§ 64 ZPO

Verfahrenshilfe (Prozesskostenhilfe) nach § 64 ZPO — Erstattung der Anwaltskosten und Befreiung von Gerichtsgebühren bei Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Letzte Aktualisierung: 17. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Anwaltskosten-Erstattung bei Verfahrenshilfe nach § 64 ZPO

Die Verfahrenshilfe nach § 64 ZPO ist ein zentrales Instrument des access-to-justice-Prinzips im österreichischen Zivilprozessrecht. Sie ermöglicht Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, die Wahrnehmung ihrer Rechte vor Gericht. Die Norm regelt detailliert, welche Begünstigungen die Verfahrenshilfe umfassen kann und unter welchen Voraussetzungen diese gewährt werden. Das System unterscheidet zwischen der einstweiligen Befreiung von verschiedenen Kostenpositionen und der Beigebung eines Rechtsanwalts zu Lasten der Staatskasse.

Umfang der Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 ZPO

Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren bewilligt werden. Der Katalog der Begünstigungen in § 64 Abs 1 ist weit gefasst und umfasst sowohl die Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren als auch die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, die Gebühren für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Beisitzer sowie die Kosten notwendiger Verlautbarungen und eines Kurators. Besonders relevant ist die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nach Z 2 sowie die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts nach Z 3, sofern die Vertretung durch einen Anwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint.

Anwaltskosten und der RVS-Tarif

Die Berechnung der Anwaltskosten in Verfahrenshilfe-Fällen orientiert sich am RVS-Tarif (Rechtsanwalts-Verfahrensgebühren), der nach dem Streitwert gestaffelt ist. Der Tarif sieht progressiv sinkende Prozentsätze vor: bei niedrigen Streitwerten bis 500 Euro beträgt der Satz 50 Prozent, bei mittleren Streitwerten zwischen 501 und 1.500 Euro sinkt er auf 40 Prozent, und bei höheren Streitwerten über 1.500 Euro gelten gestaffelte Sätze zwischen 30 und 2,5 Prozent. Der Mindestbetrag ist auf 88 Euro festgelegt. Diese Staffelung soll sicherstellen, dass die Kosten der Verfahrenshilfe verhältnismäßig bleiben und die Staatskasse nicht übermäßig belastet wird.

Kostenverteilung und Erstattung

Die Frage der Kostenerstattung hängt maßgeblich vom Ausgang des Verfahrens ab. Obsiegt die VH-berechtigte Partei, so kann sie ihre Anwaltskosten nach dem RVS-Tarif als Prozesskostenvorschuss vom unterliegenden Gegner geltend machen. In diesem Fall trägt der Gegner die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Anwaltskosten der obsiegenden Partei. Unterliegt die VH-berechtigte Partei hingegen, so hat sie zwar keinen Anspruch auf Erstattung ihrer eigenen Anwaltskosten, profitiert aber von der Gebührenbefreiung nach § 64 Abs 1 Z 1. Die Gerichtsgebühren und die Kosten nach lit. b bis f werden in diesem Fall aus der Staatskasse vorläufig berichtigt.

Beigebung eines Rechtsanwalts

Eine besondere Form der Verfahrenshilfe ist die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 64 Abs 1 Z 3. Diese kommt in Betracht, wenn die Vertretung durch einen Anwalt gesetzlich geboten ist — etwa bei Anwaltspflicht nach § 27 ZPO — oder wenn es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Der beigegebene Anwalt bedarf keiner Prozessvollmacht, muss aber die Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, Verzicht oder der Schließung eines Vergleichs einholen. Die Tätigkeit des beigegebenen Anwalts erstreckt sich nach der Reform von 2022 auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung, was den Anwendungsbereich der Verfahrenshilfe erheblich erweitert.

Häufige Fragen zu § 64 ZPO

Was umfasst die Verfahrenshilfe nach § 64 ZPO?

Die Verfahrenshilfe kann fünf Begünstigungen umfassen: die einstweilige Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (lit. a), Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts (lit. b), Gebühren für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Beisitzer (lit. c), Kosten notwendiger Verlautbarungen (lit. d), sowie die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts (lit. f). Zusätzlich kann die Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten gewährt werden.

Wie werden die Anwaltskosten in Verfahrenshilfe-Fällen berechnet?

Die Anwaltskosten bei Verfahrenshilfe richten sich nach dem RVS-Tarif (Rechtsanwalts-Verfahrensgebühren), der auf Basis des Streitwerts gestaffelt ist. Die Gebühren werden nach folgender Staffelung berechnet: für Streitwerte bis 500 Euro gilt ein Satz von 50 Prozent, für Werte zwischen 501 und 1.500 Euro sinkt der Satz auf 40 Prozent, und bei Streitwerten über 1.500 Euro ermäßigt sich der Satz weiter auf 30 Prozent und darunter. Der Mindestbetrag beträgt 88 Euro.

Wer trägt die Kosten für den beigegebenen Rechtsanwalt?

Wenn einer Partei ein Rechtsanwalt nach § 64 Abs 1 Z 3 beigegeben wird, sofern die Vertretung durch einen Anwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, werden die Kosten aus der Staatskasse getragen. Der beigegebene Anwalt bedarf keiner Prozessvollmacht, muss aber die Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich einholen. Die Beigebung erfolgt vorläufig unentgeltlich und kann sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung erstrecken.

Kann die VH-Partei ihre eigenen Anwaltskosten erstattet bekommen?

Ja — wenn die VH-berechtigte Partei den Rechtsstreit gewinnt, kann sie ihre Anwaltskosten nach dem RVS-Tarif als Prozesskostenvorschuss vom Gegner geltend machen. Unterliegt die VH-Partei hingegen, so sind die eigenen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig, aber die Gerichtsgebühren bleiben nach § 64 Abs 1 Z 1 lit. a befreit. In beiden Fällen kommt die Gebührenbefreiung für die Kosten nach lit. b bis f aus der Staatskasse.

Welche Bedeutung hat der Streitwert für die Berechnung?

Der Streitwert ist die zentrale Berechnungsgrundlage sowohl für die Gerichtsgebühren als auch für die Anwaltskosten nach RVS. Er bestimmt die Höhe der Gebührenbefreiung (einheitlich zwei Prozent des Streitwerts) sowie die Stufe des RVS-Tarifs, nach der die Anwaltskosten berechnet werden. Je höher der Streitwert, desto höher die absoluten Gebühren — wobei der prozentuale Satz mit steigendem Streitwert sinkt. Der Streitwert ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands.

Související kalkulačky

ZPO § 64 Erstattung Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc