§ 8 KBGG — Maßgebliche Einkünfte

Berechnen Sie die maßgeblichen Einkünfte nach § 8 KBGG für die Einkommensprüfung bei einkommensabhängigen Familienleistungen. Der Rechner wendet den 30-Prozent-Aufschlag bei Erwerbstätigkeit oder den 15-Prozent-Aufschlag bei ALV-Bezug automatisch an.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Maßgebliche Einkünfte und Einkommensprüfung nach KBGG

Was sind maßgebliche Einkünfte?

Die maßgeblichen Einkünfte nach § 8 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) sind die zentrale Berechnungsgrundlage für einkommensabhängige Leistungen im österreichischen Familienlastenausgleich. Sie werden nicht als einfache Jahressumme der Einkünfte ermittelt, sondern um einen Aufschlag erhöht, um die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besser abzubilden. Dieser Aufschlag berücksichtigt, dass Erwerbseinkommen im Vergleich zu Sozialleistungen eine andere wirtschaftliche Bedeutung haben.

Die Berechnungsformel im Detail

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst werden die monatlichen Bruttoerwerbseinkünfte der relevanten Monate summiert und durch die Anzahl der Monate dividiert, um den Durchschnitt zu ermitteln. Dieser Durchschnitt wird anschließend mit 12 multipliziert, um die Jahresbasis zu berechnen. Im letzten Schritt wird der gesetzliche Aufschlag hinzugerechnet: 30 Prozent für Erwerbstätige, 15 Prozent für Bezieher von Arbeitslosengeld. Der so ermittelte Betrag sind die maßgeblichen Einkünfte.

Abgrenzung zu anderen Einkommensbegriffen

Es ist wichtig, die maßgeblichen Einkünfte nach § 8 KBGG von anderen Einkommensbegriffen zu unterscheiden. Das steuerliche Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz dient als Ausgangsgröße, unterscheidet sich aber durch Absetzbeträge und Freibeträge. Das für die Familienbeihilfe relevante Familieneinkommen folgt wiederum eigenen Berechnungsregeln. Die maßgeblichen Einkünfte sind spezifisch für das KBGG und werden für die Berechnung der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld herangezogen.

Besonderheiten bei ALV-Bezug

Wenn Arbeitslosengeld bezogen wird, reduziert sich der Aufschlag von 30 auf 15 Prozent. Diese Ermäßigung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei ALV-Bezug das Familieneinkommen bereits teilweise durch die Arbeitslosenversicherung gesichert ist. Der niedrigere Aufschlag verhindert eine Überbewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit vor dem ALV-Bezug werden dabei anteilig berücksichtigt.

Praktische Bedeutung für Familien

Für Familien, die einkommensabhängige Leistungen nach dem KBGG beantragen, ist die Berechnung der maßgeblichen Einkünfte von großer praktischer Bedeutung. Ein niedrigerer Aufschlag oder ein geringeres Basis-Einkommen kann den Anspruch auf eine Beihilfe begründen oder erhöhen. Der Rechner ermöglicht eine schnelle Ersteinschätzung und zeigt transparent, wie sich die einzelnen Parameter auf das Ergebnis auswirken. Für die finale Feststellung ist allerdings die Vorlage von Einkommensnachweisen beim Familienlastenausgleichsfonds erforderlich.

Häufige Fragen zu § 8 KBGG — Maßgebliche Einkünfte

Was bedeutet „maßgebliche Einkünfte" nach § 8 KBGG?

Maßgebliche Einkünfte sind die nach § 2 Abs. 3 Z 1–4 EStG 1988 ermittelten Bruttoerwerbseinkünfte, die um 30 Prozent erhöht werden. Dieser Wert ist die Berechnungsgrundlage für einkommensabhängige Leistungen nach dem KBGG, wie etwa die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Die Berechnung erfolgt annualisiert, das heißt auf Basis eines fiktiven Jahreseinkommens.

Wann wird der 15-Prozent-Aufschlag statt 30 Prozent angewendet?

Der ermäßigte Aufschlag von 15 Prozent gilt, wenn das Familieneinkommen auf Bezug von Arbeitslosengeld (ALV) oder einer vergleichbaren Leistung beruht. In diesem Fall wird nur ein reduzierter Aufschlag auf die Jahresberechnung angewendet, da ein Teil des Einkommens bereits durch die Arbeitslosenversicherung abgedeckt ist. Die Regelung stellt sicher, dass die maßgeblichen Einkünfte nicht überhöht angesetzt werden.

Welche Einkunftsarten werden nach § 2 Abs. 3 EStG berücksichtigt?

Maßgeblich sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn, Gehalt), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht berücksichtigt werden hingegen Transferleistungen wie Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe, Sozialhilfe oder Kinderbetreuungsgeld selbst. Das Einkommen des Partners oder der Partnerin wird anteilig einbezogen.

Wie wird das Einkommen bei schwankenden Bezügen berechnet?

Bei schwankenden monatlichen Einkommen — etwa durch Überstunden, Provisionen oder Saisonarbeit — wird der Durchschnitt der relevanten Monate herangezogen. Einmalige Zahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld werden gesondert berücksichtigt. Der Rechner ermöglicht die Eingabe von bis zu 12 monatlichen Werten und berechnet automatisch den Durchschnitt sowie die Jahresprojektion.

Wie wirkt sich die Einkommensberechnung auf die Familienbeihilfe aus?

Die maßgeblichen Einkünfte nach § 8 KBGG werden nicht direkt für die Familienbeihilfe verwendet, sondern für einkommensabhängige Ergänzungsleistungen wie die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach § 10 KBGG. Je höher die maßgeblichen Einkünfte, desto geringer fällt die ergänzende Beihilfe aus. Der Rechner zeigt den Jahresbetrag als Orientierungswert.

Kann ich den Rechner auch für rückwirkende Berechnungen verwenden?

Ja, der Rechner ist für任意liche Berechnungszeiträume verwendbar. Wenn Sie den Anspruchszeitraum auf 3, 6 oder 12 Monate einstellen, wird die Jahresberechnung entsprechend angepasst. Für rückwirkende Berechnungen in已完成 Anspruchszeiträume empfiehlt sich die Verwendung der tatsächlichen monatlichen Einkommensbelege. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an den zuständigen Familienlastenausgleichsfonds.

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