§ 125 ASVG — Bemessungsgrundlage

Berechnen Sie die Bemessungsgrundlage für Ihren Krankengeld-Tagesatz nach § 125 ASVG für 2026. Geben Sie Ihr monatliches Bruttoeinkommen und den Beitragszeitraum ein — der Rechner liefert sofort den Tagesatz Brutto, den Krankenversicherungsbeitrag (7,65%) und den Netto-Tagesatz.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 125 Bemessungsgrundlage in Österreich

Die Bemessungsgrundlage nach § 125 ASVG ist die zentrale Berechnungsgrundlage für das österreichische Krankengeld. Sie bestimmt, aus welchem Einkommen der tägliche Krankengeldanspruch abgeleitet wird. Im Unterschied zu § 141 ASVG, der die Hoehe des Krankengeldes in Prozent regelt, legt § 125 fest, wie die tagessatzformige Beitragsgrundlage ermittelt wird. Ohne die korrekte Bemessungsgrundlage laesst sich weder das Krankengeld berechnen noch der Anspruchsbeginn准确地 bestimmen.

Die Formel des § 125 Abs. 1

Die Berechnung folgt einer einfachen Formel: Arbeitsverdienst / Tage im Beitragszeitraum = Tagesatz. Der Arbeitsverdienst umfasst alle regelmaessigen Bezuege, die im Beitragszeitraum erzielt wurden — also das Bruttogehalt oder den Lohn. Nicht enthalten sind einmalige Sonderzahlungen, die nach anderen Regelungen (z. B. 13./14. Gehalt) separat beurteilt werden.

Der Beitragszeitraum entspricht in der Regel einem Kalendermonat (= 30 Tage). Das ergibt den tagessatzformigen Grundbetrag, von dem dann das Krankengeld (50% bzw. 60%) berechnet wird. Bei Angestellten gilt der letzte vollstaendige Beitragszeitraum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als massgeblich.

Freie Dienstnehmer: Durchschnitt aus 3 Perioden

Fuer freie Dienstnehmer (g大地 Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 2 ASVG) gelten erweiterte Regelungen. Anstatt nur den letzten Beitragszeitraum heranzuziehen, wird der Durchschnitt aus den letzten drei vollstaendigen Beitragszeiträumen berechnet. Diese Massnahme verhindert, dass kurzfristige Einkommensschwankungen den Krankengeldbetrag verzerren. Der Rechner beruecksichtigt diesen Unterschied automatisch.

Krankenversicherungsbeitrag: 7,65%

Der Krankenversicherungsbeitrag nach § 51 Abs. 1 Z 1 ASVG beträgt 7,65% der Beitragsgrundlage (Arbeitnehmeranteil). Dieser Prozentsatz wird auf den Tagesatz-Bemessungsgrundlage angewendet und ergibt den Tagessatz des KV-Beitrags. Der Netto-Tagesatz, der dem Versicherten als Grundlage fuer das Krankengeld dient, ergibt sich aus: Tagesatz Brutto × 0,9235 (100% - 7,65%).

Zusammenhang mit § 141 Krankengeld

Die Bemessungsgrundlage nach § 125 ist die Eingabegröße für dieKrankengeld-Berechnung nach § 141 ASVG. § 141 verwendet den Tagesatz (Brutto) und wendet darauf die Prozentsätze an: 50% für die Tage 1-42 und 60% ab Tag 43. Der Netto-Tagesatz aus § 125 (nach Abzug des KV-Beitrags) ist die richtige Grundlage für die Berechnung des Netto-Krankengeldes. Beide Paragraphen zusammen ergeben das vollständige Bild der Krankenversicherungsleistung.

Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen

Die Bemessungsgrundlage nach § 125 ist spezifisch für das Krankengeld. Andere Sozialleistungen wie das Wochengeld (§ 80 ASVG) oder das Arbeitslosengeld (AlVG § 21) verwenden eigene Berechnungsgrundlagen. Das Wochengeld etwa berechnet sich aus dem durchschnittlichen Tageseinkommen während der letzten drei Kalendermonate vor dem Antritt des Wochengeldes — eine aehnliche Logik, aber mit anderen Referenzzeiträumen und Prozentsätzen. Der Rechner auf dieser Seite fokussiert ausschliesslich auf die ASVG-Krankengeld-Bemessungsgrundlage.

Haeufige Fragen zur ASVG § 125 Bemessungsgrundlage

Wie wird die Bemessungsgrundlage nach § 125 ASVG berechnet?

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Arbeitsverdienst dividiert durch die Anzahl der Tage im Beitragszeitraum. Bei einem Kalendermonat (Standard) wird durch 30 Tage geteilt. Der tägliche Bruttobetrag ist die Basis für das Krankengeld (§ 141 ASVG) und für den Krankenversicherungsbeitrag (§ 51 ASVG).

Welcher Krankenversicherungsbeitrag gilt nach § 51 ASVG?

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 7,65% der Beitragsgrundlage (§ 51 Abs. 1 Z 1 ASVG). Dieser wird aliquot auf den Tagessatz angewendet. Der Netto-Tagesatz ergibt sich aus dem Brutto-Tagesatz abzüglich 7,65%.

Unterscheidet sich die Bemessungsgrundlage für freie Dienstnehmer?

Für freie Dienstnehmer (freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG) wird der Durchschnitt der letzten drei Beitragszeiträume herangezogen, nicht nur der letzte. Dies soll kurzfristige Schwankungen ausgleichen. Der Berechnungsalgorithmus (Arbeitsverdienst / Tage) bleibt identisch.

Welcher Beitragszeitraum gilt als Standard?

Das Gesetz sieht den Beitragszeitraum als jenen Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet wurden. Standardmäßig entspricht ein Kalendermonat 30 Tagen. Bei unregelmaßiger Abrechnung (z. B. 13-Wochen-Zeitraum) kann der Beitragszeitraum auch 91 oder 90 Tage umfassen.

Wie verwendet die ÖGK die Bemessungsgrundlage?

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verwendet die Bemessungsgrundlage nach § 125 sowohl für die Berechnung des täglichen Krankengeldes (§ 141 Abs. 1: 50% des Tagesatzes) als auch für die Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags. Das Krankengeld wird aliquot für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt.

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