§ 46 MRG

Hauptmietzins bei Eintritt — Wenn Personen in einen bestehenden Mietvertrag eintreten, regelt § 46 MRG, ob der Vermieter den Mietzins erhöhen darf.

Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Mietzins bei Eintritt nach § 46 MRG

§ 46 MRG schafft einen besonderen Mieterschutz beim Eintritt neuer Personen in einen bestehenden Mietvertrag. Die Norm unterscheidet zwischen geschützten Personen — nahen Angehörigen des bisherigen Mieters — und sonstigen Personen, denen gegenüber der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen ein Anhebungsrecht hat.

Geschützte Personen

Ehegatten, Lebensgefährten und minderjährige Kinder des bisherigen Hauptmieters genießen einen umfassenden Schutz. Wenn eine dieser Personen in den Mietvertrag eintritt — allein oder gemeinsam mit anderen Angehörigen — darf der Vermieter nur den Mietzins begehren, den er ohne den Eintritt verlangen dürfte. Der Eintritt löst also keine Mietzinserhöhung aus, solange die geschützte Person allein oder mit anderen Angehörigen in der Wohnung verbleibt. Dieser Schutz gilt auch beim Eintritt auf Grund einer gerichtlichen Anordnung nach § 87 Abs 2 des Ehegesetzes.

Anhebungsrecht für sonstige Personen

Treten ausschließlich Personen in den Mietvertrag ein, die nicht in Abs 1 genannt sind — etwa entfernte Verwandte, Pflegepersonen oder neue Lebensgefährten ohne formelle Ehe — so darf der Vermieter ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung bis zu dem nach § 16 Abs 2-6 zulässigen Betrag verlangen. Der Höchstbetrag von ursprünglich 2,64 €/m² valorisiert sich gemäß § 16 Abs 6 und liegt derzeit bei ca. 4,47 €/m². Voraussetzung ist, dass der bisherige Hauptmietzins niedriger ist als dieser Höchstbetrag.

Einschränkungen und Schranken

Das Anhebungsrecht besteht nur einmal — wurde bereits eine Anhebung vorgenommen, ist eine weitere ausgeschlossen. Zudem gilt § 46 Abs 2 nur für Mietverträge, die bereits am 1. März 1994 bestanden. Für jüngere Verträge gelten die allgemeinen Regeln des § 16. Eine weitere wichtige Einschränkung: Solange dem bisherigen Mieter für vor dem 1. März 1994 getätigte Aufwendungen noch Ersatzansprüche nach § 10 zustehen, die er geltend macht und der Vermieter nicht befriedigen will, ist die Anhebung nicht zulässig.

Verhältnis zu § 16

§ 46 ist eine Sonderregelung für den Eintritt in bestehende Mietverträge, die das allgemeine Mietzinsrecht des § 16 für diesen Fall überlagert. Im Übrigen — also für die Erstvermietung oder für Verträge, die nicht vor März 1994 bestanden — gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 16 über den Hauptmietzins und die zulässigen Erhöhungen.

Häufige Fragen zu § 46 MRG

Wer ist bei Eintritt in einen Mietvertrag geschützt?

Ehegatten, Lebensgefährten und minderjährige Kinder des bisherigen Hauptmieters sind geschützt — der Vermieter darf keinen höheren Mietzins verlangen als ohne den Eintritt.

Wann darf der Vermieter den Mietzins bei Eintritt erhöhen?

Wenn ausschließlich Personen eintreten, die nicht Ehegatte, Lebensgefährte oder minderjährige Kinder sind, darf der Vermieter bis zu dem nach § 16 Abs 2-6 zulässigen Betrag (derzeit valorisiert ca. 4.47 €/m²) anheben — jedoch nur wenn der bisherige Mietzins darunter liegt.

Gilt das Recht auch für Mietverträge nach 1994?

Nein — § 46 Abs 2 gilt nur für Mietverträge, die bereits am 1. März 1994 bestanden. Für später abgeschlossene Mietverträge gilt § 16 uneingeschränkt.

Kann der Vermieter mehrmals anheben?

Nein — die Anhebung darf nur einmal erfolgen. Wenn bereits eine Anhebung vorgenommen wurde, ist eine weitere Anhebung nicht mehr zulässig.

Was bedeutet die Valorisation des Höchstbetrags?

Der ursprüngliche Höchstbetrag von 2,64 €/m² wird entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Der aktuelle Höchstbetrag wird jährlich gemäß § 16 Abs 6 MRG angepasst.

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