§ 5c KBGG — Mehrlingszuschlag

Der Mehrlingszuschlag nach § 5c KBGG ist eine einmalige Zahlung von 800 €, die bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten gewährt wird, um die erhöhten Betreuungskosten abzudecken.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 2026-AT
Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Mehrlingszuschlag nach § 5c KBGG

Der Mehrlingszuschlag nach § 5c KBGG ist eine einmalige finanzielle Unterstützung für Familien, die Mehrlingsgeburten erleben. Mit einem Betrag von 800 € soll ein Teil der zusätzlichen Kosten abgedeckt werden, die durch die gleichzeitige Betreuung mehrerer Kleinkinder entstehen. Der Zuschlag ist unabhängig vom KBG-Typ — sowohl beim pauschalen als auch beim einkommensabhängigen KBG steht er zu.

Anspruchsberechtigung

Der Mehrlingszuschlag gebührt bei jeder Mehrlingsgeburt — also bei Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen. Der Anspruch entsteht automatisch mit der Mehrlingsgeburt, muss aber aktiv bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (ÖGK) beantragt werden. Ein Elternteil, der für eines der Kinder KBG bezieht, hat Anspruch auf den Zuschlag.

Höhe und Auszahlung

Der Mehrlingszuschlag beträgt einmalig 800 € pro Geburtsereignis — nicht pro Kind. Das bedeutet: Bei einer Zwillingsgeburt wird nur einmal 800 € gewährt, bei einer Drillingsgeburt ebenfalls nur einmal. Der Zuschlag ist einkommensteuerfrei und unterliegt keiner Anrechnung auf andere Sozialleistungen. Die Auszahlung erfolgt nach Antragstellung innerhalb weniger Wochen.

Verhältnis zu anderen Mehrlings-Leistungen

Der Mehrlingszuschlag ist eine eigenständige KBGG-Leistung und schließt andere Mehrlingsförderungen nicht aus. Auf Bundeslandebene gibt es zusätzliche Förderungen für Mehrlingsfamilien — etwa erhöhte Familienbeihilfe, Mehrbedarfszuschläge oder Unterstützungsleistungen der Landesstreichung. Auch der Partnerschaftsbonus (§ 5b KBGG) kann zusätzlich beantragt werden, wenn beide Elternteile zwischen 91 und 300 Tagen gleichzeitig KBG beziehen.

Praktische Hinweise zur Antragstellung

Bei der Antragstellung des Mehrlingszuschlags sind die Geburtsurkunden aller Kinder beizufügen. Die Antragstellung kann gleichzeitig mit dem KBG-Antrag oder nachträglich innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren erfolgen. Zuständig ist die ÖGK — bei privat oder beamtenversicherten Elternteilen gelten abweichende Zuständigkeiten.

Häufige Fragen zum Mehrlingszuschlag (KBGG § 5c)

Was ist der Mehrlingszuschlag nach § 5c KBGG?

Der Mehrlingszuschlag nach § 5c KBGG ist eine einmalige Zahlung von 800 €, die bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten gewährt wird. Er dient als finanzieller Zuschuss zu den erhöhten Kosten, die Mehrlingsfamilien durch die gleichzeitige Betreuung mehrerer Kleinkinder tragen.

Wer hat Anspruch auf den Mehrlingszuschlag?

Der Mehrlingszuschlag gebührt jedem Elternteil, das für eines der Kinder Kinderbetreuungsgeld bezieht — bei Zwillingen also theoretisch zweimal (einmal pro Kind). Der Zuschlag ist pro Geburtsereignis zu verstehen: Bei Drillingen wird nur einmal 800 € gewährt, unabhängig von der Anzahl der Kinder.

Wie hoch ist der Mehrlingszuschlag 2026?

Der Mehrlingszuschlag beträgt einmalig 800 € (2026). Er wird pro Geburtsereignis gewährt — bei einer Mehrlingsgeburt (Zwillinge, Drillinge etc.) also nur einmalig 800 €, nicht pro Kind. Der Zuschlag ist einkommensteuerfrei und wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Wie wird der Mehrlingszuschlag beantragt?

Der Mehrlingszuschlag wird nicht automatisch gewährt — er muss bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (ÖGK) beantragt werden. Dem Antrag ist die Geburtsurkunde aller Kinder beizufügen, aus der die Mehrlingsgeburt hervorgeht. Die Antragstellung kann gleichzeitig mit dem KBG-Antrag oder nachträglich erfolgen.

Kann der Mehrlingszuschlag mit dem Partnerschaftsbonus kombiniert werden?

Ja, der Mehrlingszuschlag kann mit dem Partnerschaftsbonus kombiniert werden. Wenn bei einer Mehrlingsgeburt beide Elternteile zwischen 91 und 300 Tagen gleichzeitig KBG beziehen und die Kinderbetreuung teilen, steht neben dem Mehrlingszuschlag (800 € einmalig) auch der Partnerschaftsbonus (600 € einmalig) zu.

Welche weiteren Leistungen stehen Mehrlingsfamilien zu?

Neben dem Mehrlingszuschlag können Mehrlingsfamilien weitere Leistungen beantragen: erhöhtes KBG durch Verlängerung (bis zu 456 Tage für jedes Kind, wenn beide Eltern den Mindestanspruch ausschöpfen), Familienbeihilfe (pro Kind), Mehrbedarf bei Familienbeihilfe, sowie auf Bundeslandebene zusätzliche Mehrlingsförderungen.

Weitere Familien-Rechner

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