KBG Eltern-Kind-Pass — § 24c
Prüfung der Untersuchungspflichten für den Anspruch auf volles KBG. 5 Schwangerschafts- und 6 Babyuntersuchungen sind erforderlich.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld setzt gemäß § 24c KBGG den Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen voraus. Nur wer alle erforderlichen Untersuchungen durchführen lässt und dies fristgerecht meldet, erhält den vollen KBG-Betrag.
Untersuchungen während der Schwangerschaft: Es müssen fünf Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft durchgeführt werden. Diese sind bei der Beantragung des KBG durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachzuweisen.
Untersuchungen nach der Geburt: Nach der Geburt sind sechs Babyuntersuchungen vorgesehen — beginnend mit der ersten Untersuchung direkt nach der Geburt (§ 7 Abs. 1 KBGG-Verordnung) bis zur fünften Untersuchung im Kleinkindalter. Alle sechs sind für den vollen Anspruch erforderlich.
Fristen: Die Baby-Untersuchungen 2 bis 5 müssen bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes vorgenommen werden. Die Meldung an die zuständige Stelle muss spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates erfolgen. Wird die Frist versäumt, besteht nur Anspruch auf einen reduzierten Satz.
Effektivdatum: Diese Bestimmung ist gemäß BGBl. I Nr. 115/2023 mit 01.10.2026 in Kraft getreten. Für Ansprüche vor diesem Datum galten andere Regelungen.