§ 63 ZPO

Verfahrenshilfe (Prozesskostenhilfe) — Wer die Prozeszkosten nicht aufbringen kann, erhält Zugang zum Gericht ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden.

Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO

Die Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO ist ein grundlegendes Element des access-to-justice-Prinzips im österreichischen Zivilprozess. Sie stellt sicher, dass auch mittellose Personen ihre Rechte gerichtlich durchsetzen können, ohne dabei in existenzielle Not zu geraten. Die Norm unterscheidet zwischen natürlichen Personen, die ihre eigene Existenzgrundlage gefährden würden, und juristischen Personen, bei denen die notwendigen Mittel nicht aufgebracht werden können.

Voraussetzungen für natürliche Personen

Für natürliche Personen hat die Verfahrenshilfe zwei kumulative Voraussetzungen: Die Partei muss außerstande sein, die Kosten des Verfahrens zu bestreiten, ohne dabei ihren notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen. Gleichzeitig darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung, wenn eine vernünftige Partei ohne Verfahrenshilfe von der Klage absehen würde — etwa weil die Erfolgsaussichten minimal sind. Aussichtslos ist sie, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein keine Erfolgsaussichten hat.

Teilweise oder gänzliche Verfahrenshilfe

Die Verfahrenshilfe kann entweder zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden. Bei der gänzlichen Verfahrenshilfe werden alle Verfahrenskosten übernommen — Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und sonstige Auslagen. Bei der teilweisen Verfahrenshilfe übernimmt das Gericht nur einen Teil der Kosten — die Partei muss den Rest selbst tragen. Die Entscheidung richtet sich nach dem Grad der Unterhaltsgefährdung und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei.

Juristische Personen und Vermögensmassen

Für juristische Personen gilt ein anderer Maßstab: Die Verfahrenshilfe wird bewilligt, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der juristischen Person selbst noch von den wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies gilt auch für behördlich bestellte Organe oder gesetzliche Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten — etwa der Masseverwalter im Konkurs.

Nebenintervenient

Die Verfahrenshilfe kann nicht nur der Kläger oder Beklagte in Anspruch nehmen, sondern auch ein Nebenintervenient — also jemand, der einem Rechtsstreit auf der Seite einer Partei beitritt. Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten nach § 63 Abs 4 ZPO ausdrücklich auch für den Nebenintervenienten.

Häufige Fragen zu § 63 ZPO

Was ist Verfahrenshilfe?

Die Verfahrenshilfe ist die österreichische Form der Prozesskostenhilfe. Sie ermöglicht Personen, die die Kosten eines Rechtsstreits nicht aufbringen können, den Zugang zum Gericht, ohne dabei ihren notwendigen Unterhalt zu gefährden.

Wann wird Verfahrenshilfe gewährt?

Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Was bedeutet „notwendiger Unterhalt"?

Der notwendige Unterhalt ist derjenige Unterhalt, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Darunter fallen etwa Nahrung, Wohnung, Kleidung und grundlegende medizinische Versorgung.

Wann gilt eine Rechtsverfolgung als mutwillig?

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders dann, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles — besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten — von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

Können auch juristische Personen Verfahrenshilfe erhalten?

Ja — juristischen Personen und sonstigen parteifähigen Gebilden ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Související kalkulačky

ZPO § 63 Verfahrenshilfe Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc