§ 54 ZPO

Kostenverzeichnis und Notfrist — Die ZPO gibt der obsiegenden Partei 14 Tage Zeit, um Einwendungen gegen die Kostenaufstellung zu erheben.

Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Kostenverzeichnis nach § 54 ZPO

Das Kostenverzeichnis nach § 54 ZPO ist das zentrale Instrument zur Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen im österreichischen Zivilprozess. Die obsiegende Partei muss ihre Kosten fristgerecht aufstellen und dem Gericht sowie dem Gegner bekannt geben, um in den Genuss des Kostenersatzes zu kommen.

Fristen und Verfahren

Die Partei, die Kostenersatz beansprucht, hat das Verzeichnis der Kosten grundsätzlich vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung beim Gericht einzureichen. Bei Verfahren ohne vorgängige Verhandlung genügt die Einreichung bei der Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag. Die Notfrist für den Gegner beträgt 14 Tage ab Zustellung des Kostenverzeichnisses.

Stellungnahme des Gegners

Der Gegner kann innerhalb der 14-Tage-Frist Stellung nehmen und begründete Einwendungen gegen die verzeichneten Kosten erheben. Wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und keine begründeten Einwendungen erhebt, legt das Gericht die Kosten seiner Entscheidung zugrunde — eine separate Kostenentscheidung ist dann nicht mehr anfechtbar. Die Regelung schafft einen Anreiz für die obsiegende Partei, ein vollständiges und korrektes Kostenverzeichnis vorzulegen.

Sonderregelung seit 2011

Seit der Novelle BGBl. I Nr. 108/2011 gilt für Verfahren mit mündlicher Streitverhandlung nach § 193 eine besondere Pflicht: Das Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Diese Änderung stellt sicher, dass der Gegner sich frühzeitig auf die Kostenfrage vorbereiten kann und keine Überraschungen bei der Kostenentscheidung erlebt.

Verhältnis zu § 41

Während § 41 ZPO die Frage regelt, ob und inwieweit eine unterliegende Partei Kosten zu ersetzen hat, normiert § 54 das Verfahren der Kostenaufstellung. Beide Bestimmungen sind für die Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen unerlässlich — § 41 definiert den Anspruchsgrund, § 54 das Verfahren seiner Geltendmachung.

Häufige Fragen zu § 54 ZPO

Was ist ein Kostenverzeichnis?

Das Kostenverzeichnis ist ein Verzeichnis aller Kosten, die der obsiegenden Partei im Verfahren entstanden sind. Es wird dem Gericht vorgelegt, um den Kostenersatzanspruch gegenüber der unterliegenden Partei geltend zu machen.

Wie lang ist die Notfrist für den Gegner?

Die Notfrist beträgt 14 Tage ab Zustellung des Kostenverzeichnisses. Der Gegner kann innerhalb dieser Frist begründete Einwendungen gegen die verzeichneten Kosten erheben.

Wann gilt das Kostenverzeichnis als angenommen?

Wenn der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen — das Kostenverzeichnis gilt dann als akzeptiert.

Was passiert bei Einwendungen?

Erhebt der Gegner begründete Einwendungen, entscheidet das Gericht über die strittigen Kostenpunkte. Ein Kostenersatz für die Einwendungen selbst ist nicht vorgesehen — der Gegner trägt seine eigenen Kosten für die Stellungnahme.

Gibt es eine Sonderregel für die mündliche Streitverhandlung?

Ja — bei § 193-Verfahren muss das Kostenverzeichnis am Schluss der mündlichen Streitverhandlung übergeben werden. Seit 2011 gilt zusätzlich, dass es gleichzeitig dem Gegner ausgehändigt werden muss.

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