Kosten bei unterliegender Partei — Die ZPO verpflichtet die vollständig unterliegende Partei, alle notwendigen Kosten des Gegners zu ersetzen.
Rechtsgrundlage
- § 41 Zivilprozessordnung (ZPO) (RGBl. Nr. 113/1895) ↗
Kosten bei unterliegender Partei — volle Erstattungspflicht, Ermessen bei nicht vollständigem Unterliegen
Gültig ab: 1. 3. 1919
Kurz zum Thema: Kosten bei unterliegender Partei nach § 41 ZPO
§ 41 ZPO ist eine der grundlegenden Kostenregelungen des österreichischen Zivilprozesses. Sie legt fest, dass die vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle Kosten ersetzen muss, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Regelung gilt seit 1919 und hat die Aufgabe, den Obsiegenden wirtschaftlich so zu stellen, als hätte er den Rechtsstreit nicht führen müssen.
Umfang der Kostentragungspflicht
Die unterliegende Partei schuldet die Erstattung sowohl der Gerichtskosten als auch der Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Partei. Der Umfang der erstattungsfähigen Kosten richtet sich dabei nach dem Grundsatz der Zweckentsprechendheit — nur Kosten, die für eine sinnvolle Prozessführung notwendig waren, sind zu ersetzen. Das Gericht entscheidet nach seinem Ermessen, welche Kosten als notwendig anzusehen sind, ohne dass es eines förmlichen Beweisverfahrens bedarf.
Rechtsanwaltskosten bei abweichendem Standort
Eine Sonderregelung gilt für Rechtsanwälte, die nicht am Sitz des zuständigen Gerichts oder des ersuchten Richters ansässig sind. Die Mehrkosten, die durch die Zuziehung eines solchen Anwalts entstehen, sind jedenfalls zu erstatten — dies gilt als wesentlicher Grundsatz des § 41 Abs 3. Diese Regelung ermöglicht es Parteien, auch einen ortsnahen Anwalt in einer fremden Stadt beizuziehen, ohne dass ihnen die Mehrkosten auferlegt werden.
Mehrere Rechtsanwälte
Wenn für dieselbe Partei mehrere Rechtsanwälte beigezogen wurden, sind die Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen. Ein Wechsel des Anwalts während des Verfahrens rechtfertigt allerdings die Erstattung der Kosten beider Anwälte, da der Wechsel in der Person des Rechtsanwalts eine sachliche Rechtfertigung darstellt.
Verhältnis zu Tarifregelungen
Soweit die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist — etwa für Rechtsanwälte die RAO oder für Sachverständige spezielle Gebührenordnungen — hat die Kostenfeststellung nach diesen Tarifen zu erfolgen. Das Gericht kann also nicht nach freiem Ermessen von den gesetzlichen Gebührensätzen abweichen, wenn eine Tarifregelung besteht.
Häufige Fragen zu § 41 ZPO
Was regelt § 41 ZPO?
§ 41 ZPO regelt, dass die vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ersetzen muss. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen.
Wann spricht man von vollständigem Unterliegen?
Eine Partei unterliegt vollständig, wenn sie in dem Rechtsstreit in allen Punkten unterliegt — also keine einzige Forderung oder Einwendung durchgesetzt wird. Teilsiege führen nicht zur vollen Kostenlast.
Wie werden Rechtsanwaltskosten erstattet?
Wenn der Rechtsanwalt nicht am Sitz des Prozessgerichts oder des ersuchten Richters wohnt, sind die dadurch verursachten Kosten jedenfalls zu erstatten (§ 41 Abs 3). Bei mehreren beigezogenen Rechtsanwälten werden nur die Kosten eines Anwalts erstattet, sofern nicht ein Wechsel in der Person des Anwalts eintrat.
Was bedeutet „notwendige Kosten"?
Das Gericht bestimmt nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände, welche Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig anzusehen sind. Es gibt kein Beweisverfahren darüber — das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen.
Gibt es eine TARIF-Regelung?
Ja — soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts oder die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, hat die Feststellung des Kostenbetrages nach diesen Tarifen zu geschehen (§ 41 Abs 2).