KBG Anspruchsdauer — § 24b

Berechnung der verbleibenden Anspruchstage für einkommensabhängiges KBG. Maximal 365 Tage (1 Elternteil) bzw. 426 Tage (beide mit Wechsel).

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Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gebührt einem Elternteil längstens für 365 Tage ab Geburt des Kindes (§ 24b Abs. 1 KBGG). Diese Grundanspruchsdauer kann sich jedoch verlängern, wenn beide Elternteile das KBG abwechselnd beziehen.

Verlängerung bei Elternwechsel § 24b Abs. 2: Wechseln beide Elternteile einander im KBG-Bezug ab, verlängert sich die Anspruchsdauer über den 365. Tag hinaus um die bereits in Anspruch genommenen Tage des jeweils anderen Elternteils — maximal jedoch auf 426 Tage ab Geburt. Jeder Elternteil hat dabei 61 Tage Anspruch, die nicht auf den anderen übertragen werden können (unübertragbarer Anteil).

Maximaler Wechsel: Pro Kind ist nur ein zweimaliger Wechsel zwischen den Elternteilen zulässig (also maximal 2 Wechsel = 3 Bezugsphasen). Nicht in Anspruch genommene Tage verfallen ausnahmslos — eine kürzere Inanspruchnahme erhöht nicht den Tagesbetrag.

Gleichzeitiger Bezug § 24b Abs. 3: Ein gleichzeitiger Bezug von einkommensabhängigem KBG durch beide Elternteile ist grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichend davon können die Eltern aus Anlass des erstmaligen Wechsels gleichzeitig KBG für bis zu 31 Tage in Anspruch nehmen — wodurch sich die Gesamtdauer um diese 31 Tage reduziert.

Diese Regelung ermöglicht es Familien, die KBG-Phasen flexibel zu gestalten — etwa wenn ein Elternteil in den Beruf zurückkehrt und der andere einspringt. Die Gesamtdauer von max. 426 Tagen bleibt dabei gewahrt.

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