ASVG §§ 203–207 — Versehrtenrente

Berechnen Sie Ihre Versehrtenrente nach § 205 ASVG bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Der Rechner ermittelt die jährliche Vollrente (66⅔% der Bemessungsgrundlage) oder Teilrente (proportional zum GdB) und berücksichtigt den Kinderzuschuss nach § 207.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG Versehrtenrente nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Gesetzliche Grundlage und Anspruchsvoraussetzungen

Die Versehrtenrente ist eine zentrale Leistung der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung und wird Personen gewährt, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine dauerhafte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 203 bis 207 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Entscheidend für den Anspruch ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (GdB), der von der Sozialversicherungsanstalt (SVS) auf Basis ärztlicher Gutachten festgestellt wird.

Dasösterreichisch Unfallversicherungssystem unterscheidet klar zwischen der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, und der Invalidität aus anderen Ursachen. Nur前者 begründen einen Anspruch auf Versehrtenrente. Voraussetzung ist, dass der GdB mindestens 20 Prozent beträgt — liegt er darunter, besteht kein Rentenanspruch.

Berechnung der Vollrente und Teilrente

Nach § 205 Abs. 1 ASVG bemisst sich die Rente nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Bei völliger Erwerbsunfähigkeit (100% GdB) beträgt die jährliche Rente 66⅔ Prozent der jährlichen Bemessungsgrundlage — man spricht von der Vollrente. Diese Bemessungsgrundlage entspricht in der Regel dem jährlichen Bruttoeinkommen der versicherten Person, begrenzt durch die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage.

Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit (GdB unter 100%) steht dem Versicherten eine Teilrente zu, deren Höhe dem Prozentsatz der Minderung entspricht. Konkret: Beträgt die Vollrente bei 100% GdB jährlich 20.000 Euro, so erhält jemand mit einem GdB von 50% eine jährliche Teilrente von 10.000 Euro. Die Teilrente ist somit stets das Produkt aus Vollrente und dem entsprechenden GdB-Prozentsatz.

Kinderzuschuss nach § 207 ASVG

Versicherte mit anspruchsbegründenden Kindern erhalten zusätzlich zur Rente einen Kinderzuschuss. Dieser beträgt zehn Prozent der zustehenden Versehrtenrente pro Kind und wird jährlich ausbezahlt. Der Gesetzgeber hat jedoch einen Höchstbetrag von 76,31 Euro pro Kind und Jahr festgelegt (Wert 2026). Dieser Maximalbetrag gilt unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Versehrtenrente — selbst wenn zehn Prozent der Rente den Betrag übersteigen würden.

Der Kinderzuschuss dient der finanziellen Absicherung der Familien von Versehrten und kompensiert den erhöhten Betreuungsaufwand, der mit der Behinderung einhergehen kann. Er wird auf Antrag gewährt und gemeinsam mit der monatlichen Rente überwiesen.

Pensionskonnex und Kürzungsregelungen

Ein wichtiger Aspekt bei der Berechnung der tatsächlichen Leistung ist der sogenannte Pensionskonnex. Bezieht die anspruchsberechtigte Person gleichzeitig eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (sei es eine Invaliditätspension oder eine Alterspension), kann es zu einer Anrechnung kommen. Die genaue Berechnung ist komplex und hängt von zahlreichen Faktoren ab. Versicherte sollten sich in solchen Fällen jedenfalls an die SVS wenden, um die individuelle Situation prüfen zu lassen.

Verfahren und Antragstellung

Die Versehrtenrente wird nicht automatisch gewährt, sondern muss bei der Sozialversicherungsanstalt (SVS) beantragt werden. Nach Antragstellung erfolgt eine Begutachtung durch den SVS-Mediziner, der den GdB feststellt. Auf Basis dieses Gutachtens wird die Rente berechnet und gegebenenfalls rückwirkend ab Antragstellung ausbezahlt. Dieser Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine professionelle Beratung durch die SVS oder die Arbeiterkammer.

Häufige Fragen zu ASVG § 205 Versehrtenrente

Was ist die Versehrtenrente nach ASVG § 205?

Die Versehrtenrente ist eine monatliche Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung für Personen, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden. Die Rente wird auf Basis der jährlichen Bemessungsgrundlage berechnet und richtet sich nach dem Grad der verbliebenen Erwerbsfähigkeit (GdB).

Ab welchem Grad der Behinderung besteht Anspruch?

Ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent (§ 203 ASVG). Liegt der GdB unter 20%, besteht kein Anspruch. Bei einem GdB von 100% wird die sogenannte Vollrente gewährt, bei geringerem GdB die Teilrente.

Wie wird die Vollrente nach § 205 ASVG berechnet?

Die jährliche Vollrente beträgt 66⅔ Prozent der jährlichen Bemessungsgrundlage. Die monatliche Vollrente ergibt sich durch Division durch 12. Beispiel: Bei einer jährlichen Bemessungsgrundlage von 30.000 Euro beträgt die jährliche Vollrente 20.000 Euro (ca. 1.666,67 Euro monatlich).

Was ist der Kinderzuschuss nach § 207 ASVG?

Anspruchsberechtigte mit Kindern erhalten einen Kinderzuschuss in Höhe von 10 Prozent der Versehrtenrente pro anspruchsbegründendem Kind. Dieser Zuschuss ist pro Kind auf maximal 76,31 Euro jährlich begrenzt (Wert 2026). Der Zuschuss wird gemeinsam mit der Rente ausbezahlt und erhöht deren monatlichen Betrag.

Was bedeutet der Pensionskonnex beim Kinderzuschuss?

Bezieht die versicherte Person bereits eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (Invaliditäts- oder Alterspension), kann es zu Kürzungen der Versehrtenrente kommen. Dieser sogenannte Pensionskonnex wird von der Sozialversicherungsanstalt (SVS) im Einzelfall geprüft. Im Rechner können Sie ankreuzen, ob Sie bereits eine Pension beziehen.

Wie unterscheidet sich die Teilrente von der Vollrente?

Die Teilrente wird bei einem GdB unter 100% gewährt. Sie beträgt den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Beispiel: Bei einem GdB von 50% beträgt die Teilrente 50% der Vollrente. Die Berechnung erfolgt dabei immer proportional zur jährlichen Vollrente.

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