KBG Mindestbezug — § 24d

Berechnung des Mindestbetrags: 41,14 EUR täglich (Sonderleistung). Greift wenn die einkommensabhängige Berechnung niedriger ausfällt.

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Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens kann in bestimmten Fällen nicht auf Basis des (fiktiven) Wochengeldes berechnet werden — etwa bei sehr niedrigen Einkommen oder wenn die Erwerbstätigkeitsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt ist. In diesen Fällen greift die gesetzliche Sonderleistung nach § 24d KBGG.

§ 24d Abs. 1 — Mindestbetrag: Liegt der nach § 24a ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro oder erfüllt der Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Z 2 nicht, so gebührt auf Antrag ein Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 41,14 Euro täglich.

Jährliche Anpassung: Der Betrag von 41,14 EUR ist nicht statisch, sondern wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner jedes Jahres — erstmals mit 1. Jänner 2023 — mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfacht. Maßgeblich ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende Betrag.

Anwendung: Die Mindestleistung gilt als Auffangregelung für Eltern, die zwar anspruchsberechtigt wären, aber nur eine niedrige oder keine eigene Einkommensgrundlage haben. Der Betrag sichert ein existenzminimum während des KBG-Bezugs.

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