§ 131 ASVG — Kostenerstattung Wahlarzt

Berechnen Sie Ihre Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes nach § 131 ASVG. Geben Sie Ihre Arzthonorarkosten ein — der Rechner ermittelt sofort die 80 %-Erstattung und Ihren verbleibenden Eigenanteil.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Kostenerstattung beim Wahlarzt nach ASVG § 131

Das österreichische Gesundheitssystem bietet Versicherten die Moglichkeit, sowohl Vertragsärzte (Kassenärzte) als auch Wahlärzte in Anspruch zu nehmen. Während Vertragsärzte direkt mit der Krankenkasse abrechnen und der Patient nur den Eigenanteil zahlt, mussen Patienten bei einem Wahlarzt zunachst selbst bezahlen und erhalten dann eine Kostenerstattung von ihrer Krankenkasse.

Die 80 %-Regelung des § 131 ASVG

Die Kostenerstattung bei einem Wahlarzt ist in § 131 ASVG festgelegt. Danach erhalt der Versicherte 80 % jenes Betrages, den die Krankenkasse bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners aufgewendet hatte. Dieser fiktive Vertragskostensatz liegt in der Regel deutlich unter dem tatsächlichen Wahlarzt-Honorar, weshalb der Patient immer einen Eigenanteil von mindestens 20 % — oft aber mehr — selbst trägt.

Vertragspartner und Vertragseinrichtungen (§ 338 ASVG)

§ 338 ASVG definiert die Vertragspartner der Krankenkassen. Dazu gehoren alle Ärzte, die einen Vertrag mit der jeweiligen Gebietskrankenkasse abgeschlossen haben. Weiters zählen die eigenen Einrichtungen der Krankenkassen (z.B. Gesundheitszentren) und Vertragseinrichtungen dazu. Wenn der Versicherte einen dieser Vertragspartner in Anspruch nimmt, entfallt die Kostenerstattungsregelung — die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Arzt und Kasse.

Praktische Auswirkungen für Patienten

Wer regelmaßig einen Facharzt konsultiert, sollte die Kosten carefully abwagen. Ein Wahlarzt bietet zwar freie Arztwahl und kürzere Wartezeiten, aber der Eigenanteil kann erheblich sein. Bei einerWahlarzt-Honorarnote von € 500 und einem Vertragskostensatz von € 200 erhalten Sie nur € 160 zruck — Sie zahlen € 340 selbst. Bei einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse (Chefärztliche Bewilligung) kann der Erstattungsbetrag hoher ausfallen, wenn ein kosteübernahme-Antrag vor der Behandlung gestellt wird.

Antragstellung und Fristen

Die Kostenerstattung muss bei der zustandigen Krankenkasse beantragt werden. Dazu reichen Sie die Originalrechnung des Wahlarztes together mit dem ausgefüllten Antragsformular ein. In der Regel werden die Kosten innerhalb von 2 bis 4 Wochen erstattet. Achten Sie darauf, dass die Rechnung auf Ihren Namen ausgestellt ist und alle erforderlichen Angaben (Diagnose, Behandlungsdatum, Honorarnote) enthält. Eine chefärztliche Bewilligung kann vorab eingeholt werden, um die Kostenerstattung zu erhöhen.

Häufige Fragen zur Kostenerstattung beim Wahlarzt

Was bedeutet Kostenerstattung nach § 131 ASVG?

Wenn Sie als Versicherter einen Wahlarzt (nicht einen Vertragspartner der Krankenkasse) in Anspruch nehmen, haben Sie nach § 131 ASVG Anspruch auf eine Kostenerstattung in Hohe von 80 % jenes Betrages, den die Krankenkasse bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners aufgewendet hatte. Der Eigenanteil von 20 % tragt der Versicherte selbst.

Wer gilt als Wahlarzt nach ASVG?

Ein Wahlarzt ist ein Arzt, der keinen Vertrag mit der jeweiligen Krankenkasse abgeschlossen hat. Die meisten Facharzte und viele Hausärzte in Österreich arbeiten als Wahlärzte. Der Vorteil eines Wahlarztes liegt in der freien Arztwahl und häufig kürzeren Wartezeiten — der Nachteil ist der hohe Eigenanteil, da nur 80 % des fiktiven Vertragstarifs erstattet werden.

Wie hoch ist die Kostenerstattung genau?

Die Erstattung betragt laut § 131 ASVG genau 80 % jenes Betrages, den die Krankenkasse bei einem Vertragspartner (Kassenarzt) aufgewendet hatte. Dieser Betrag ist nicht identisch mit der Honorarnote des Wahlarztes — es kann daher ein erheblicher Eigenanteil entstehen. Wenn der Wahlarzt beispielsweise € 500 in Rechnung stellt, der Vertragsarzt-Kostensatz aber nur € 200 ware, erhalten Sie 80 % von € 200 = € 160, und Sie zahlen € 340 selbst.

Wie rechne ich die Kostenerstattung korrekt aus?

Die Berechnung ist einfach: Erstattung = Vertragsarzt-Kostensatz × 80 %. Wenn Sie den Vertragsarzt-Kostensatz nicht kennen, verwenden Sie die tatsachlichen Arztkosten als Naherung. Der Eigenanteil ergibt sich aus: Arztkosten − Erstattung. Unser Rechner zeigt Ihnen sofort die Kostenerstattung und den verbleibenden Eigenanteil fur jede beliebige Honorarnote.

Gibt es eine Hoechstgrenze fur die Kostenerstattung?

Die 80 %-Regelung in § 131 ASVG hat keine gesetzliche Hoechstgrenze. Es gibt jedoch einen hoechsten Tagessatz fur Krankenbehandlung, der in der ASVG-Hoechstbeitragsgrundlage gedeckelt ist. In der Praxis kann es bei sehr hohen Honorarnoten eines Wahlarztes sinnvoll sein, vor der Behandlung bei der Krankenkasse einen Kostenvoranschlag einzuholen. Zahnärztliche Leistungen unterliegen zudem besonderen Tarifen.

Kann ich auch Heilbehelfe und Heilmittel im Wahlarzt-Verfahren abrechnen?

Ja, § 131 ASVG gilt nicht nur fur ärztliche Hilfe, sondern auch fur Heilmittel und Heilbehelfe. Wenn Sie einen Wahlarzt konsultieren und anschliessend Heilbehelfe (z.B. Orthesen, Einlagen) oder Heilmittel (verschriebene Medikamente) beziehen, konnen Sie auch hierfur eine Kostenerstattung von 80 % des Vertragskostensatzes beantragen. Belassen Sie die Originalrechnung und reichen Sie diese gemeinsam mit der chefärztlichen Bewilligung bei Ihrer Krankenkasse ein.

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