Pruefung der finanziellen Beduerftigkeit fuer Verfahrenskostenhilfe — Die ZPO verpflichtet Antragsteller zur Offenlegung ihrer Vermoegens-, Einkommens- und Familienverhaeltnisse.
Rechtsgrundlage
- § 63 Zivilprozessordnung (RGBl. Nr. 113/1895) ↗
Voraussetzungen der Verfahrenshilfe — Beduerftigkeit und nicht mutwillig/nicht aussichtslos
Gültig ab: 1. 1. 2013
- § 66 Zivilprozessordnung (RGBl. Nr. 113/1895) ↗
Verfahrenshilfe-Antrag — Vermoegensbekenntnis ueber Vermoegens-, Einkommens- und Familienverhaeltnisse
Gültig ab: 1. 5. 1983
- § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Richtsatz fuer Ausgleichszulage — Referenzwert fuer Mindestpension 2026 (Proxy fuer Beduerftigkeitsschwelle)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Beduerftigkeitspruefung bei Verfahrenskostenhilfe nach § 66 ZPO
Die Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) ist ein fundamentales Element des oesterreichischen Zivilprozesses. Sie stellt sicher, dass jede Person Zugang zum Rechtsschutz hat — unabhaengig von ihrer wirtschaftlichen Situation. Die Beduerftigkeitspruefung nach ZPO § 66 bildet das Fundament dieser Institution: Nur wer nachweist, dass er den notwendigen Unterhalt nicht aufrechterhalten kann, wenn er gleichzeitig Prozesskosten traege, hat Anspruch auf Verfahrenshilfe.
Das Vermoegensbekenntnis nach § 66 ZPO
Das Vermoegensbekenntnis ist das zentrale Instrument der Beduerftigkeitspruefung. Es muss ein aktuelles Bekenntnis der Partei ueber ihre Vermoegens-, Einkommens- und Familienverhaeltnisse enthalten — nicht aelter als vier Wochen. Darin sind insbesondere die Belastungen anzugeben, die Unterhaltspflichten und deren Ausmass, sowie ob eine andere Person fuer die Partei unterhaltspflichtig ist. Die Belege sind beizubringen, soweit sie zumutbar sind. Das Formblatt wird vom Bundesminister fuer Justiz im Amtsblatt der oesterreichischen Justizverwaltung kundgemacht.
Einkommens- und Vermoegenspruefung
Das Gericht beurteilt anhand des Vermoegensbekenntnisses, ob die Partei beduerftig ist. Die Beduerftigkeitsgrenze orientiert sich am Richtsatz fuer die Ausgleichszulage nach ASVG § 293 — einem Referenzwert fuer das gesellschaftliche Existenzminimum. Liegt das verfuegbare Einkommen unter der Grenze (typischerweise ein Mehrfaches des Richtsatzes), gilt die Partei als beduerftig. Das Vermoegen fliesst als weiterer Faktor in die Gesamtbeurteilung ein.
Antragstellung und Verfahren
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist bei dem fuer die Rechtssache zustaendigen Gericht zu stellen. Dem Antrag ist das Vermoegensbekenntnis beizufügen. Fehlt es, wird nach den §§ 84 und 85 vorgegangen — das Gericht setzt eine Frist und stellt das Formblatt zu. Das Gericht entscheidet auf Grundlage des Vermoegensbekenntnisses; bei Bedenken gegen dessen Richtigkeit oder Vollstaendigkeit kann es die Partei zur Ergänzung und Beibringung weiterer Belege auffordern.
Rechtsfolgen und Nachzahlungspflicht
Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, ist auszusprechen, welche Beguenstigungen gewaehrt werden. Die Beguenstigung in Form der vorlaeufig unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwalts darf nur in vollem Umfang gewaehrt werden. Nach Abschluss des Verfahrens besteht eine Nachzahlungspflicht nach § 71 ZPO: Sobald die Partei ohne Beeintraechtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist, muessen die vorlaeufig befreiten Betraege nachgezahlt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Verfahrensabschluss kann keine Nachzahlungspflicht mehr auferlegt werden.
Haeufige Fragen zu § 66 ZPO Beduerftigkeit
Was regelt ZPO § 66?
§ 66 ZPO regelt den Inhalt des Verfahrenshilfe-Antrags. Dieser muss ein aktuelles Vermoegensbekenntnis ueber die Vermoegens-, Einkommens- und Familienverhaeltnisse der Partei enthalten. Das Bekenntnis darf nicht aelter als vier Wochen sein und ist durch Belege zu belegen, soweit zumutbar.
Wie wird die Beduerftigkeit bei Verfahrenshilfe geprueft?
Die Beduerftigkeitspruefung erfolgt anhand des Vermoegensbekenntnisses nach § 66 ZPO. Massgeblich ist, ob die Partei den fuer sie und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehoerigen notwendigen Unterhalt bestreiten kann und gleichzeitig die Kosten eines Rechtsstreits tragen koennte. Ueberschreitet das verfuegbare Einkommen einen bestimmten Schwellenwert, gilt die Partei als nicht beduerftig.
Was ist der Richtsatz nach ASVG § 293?
Der Richtsatz nach ASVG § 293 ist der Mindestpensionsrichtsatz, der als Referenzwert fuer das gesellschaftliche Existenzminimum dient.Fuer 2026 betraegt er fuer eine Einzelperson etwa 1.049 € pro Monat.Fuer Paare und Familien erhöht er sich anteilig. Dieser Richtsatz dient als Proxy fuer die Beduerftigkeitsschwelle.
Welche Beguenstigungen umfasst die Verfahrenshilfe?
Verfahrenshilfe kann gem. § 64 ZPO folgende Beguenstigungen umfassen: einstweilige Befreiung von Gerichtsgebuehren, Kosten fuer Amtshandlungen ausserhalb des Gerichts, Zeugen- und Sachverstaendigengebuehren, Verlautbarungskosten, Kuratorkosten, Barauslagen des beigegebenen Rechtsanwalts (inkl. Uebersetzungs- und Dolmetschkosten), Befreiung von der Sicherheitsleistung fuer Prozesskosten und die vorlaeufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts.
Kann ein Vermoegen zur Verfahrenshilfe fuehren?
Ja, Vermoegen fliesst in die Gesamtbeurteilung ein. ZPO § 66 verpflichtet zur Offenlegung aller Vermoegensverhaeltnisse. Liegt ein erhebliches aktiv einsetzbares Vermoegen vor (z.B. liquide Mittel, Wertpapiere), kann dies gegen die Annahme der Beduerftigkeit sprechen. Das Gericht prueft das Gesamtbild aus Einkommen, Vermoegen und Familienverhaeltnissen.
Was passiert wenn sich die Verhaeltnisse aendern?
Nach ZPO § 68 kann das Gericht die Verfahrenshilfe ganz oder teilweise fuer erloschen erklaeren, wenn sich die Vermoegensverhaeltnisse aendern oder die weitere Rechtsverfolgung als mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ausserdem besteht eine Nachzahlungspflicht nach § 71 ZPO: Sobald die Partei ohne Beeintraechtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist, muessen die vorlaeufig befreiten Betraege nachgezahlt werden.