Der Partnerschaftsbonus nach § 5b KBGG ist eine einmalige Zahlung von 600 €, die Eltern für die geteilte Kinderbetreuung gewährt wird — wenn beide Partner zwischen 91 und 300 Tagen gleichzeitig KBG beziehen.
Rechtsgrundlage
- § 5b Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) ↗
Partnerschaftsbonus — einmalig 600 € bei geteilter Kinderbetreuung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Partnerschaftsbonus nach § 5b KBGG
Der Partnerschaftsbonus (§ 5b KBGG) ist eine familienpolitische Leistung, die seit 2019 gewährt wird, um Vätern eine aktive Beteiligung an der Kinderbetreuung zu erleichtern. Die einmalige Zahlung von 600 € soll den zusätzlichen Aufwand honorieren, den geteilte Kinderbetreuung für beide Elternteile bedeutet.
Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus
Der Partnerschaftsbonus wird gewährt, wenn beide Elternteile zwischen 91 und 300 Tagen gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beziehen. Das bedeutet, dass der gemeinsame Bezugszeitraum mindestens 91 Tage und höchstens 300 Tage umfassen muss. Ein Elternteil, der mehr als 300 Tage KBG bezieht, während der andere nur kurz in den Bezug einsteigt, erfüllt die Voraussetzung nicht.
Nachweis der geteilten Kinderbetreuung
Die geteilte Kinderbetreuung muss nachgewiesen werden — dies ist die zentrale Anforderung. Als Nachweis gelten Abwesenheitszeiten (Urlaub, Zeitausgleich, Homeoffice-Tage ohne Kinderbetreuung), Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Erklärungen des anderen Elternteils. Die Nachweispflicht ist streng, da der Bonus bei falschen Angaben zurückgefordert wird.
Antragstellung und Fristen
Der Partnerschaftsbonus muss aktiv beantragt werden — eine automatische Gewährung erfolgt nicht. Beide Elternteile müssen den Antrag gemeinsam bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (ÖGK) einbringen. Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Ende des gemeinsamen KBG-Bezugszeitraums zu stellen. Die Auszahlung erfolgt nach positiver Prüfung innerhalb weniger Wochen.
Abgrenzung zu anderen Leistungen
Der Partnerschaftsbonus ist eine eigenständige Leistung, die zusätzlich zum KBG gewährt wird. Er ist nicht anrechenbar auf andere Sozialleistungen und unterliegt nicht der Einkommensteuer. Im Gegensatz zum Mehrlingszuschlag (§ 5c KBGG), der einmalig 800 € beträgt, ist der Partnerschaftsbonus keine Voraussetzung für andere KBG-Leistungen.
Häufige Fragen zum Partnerschaftsbonus (KBGG § 5b)
Was ist der Partnerschaftsbonus nach § 5b KBGG?
Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung von 600 €, die gewährt wird, wenn beide Elternteile zwischen 91 und 300 Tagen gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beziehen und die Kinderbetreuung tatsächlich teilen. Er wurde 2019 eingeführt, um Vätern eine aktive Beteiligung an der Kinderbetreuung zu ermöglichen.
Welche Voraussetzungen müssen für den Partnerschaftsbonus erfüllt sein?
Beide Elternteile müssen zwischen 91 und 300 Tagen gleichzeitig KBG beziehen — das heißt, es muss ein Zeitraum von mindestens 91 und höchstens 300 Tagen geben, in dem beide Elternteile KBG beziehen. Zusätzlich muss die tatsächliche Kinderbetreuung nachgewiesen werden: Ein Elternteil kann nur dann den Bonus beanspruchen, wenn der andere Elternteil in dieser Zeit tatsächlich das Kind betreut hat.
Wie wird der Partnerschaftsbonus beantragt?
Der Partnerschaftsbonus wird nicht automatisch gewährt — er muss aktiv beantragt werden. Beide Elternteile müssen den Antrag gemeinsam bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (ÖGK) stellen. Dem Antrag sind Nachweise über die jeweiligen KBG-Bezugszeiten und die tatsächliche Kinderbetreuung beizufügen.
Was zählt als Nachweis für die geteilte Kinderbetreuung?
Als Nachweis gelten insbesondere: Abwesenheitszeiten des jeweiligen Elternteils (Urlaub, Zeitausgleich), Nachweis von Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippe, Kindergarten), Erklärungen des anderen Elternteils. Die Nachweispflicht richtet sich an beide Elternteile — bei falschen Angaben kann der Bonus zurückgefordert werden.
Kann der Partnerschaftsbonus rückwirkend beantragt werden?
Der Partnerschaftsbonus muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des gemeinsamen KBG-Bezugszeitraums beantragt werden. Eine rückwirkende Beantragung für frühere Bezugszeiträume ist nicht möglich, wenn die Frist bereits abgelaufen ist.
Wie hoch ist der Partnerschaftsbonus und wann wird er ausbezahlt?
Der Partnerschaftsbonus beträgt einmalig 600 € und wird nach positiver Prüfung des Antrags auf das angegebene Konto überwiesen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb von 4 bis 6 Wochen nach Antragstellung. Der Bonus ist einkommensteuerfrei und nicht auf andere Sozialleistungen anrechenbar.