Berechnung der Entgeltfortzahlung während des Mutterschutzes — basierend auf dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Gilt für Zeiten geänderter Beschäftigung nach § 2b, § 4, § 4a, § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 6 MSchG.
Rechtsgrundlage
- § 14 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) (MSchG) ↗
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bei Änderung der Beschäftigung
Gültig ab: 5. 7. 2024
- § 5 Abs 1 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) (MSchG) ↗
Schutzfrist nach der Entbindung — 8 Wochen (12 bei Frühgeburten/Kaiserschnitt)
Gültig ab: 16. 11. 2004
Kurz zum Thema: Entgeltfortzahlung nach § 14 MSchG
Das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) schützt Arbeitnehmerinnen umfassend vor Einkommensverlusten während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Eine zentrale Bestimmung ist § 14, der die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts regelt, wenn der Mutterschutz eine Anpassung der Beschäftigung erforderlich macht. Dieser Paragraf stellt sicher, dass Frauen auch dann ihr volles Entgelt erhalten, wenn sie wegen des gesetzlichen Mutterschutzes ihre bisherige Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt ausüben können.
Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung nach § 14 MSchG greift, wenn die Anwendung der Schutzbestimmungen (§ 2b über Mehrlingsgeburten, § 4 über gefährdende Arbeitsstoffe, § 4a über Nachtarbeit, § 5 Abs. 3 und 4 über медицинские Zeugnisse, oder § 6 über Stillpausen) eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich macht. In solchen Fällen hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf das Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung entspricht. Dieser Schutzwall ist besonders wichtig für Frauen, die in Branchen mit höheren Gesundheitsrisiken arbeiten oder deren Arbeitsbedingungen mit dem Mutterschutz nicht vereinbar sind.
Berechnung des Durchschnittsverdienstes
Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes folgt klaren Regeln: Grundlage sind die letzten 13 Wochen vor dem Beginn der Schutzfrist. In diesen Zeitraum fallende Zeiten, während derer die Arbeitnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, verlängern den Referenzzeitraum automatisch um die entsprechenden Tage. Diese Zeiten bleiben dabei außer Betracht der Durchschnittsberechnung — sie dürfen den Durchschnittsverdienst nicht schmälern. Dies ist ein wichtiger Schutz, der verhindert, dass Krankheitszeiten die Mutterschutz-Leistungen reduzieren.
Besonderheiten bei Teilzeit
Wenn sich durch die Schutzfrist-Beschäftigung eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, wird für die Entgeliberechnung die Arbeitszeit zugrunde gelegt, die ohne die Änderung gelten würde. Eine Mitarbeiterin, die beispielsweise vor dem Mutterschutz 40 Stunden pro Woche arbeitete und auf 20 Stunden reduziert wird, erhält trotzdem das Entgelt, das sich aus der ursprünglichen 40-Stunden-Woche ergibt. Dies verhindert, dass der Mutterschutz zu einer dauerhaften Reduktion des Erwerbseinkommens führt.
Saisonarbeit und Sonderfälle
Für Saisonarbeiterinnen in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung: Der Durchschnittsverdienst wird nur für die Zeiten berechnet, in denen solche Arbeiten im Betrieb tatsächlich verrichtet wurden. Für die übrige Zeit ist das Entgelt weiterzugewähren, das die Arbeitnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte. Diese Sonderregelung trägt den besonderen Bedingungen der landwirtschaftlichen Saisonarbeit Rechnung und stellt sicher, dass auch unregelmäßige Beschäftigungsverhältnisse angemessen geschützt werden.
Häufige Fragen zu § 14 MSchG
Was regelt § 14 MSchG?
§ 14 MSchG sichert Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes eine Entgeltfortzahlung zu, wenn eine Änderung der Beschäftigung (z.B. due to protection periods before/after birth, medical certificates) erforderlich wird. Das Entgelt entspricht dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor der Schutzfrist.
Wie wird der Durchschnittsverdienst berechnet?
Der Durchschnitt wird aus den tatsächlich bezahlten 13 Wochen vor dem Schutzfristbeginn berechnet. Zeiten mit Krankheit (Krankenstand) oder Kurzarbeit verlängern den Referenzzeitraum und bleiben bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht — sie werden also nicht einbezogen, wenn sie den Durchschnitt senken würden.
Wie wirkt sich Teilzeit auf die Berechnung aus?
Bei Teilzeit wird die Arbeitszeit zugrunde gelegt, die ohne die Schutzfrist-Beschäftigungsänderung gelten würde. Wenn eine Vollzeit-Mitarbeiterin z.B. auf 20 Stunden reduziert wird, wird das Entgelt auf Basis der ursprünglichen Vollzeit-Arbeitszeit berechnet.
Welche Schutzfristen gibt es nach § 5 MSchG?
Standard: 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt: mindestens 12 Wochen. Wenn die Achtwochenfrist vor der Geburt verkürzt wurde (z.B. bei vorzeitiger Geburt), verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um die Verkürzung — maximal jedoch auf 16 Wochen.
Wer zahlt das Entgelt während der Schutzfrist?
Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt während der MSchG-Schutzfristen. Es gibt keine Sozialversicherungsleistung, die das direkt ersetzt — der Arbeitgeber hat jedoch unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Ersatz der Kosten durch das Umsatzsteuer-Konto oder spezielle Förderungen.