Berechnen Sie Ihr Krankengeld nach § 141 ASVG für 2026. Geben Sie Ihren täglichen Nettoverdienst und die Anzahl der Krankenstandstage ein — der Rechner ermittelt sofort Phase 1 (50 %), Phase 2 (60 %) und den Gesamtauszahlungsbetrag.
Rechtsgrundlage
- § 141 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Krankengeld — Höhe: 50% Tage 1-42, 60% ab Tag 43; Höchstgrenze 75%
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 123 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Angehörigenbegriff für Mehrleistungs-Krankengeld (§ 141 Abs. 3)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: ASVG § 141 Krankengeld in Österreich
Das Krankengeld nach § 141 ASVG regelt die Höhe der Geldleistung aus der österreichischen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit. Im Unterschied zu § 138 ASVG, der den Anspruch und die Anspruchsdauer regelt, definiert § 141 ASVG die konkreten Prozentsätze der Leistung: 50 % für die ersten 42 Kalendertage und 60 % ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Leistung wird von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ausbezahlt und richtet sich nach der Beitragsgrundlage des Versicherten.
Bemessungsgrundlage und Berechnung
Die Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Nettoeinkommen aus den letzten 13 Wochen (oder 3 Kalendermonaten bei monatlicher Abrechnung) vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Das tägliche Krankengeld ergibt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen dividiert durch 30. Für die ersten 42 Tage beträgt das Krankengeld 50 % dieses Tagessatzes, ab dem 43. Tag erhöht es sich auf 60 %. Der Höchstsatz liegt bei 75 % der Bemessungsgrundlage — sowohl die Phase 1 als auch Phase 2 zusammen dürfen diesen Wert nicht überschreiten (§ 141 Abs. 4).
Phase 1: 50 % für Tage 1 bis 42
In der ersten Phase, die maximal 42 Kalendertage umfasst, erhalten Versicherte 50 % des täglichen Nettoverdienstes. In dieser Phase sind die meisten kurzfristigen Erkrankungen abgedeckt. Der Tagessatz bleibt über die gesamte Phase konstant. Erkrankungen, die über 42 Tage hinaus andauern, gehen automatisch in Phase 2 über — ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Phase 2: 60 % ab Tag 43
Ab dem 43. Kalendertag einer zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit erhöht sich das Krankengeld auf 60 % des täglichen Nettoverdienstes. Diese Erhöhung gleicht die typically längere Erwerbsunfähigkeit aus und stellt eine verstärkte Absicherung dar. Zu beachten ist, dass Vollarztliche Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss — eine teilarbeitsunfähigkeit wird nach anderen Regelungen behandelt.
Mehrleistung für Angehörige
Über die Grundsatzziffern hinaus können Selbstverwalter der Krankenversicherung eine satzungsmäßige Mehrleistung vorsehen (§ 141 Abs. 3). Diese erhöht das Krankengeld für Versicherte mit Angehörigen (im Sinne des § 123 Abs. 2, 4, 7 oder 8), die sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Die Erhöhung gilt nicht für Angehörige mit einem eigenen Erwerbseinkommen über 355,01 €/Monat (Wert für 2026). Das Gesamtkrankengeld darf auch in der Mehrleistungsvariante 75 % des Basisbetrags nicht übersteigen.
Selbstversicherte und Sonderfälle
Für nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte geltende Selbstversicherte (z. B. Freiberufler, dieopt-in versichert sind) gelten eigene Beträge: 106,39 €/Monat (2026) als pauschale Beitragsgrundlage, was einem Tagesatz von 3,55 € entspricht. Dieser Satz wird jährlich valorisiert. Das Krankengeld bei Selbstversicherung ist stets auf diesen Wert begrenzt — eine individuelle Einkommensberechnung findet nicht statt.
Häufige Fragen zum ASVG § 141 Krankengeld
Wie hoch ist das Krankengeld nach § 141 ASVG?
Das Krankengeld beträgt 50 % der täglichen Bemessungsgrundlage für die Tage 1 bis 42 der Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 43. Tag erhöht sich der Satz auf 60 % der täglichen Bemessungsgrundlage. Die Höchstgrenze liegt bei 75 % — das Gesamtkrankengeld darf diesen Wert nicht überschreiten.
Wie wird die Bemessungsgrundlage berechnet?
Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aus den letzten 13 Wochen oder 3 Kalendermonaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Das tägliche Krankengeld ergibt sich aus der monatlichen Beitragsgrundlage dividiert durch 30. Für Selbstversicherte nach § 19a Abs. 6 gilt ein fester Tagessatz von 106,39 €/Monat (2026: 3,55 €/Tag).
Was ist der Unterschied zwischen § 138 und § 141 ASVG?
§ 138 ASVG regelt den Anspruch auf Krankengeld und die Entgeltfortzahlung (Karenzfrist), während § 141 ASVG die Höhe des Krankengeldes festlegt. § 138 definiert die Voraussetzungen (Versicherungszeit, Karenzzeit), § 141 die konkreten Satzziffern (50 % bzw. 60 % ab Tag 43). In der Praxis wird häufig auf beide Paragraphen verwiesen.
Wie lange wird Krankengeld maximal bezahlt?
Das Krankengeld wird für maximal 26 Wochen (182 Tage) pro Krankheitsfall gewährt. Bei Versicherten mit mindestens 6 Monaten Beitragszeit im laufenden Kalenderjahr verlängert sich der Anspruch auf bis zu 52 Wochen. Nach Erschöpfung des Krankengeldanspruchs kann ein Antrag auf Rehabilitationsgeld gestellt werden.
Was gilt als Bemessungsgrundlage für Selbstversicherte?
Für nach § 19a Abs. 6 ASVG als pflichtversichert geltende Selbstversicherte gilt ein fester monatlicher Satz von 106,39 € (2026), was einem täglichen Satz von 3,55 € entspricht (§ 141 Abs. 5). Dieser Betrag wird jährlich angepasst. Das Krankengeld für Selbstversicherte ist auf diesen Satz begrenzt und richtet sich nicht nach dem tatsächlichen Einkommen.
Welche Rolle spielt der Angehörigenbegriff nach § 123?
§ 141 Abs. 3 sieht eine Mehrleistung vor: Ab einem durch die Satzung bestimmten Zeitpunkt kann das Krankengeld für Versicherte mit Angehörigen im Sinne des § 123 erhöht werden. Ein Angehöriger ist etwa ein Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, oder ein Ehepartner ohne eigenes Einkommen über 355,01 €/Monat. Die Erhöhung darf 75 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.