§ 91 ABGB — Mitwirkung im Erwerb

Berechnen Sie Ihr Mitwirkungsguthaben nach § 91 ABGB — den Anteil, der Ihnen für die Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder die Haushaltsführung zusteht. Der Rechner berücksichtigt Einkommensdifferenz, Beitragstyp, Kinderzahl, Teilzeit und Ehedauer.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: § 91 ABGB Mitwirkungsabgeltung

Rechtsgrundlage und Grundprinzip

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt in § 91 die Mitwirkung der Ehegatten aneinander. Das Grundprinzip lautet: Jeder Ehegatte soll nach seinen Kräften zur Bestreitung der Familieneinkünfte beitragen. Wenn ein Ehegatte durch Mitarbeit im Betrieb, Haushaltsführung oder Kinderbetreuung zum Familieneinkommen beiträgt, ohne dass diese Mitwirkung durch eigenes Einkommen oder direkte Vergütung abgegolten wird, entsteht ein Anspruch auf eine angemessene Abgeltung — das sogenannte Mitwirkungsguthaben.

Direkte und indirekte Mitwirkung

§ 91 ABGB unterscheidet zwei Formen der Mitwirkung: Die direkte Mitarbeit im Betrieb oder Unternehmen des anderen Ehegatten (etwa als mitarbeitende Gesellschafterin, Prokuristin oder reguläre Belegschaft) und die indirekte Mitwirkung durch Führung des gemeinsamen Haushalts, Betreuung der Kinder und sonstige Familientätigkeiten. Die direkte Mitwirkung wird mit dem Faktor 1,0 bewertet, die indirekte Mitwirkung mit dem reduzierten Faktor 0,6 — dies reflektiert, dass die Haushaltsführung zwar wertvoll, aber in der Regel weniger unmittelbar zum Erwerbseinkommen beiträgt.

Berechnungsmethode im Detail

Das Mitwirkungsguthaben wird nach folgender Formel berechnet: Zunächst wird die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten ermittelt (höheres Einkommen minus niedrigeres). Davon werden 50 % als Standardanteil angesetzt. Dieser Grundbetrag wird anschließend mit mehreren Faktoren multipliziert: dem Beitragstyp-Faktor (1,0 für direkte, 0,6 für indirekte Mitwirkung), dem Kinder-Faktor (1,0 bis 2,0 je nach Kinderanzahl), dem Teilzeit-Faktor (1,2 bei Teilzeit wegen Kinderbetreuung, sonst 1,0) und dem Ehejahre-Faktor (0,5 plus 5 % pro Ehejahr, maximal 2,0). Das Ergebnis ist das Guthaben, das dem mitwirkenden Ehegatten zusteht.

Praktische Bedeutung bei Scheidung und Auflösung

Das Mitwirkungsguthaben nach § 91 ABGB gewinnt insbesondere bei der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft Bedeutung. Im Rahmen des Vermögensausgleichs und der Unterhaltsberechnung nach § 97 ABGB kann der mitwirkende Ehegatte sein Guthaben geltend machen. Auch wenn kein Vermögensausgleich im engeren Sinne stattfindet (Österreich kennt keine echte Zugewinngemeinschaft wie Deutschland), kann die Mitwirkungsabgeltung bei der Unterhaltsberechnung und der Aufteilung von Betriebsvermögen relevant werden. Der Rechner dient als Orientierungshilfe — für die genaue Berechnung im Einzelfall empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.

Häufige Fragen zu § 91 ABGB Mitwirkungsabgeltung

Was versteht man unter Mitwirkung im Erwerb nach § 91 ABGB?

§ 91 ABGB regelt die Mitwirkung eines Ehegatten am Erwerb des anderen. Dies umfasst sowohl die direkte Mitarbeit im Betrieb oder Unternehmen des anderen Ehegatten als auch die indirekte Mitwirkung durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Der mitarbeitende Ehegatte hat Anspruch auf eine angemessene Abgeltung seiner Mitwirkungsleistung.

Wie wird das Mitwirkungsguthaben nach § 91 ABGB berechnet?

Das Mitwirkungsguthaben wird auf Basis der Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten berechnet. Der Standardanteil beträgt 50 % der Differenz. Dieser wird dann mit Faktoren für die Art der Mitwirkung (direkt = 1,0, indirekt = 0,6), die Kinderzahl, Teilzeitbeschäftigung und die Ehedauer multipliziert. Die Gesamtabgeltung ergibt sich aus: Differenz × 50 % × Faktoren.

Welche Rolle spielen die Einkommensverhältnisse bei der Berechnung?

Maßgeblich ist die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten. Wenn ein Ehegatte deutlich mehr verdient als der andere und der niedrigere Ehegatte durch Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder direkte Mitarbeit zum Familieneinkommen beiträgt, entsteht ein Anspruch auf Mitwirkungsabgeltung. Je größer die Einkommensdifferenz, desto höher das Mitwirkungsguthaben.

Wie wirkt sich die Ehedauer auf die Berechnung aus?

Die Ehedauer wird als Faktor berücksichtigt: 0,5 + (Ehejahre × 0,05), maximal 2,0. Das bedeutet, dass bei längerer Ehedauer ein höherer Faktor angewendet wird. Bei 10 Ehejahren beträgt der Faktor 1,0, bei 20 Jahren 1,5 und bei 30 oder mehr Jahren maximal 2,0. Dies reflektiert den höheren Gesamtbeitrag bei längerer ehelicher Lebensgemeinschaft.

Was bedeutet der Teilzeit-Bonus-Faktor von 1,2?

Arbeitet ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung in Teilzeit, wird dies bei der Berechnung des Mitwirkungsguthabens positiv berücksichtigt. Der Teilzeit-Faktor von 1,2 bedeutet, dass die Mitwirkungsabgeltung um 20 % erhöht wird. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass Teilzeitbeschäftigung aufgrund von Familienpflichten zwar das eigene Einkommen reduziert, aber dennoch einen wertvollen Beitrag zur Familienwirtschaft leistet.

Kann das Mitwirkungsguthaben auch bei indirekter Mitwirkung (Haushaltsführung) beansprucht werden?

Ja, § 91 ABGB unterscheidet zwischen direkter Mitarbeit im Betrieb (Faktor 1,0) und indirekter Mitwirkung durch Haushaltsführung und Familienarbeit (Faktor 0,6). Auch wenn ein Ehegatte nicht direkt im Betrieb mitarbeitet, sondern durch Führung des Haushalts und Betreuung der Kinder zum Familieneinkommen beiträgt, besteht ein Anspruch auf Mitwirkungsabgeltung — albeit mit dem geringeren Faktor 0,6.

Wie wird die Kinderanzahl bei der Berechnung berücksichtigt?

Die Kinderanzahl erhöht den Mitwirkungsfaktor: keine Kinder = 1,0, 1 Kind = 1,15, 2 Kinder = 1,3, 3 Kinder = 1,5, 4 oder mehr Kinder = maximal 2,0. Der Kinder-Faktor reflektiert den erhöhten Betreuungsaufwand und die daraus resultierende stärkere Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des mitwirkenden Ehegatten.

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