§ 5 KBGG — Pauschale

Die KBG-Pauschale nach § 5 KBGG ermöglicht eine Verlängerung des Kinderbetreuungsgeld-Bezugs auf bis zu 456 Tage, wenn beide Elternteile das KBG zeitlich gestaffelt beziehen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 2026-AT
Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: KBG-Pauschale nach § 5 KBGG

Die KBG-Pauschale nach § 5 KBGG regelt die Aufteilung und Verlängerung des Kinderbetreuungsgeld-Bezugs bei Wechsel zwischen den Elternteilen. Der Grundanspruch beträgt maximal 365 Tage ab Geburt des Kindes — bei einem Wechsel kann dieser Zeitraum auf bis zu 456 Tage verlängert werden, wenn der andere Elternteil den Restanspruch in Anspruch nimmt.

Mechanismus des Wechsels

Beim Elternwechsel geht der KBG-Anspruch nahtlos auf den anderen Elternteil über. Der ursprüngliche Anspruch wird um die bereits bezogenen Tage reduziert, und der verbleibende Zeitraum steht dem anderen Elternteil zur Verfügung. Der tägliche Pauschalbetrag von 41,14 € bleibt dabei unverändert. Der Wechsel muss mindestens 91 Tage im Voraus bei der zuständigen Krankenkasse (ÖGK) angekündigt werden.

Unübertragbarer Mindestanspruch

Pro Elternteil gilt ein unübertragbarer Mindestanspruch von 91 Tagen. Das bedeutet, dass auch bei einem einseitigen Langzeitbezug die ersten 91 Tage für den jeweiligen Elternteil reserviert sind. Wenn ein Elternteil weniger als 91 Tage bezieht, verfällt der Rest — er kann nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Verlängerung und Gesamtdauer

Durch den Wechsel ergibt sich eine maximale Gesamtdauer von 456 Tagen (365 + 91 Tage Mindestanspruch des zweiten Elternteils). Dies ermöglicht beiden Elternteilen, länger gemeinsam in der Kinderbetreuung aktiv zu sein. Der Anspruch endet automatisch, wenn das Kind das 2. Lebensjahr vollendet hat (ausgenommen Verlängerung bei Partnerschaftsbonus bis 3. Lebensjahr).

Kombination mit Partnerschaftsbonus

Wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 91 und 300 Tagen KBG beziehen und die Kinderbetreuung tatsächlich teilen, kann der Partnerschaftsbonus (§ 5b KBGG) von einmalig 600 € beantragt werden. Dieser Bonus ist unabhängig von der Pauschale und wird nachweisbasiert gewährt — die gemeinsame Kinderbetreuung muss durchatasächliche Abwesenheitszeiten des jeweiligen Elternteils belegt werden.

Häufige Fragen zur KBGG § 5 Pauschale

Was ist die KBG-Pauschale nach § 5 KBGG?

Die KBG-Pauschale nach § 5 KBGG regelt die Verlängerung des Kinderbetreuungsgeld-Bezugs auf bis zu 456 Tage, wenn beide Elternteile das KBG zeitlich gestaffelt beziehen. Das pauschale KBG beträgt 41,14 € täglich und kann durch den Wechsel zwischen den Eltern verlängert werden.

Wie funktioniert der Wechsel zwischen den Eltern?

Beim Wechsel geht das KBG auf den anderen Elternteil über — das heißt, nach Ablauf der Bezugszeit eines Elternteils kann der andere Elternteil den Restanspruch nutzen. Der Wechsel muss mindestens 91 Tage vor dem gewünschten Termin bei der ÖGK angekündigt werden.

Was ist der unübertragbare Mindestanspruch?

Jeder Elternteil hat einen unübertragbaren Mindestanspruch von 91 Tagen KBG. Das bedeutet, dass selbst wenn ein Elternteil seinen Anspruch nicht ausschöpft, die anderen 91 Tage für diesen Elternteil reserviert bleiben und nicht auf den anderen übertragen werden können.

Wie hoch ist der tägliche KBG-Betrag 2026?

Der tägliche Pauschalbetrag beträgt 41,14 € (Stand 1. Juli 2025, valorisiert jährlich). Bei einem Bezug von 365 Tagen ergibt das insgesamt 15.016,10 €. Der Betrag wird unabhängig vom vorherigen Einkommen gewährt.

Kann der Partnerschaftsbonus zusätzlich zur Pauschale beantragt werden?

Ja, der Partnerschaftsbonus (§ 5b KBGG) von einmalig 600 € kann zusätzlich beantragt werden, wenn beide Elternteile zeitgleich zwischen 91 und 300 Tagen KBG beziehen. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Antrag und ein Nachweis der geteilten Kinderbetreuung.

Wie wird der verlängerte Bezug berechnet?

Bei einem Wechsel wird der noch offene KBG-Anspruch auf den neuen Bezieher übertragen. Wenn beispielsweise ein Elternteil 180 Tage bezogen hat, verbleiben 185 Tage für den anderen Elternteil (365 - 180 = 185). Der tägliche Satz bleibt dabei unverändert bei 41,14 €.

Weitere Familien-Rechner

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