Berechnen Sie Ihr Wochengeld nach § 162 ASVG für 2026. Geben Sie Ihr durchschnittliches monatisches Nettoeinkommen und die Schutzfristdauer ein — der Rechner ermittelt sofort Ihr tägliches Wochengeld und den Gesamtauszahlungsbetrag.
Rechtsgrundlage
- § 162 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Wochengeld — Anspruch, Höhe und Berechnung für weibliche Versicherte
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 163 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Wochengeld-Bemessungsgrundlage — Sonderwochengeld
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: ASVG § 162 Wochengeld in Österreich
Das Wochengeld nach § 162 ASVG ist eine Geldleistung der österreichischen Krankenversicherung, die weiblichen Versicherten während der Mutterschaftsschutzfrist zusteht. Es sichert das Einkommen während der Zeit, in der aufgrund der Schwangerschaft oder Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Das Wochengeld gehört zu den Leistungen, die direkt von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ausbezahlt werden.
Berechnung des Wochengeldes
Die Höhe des Wochengelds entspricht dem täglichen Nettoverdienst, der sich aus dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen (bei Wochenlohn) oder 3 Kalendermonate (bei Monatslohn) vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft ergibt. Maßgeblich ist der Nettoverdienst nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Das monatliche Nettoeinkommen wird durch 30 dividiert, um den täglichen Satz zu erhalten. Das Wochengeld beträgt somit 100 % des täglichen Nettoverdienstes — im Gegensatz zum Krankengeld, das nur 50 % oder 60 % beträgt.
Schutzfristen und Bezugsdauer
Die gesetzliche Schutzfrist umfasst standardmäßig 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, den Tag der Entbindung selbst und 8 Wochen nach der Entbindung (insgesamt 16 Wochen). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Entbindung durch Kaiserschnitt verlängert sich die Nachfrist auf 12 Wochen — die Gesamtdauer beträgt dann 20 Wochen. Erfordert die Gesundheit von Mutter oder Kind eine Fortsetzung des Beschäftigungsverbots über die Regelfrist hinaus, besteht ein erweiterter Anspruch nach § 162 Abs. 1 Satz 3.
Sonderwochengeld nach § 162 Abs. 3a
Unter bestimmten Voraussetzungen kann anstelle des Standard-Wochengelds das sogenannte Sonderwochengeld gelten (§ 162 Abs. 3a). Dies ist der Fall, wenn während des Bemessungszeitraums eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) in Anspruch genommen wurde oder wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft vor Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes eintritt und die Arbeitszeit herabgesetzt war. In diesen Fällen wird der Bemessungszeitraum entsprechend angepasst.
Selbstversicherte nach § 19a Abs. 6
Für nach § 19a Abs. 6 als pflichtversichert geltende Selbstversicherte gilt ein pauschaler Tagessatz von 6,83 € (2026), der jährlich angepasst wird. Dieser Wert ersetzt die einkommensabhängige Berechnung und wird dann angewendet, wenn er für die Versicherte günstiger ist als die Individualberechnung.
Verhältnis zu anderen Leistungen
Das Wochengeld ist gegenüber dem Krankengeld vorrangig — fällt eine Erkrankung in die Schutzfrist, wird nur Wochengeld bezahlt. Für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Tabakgesetz (§ 13a Abs. 5 Tabakgesetz) besteht ebenfalls ein Wochengeldanspruch. Die Leistungen aus dem Kinderbetreuungsgeld (KBGG) und der Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) sind ergänzend zu berücksichtigen.
Häufige Fragen zum ASVG § 162 Wochengeld
Wer hat Anspruch auf Wochengeld nach § 162 ASVG?
Wochengeld steht weiblichen Versicherten zu, die eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach ASVG haben. Dies umfasst Arbeitnehmerinnen, Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld sowie geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung. Voraussetzung ist eine aufrechte Versicherung vor Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft.
Wie wird das Wochengeld berechnet?
Das Wochengeld beträgt 100 % des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen Nettoverdienstes aus den letzten 13 Wochen (oder 3 Kalendermonaten bei monatlicher Abrechnung) vor dem Mutterschafts-Versicherungsfall. Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) werden nach § 162 Abs. 4 berücksichtigt. Das tägliche Wochengeld ergibt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen dividiert durch 30.
Wie lange wird Wochengeld bezahlt?
Standard: 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung + Tag der Entbindung + 8 Wochen nach der Entbindung = 16 Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt verlängert sich die Nachfrist auf 12 Wochen (gesamt 20 Wochen). Bei nachgewiesener Gesundheitsgefährdung von Mutter oder Kind kann die Schutzfrist über die Regelfristen hinaus verlängert werden (§ 162 Abs. 1 Satz 3).
Was gilt bei Karenz während des Bemessungszeitraums?
Wenn in den 13 Wochen bzw. 3 Monaten vor dem Versicherungsfall eine Karenz nach dem MSchG lag, gilt auf Antrag das Sonderwochengeld (§ 162 Abs. 3a Z 1). Der Bemessungszeitraum verlängert sich in diesem Fall um die Karenzzeiten — die Zeiten der Karenz bleiben bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht.
Wie wirken sich Sonderzahlungen auf das Wochengeld aus?
Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsgehalt) werden nach § 162 Abs. 4 bei der Wochengeld-Bemessung berücksichtigt. Die Satzung des Versicherungsträgers legt fest, um welchen Prozentsatz der Netto-Arbeitsverdienst für die Berechnung erhöht wird. Im Unterschied zum Krankengeld sind beim Wochengeld also auch Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Was ist der Unterschied zwischen Wochengeld und Krankengeld?
Wochengeld wird ausschließlich für den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist (Mutterschaft) gewährt und beträgt 100 % des täglichen Nettoverdienstes. Krankengeld hingegen gilt bei allgemeiner Arbeitsunfähigkeit und beträgt 50 % (Tage 1–42) bzw. 60 % (ab Tag 43). Für Tage, die sowohl unter die Schutzfrist als auch unter einen Krankenstand fallen, geht das Wochengeld vor.