscheidungsfähigkeit ist daher ein zentraler Schritt im medizinischen Einwilligungsprozess.

Häufige Fragen zu § 173 ABGB

Wer muss nach § 173 ABGB in eine medizinische Behandlung einwilligen?

§ 173 Abs. 1 ABGB unterscheidet: Ist das Kind entscheidungsfähig, kann nur es selbst in medizinische Behandlungen einwilligen. Fehlt die Entscheidungsfähigkeit, ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist (obsorgberechtigter Elternteil oder Vormund).

Ab welchem Alter gilt die Vermutung der Entscheidungsfähigkeit?

Ab 14 Jahren (Mündigkeit nach § 21 Abs. 2 ABGB) wird die Entscheidungsfähigkeit im Zweifel gesetzlich vermutet (§ 173 Abs. 1 ABGB). Das bedeutet: Wenn unklar ist, ob ein 14-jähriges oder älteres Kind entscheidungsfähig ist, gilt es als fähig — die Beweislast liegt bei demjenigen, der die Unfähigkeit behauptet.

Kann ein unmündiges Kind (unter 14 Jahre) nie selbst einwilligen?

Grundsätzlich ja — bei Kindern unter 14 Jahren gibt es keine gesetzliche Vermutung der Entscheidungsfähigkeit. Im Einzelfall kann ein Kind unter 14 Jahren dennoch entscheidungsfähig sein; dann gilt § 173 Abs. 1 Satz 1 ABGB ebenfalls. Die tatsächliche Entscheidungsfähigkeit ist immer individuell zu prüfen.

Was passiert, wenn kein gesetzlicher Vertreter erreichbar ist?

In Notfallsituationen, in denen kein gesetzlicher Vertreter erreichbar ist und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig wäre, greift der Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 1035 ff ABGB) bzw. das Recht der Notstands- und Notstandssituationen. Der Arzt handelt dann im mutmaßlichen Einverständnis des Patienten.

Dürfen Eltern eine lebensnotwendige Behandlung verweigern?

Nein. Das Kindeswohl (§ 138 ABGB) setzt dem elterlichen Vertretungsrecht Grenzen. Verweigern Eltern eine aus medizinischer Sicht notwendige Behandlung, kann das Pflegschaftsgericht eingreifen und die Behandlung genehmigen. In Notfällen können auch Behörden unmittelbar tätig werden.

Gilt § 173 ABGB auch für psychische Behandlungen?

Ja, § 173 ABGB gilt für medizinische Behandlungen generell — sowohl körperliche als auch psychische/psychiatrische. Für freiwillige stationäre psychiatrische Behandlungen gelten zusätzlich die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes (UbG), das weitere Schutzrechte für Minderjährige enthält.

Související kalkulačky

ABGB § 173 Medizinische Einwilligung Minderjähriger Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc