§ 264 ASVG — Witwenpension

Berechnen Sie die Witwen(Witwer)pension nach § 264 ASVG. Geben Sie die Pension des verstorbenen Partners und Ihr Alter ein — der Rechner ermittelt sofort den monatlichen Pensionsbetrag und den maßgeblichen Prozentsatz (60 % bzw. 75 % mit Waisen).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 264 Witwen(Witwer)pension

Die Witwen(Witwer)pension nach § 264 ASVG ist eine Hinterbliebenenpension für Ehegatten und eingetragene Partner von verstorbenen Versicherten oder Pensionisten. Das österreichische Sozialversicherungsrecht stellt sicher, dass der überlebende Partner nach dem Tod des Versicherten nicht in eine finanzielle Notlage gerät. Der Grundsatz ist einfach: Die Witwe oder der Witwer erhält einen bestimmten Prozentsatz der Pension des Verstorbenen.

Prozentsatz: 60 % oder 75 % bei Waisen

Der Standardsatz der Witwenpension beträgt 60 % der Pension des verstorbenen Partners. Dieser Satz gilt, wenn der überlebende Partner das 60. Lebensjahr vollendet hat. Wenn hingegen noch Kinder (Waisen) zu versorgen sind, erhöht sich der Anspruch auf 75 %. Diese erhöhte Pension soll die finanzielle Belastung durch Kindeserziehung nach dem Verlust des Partners abfedern.

Anspruchsvoraussetzungen im Detail

Für den Anspruch auf Witwenpension müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft muss durch den Tod des Versicherten aufgelöst worden sein. Der überlebende Partner muss mindestens 60 Jahre alt sein — oder Kinder zu versorgen haben. Die Ehe muss vor dem Tod grundsätzlich mindestens 3 Jahre bestanden haben. Bei Heirat nach Pensionsantritt des Verstorbenen gelten besondere Schutzregeln gegen sogenannte „Versorgungsehen".

Einkommensanrechnung und Kürzung

Das österreichische Recht sieht eine Einkommensanrechnung vor: Übersteigt das Gesamteinkommen des überlebenden Partners (eigene Erwerbseinkünfte plus Witwenpension) einen bestimmten Grenzwert, kann die Witwenpension reduziert werden. Diese Anrechnung ist im Detail in § 264 Abs. 6 ASVG geregelt und soll verhindern, dass die Witwenpension bei gutverdienenden Hinterbliebenen zusätzlich zu einem bereits hohen Einkommen gezahlt wird.

Vorübergehende Witwenpension für jüngere Witwen

Für Witwen und Witwer unter 60 Jahren ohne Kinder sieht § 264a ASVG eine vorübergehende Witwenpension vor. Diese wird für maximal 30 Monate nach dem Tod des Partners gewährt und soll die Zeit bis zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt überbrücken. Nach Ablauf der 30 Monate erlischt die vorübergehende Pension, sofern keine anderen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Häufige Fragen zur ASVG § 264 Witwenpension

Wer hat Anspruch auf Witwenpension nach § 264 ASVG?

Anspruch auf Witwen(Witwer)pension haben Personen, deren Ehe- oder eingetragene Partnerschaft durch den Tod des Versicherten aufgelöst wurde. Der überlebende Partner muss mindestens 60 Jahre alt sein (oder Kinder versorgen). Die Ehe muss vor dem Tod mindestens 3 Jahre bestanden haben. Bei Heirat nach Pensionsantritt des Verstorbenen gelten besondere Regelungen.

Wie hoch ist die Witwenpension nach § 264 ASVG?

Die Witwenpension beträgt grundsätzlich 60 % der Pension des verstorbenen Ehepartners. Wenn die Witwe/der Witwer Kinder (Waisen) zu versorgen hat, erhöht sich der Prozentsatz auf 75 %. Die Berechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich bezogenen Pension des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt. Eine Mindestpension gilt analog § 292 ASVG (Ausgleichszulage).

Was passiert, wenn die Witwe/der Witwer wieder heiratet?

Bei einer Wiederheirat erlischt der Anspruch auf Witwenpension. Allerdings besteht in diesem Fall Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des 35-fachen der letzten monatlichen Pensionsleistung. Bei Auflösung der zweiten Ehe (Tod, Scheidung) lebt der Anspruch auf Witwenpension unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf.

Wird die Witwenpension auf eigene Einkünfte angerechnet?

Ja, wenn die Witwe/der Witwer eigene Erwerbseinkünfte hat, kann eine Einkommensanrechnung erfolgen. Die Einkommensanrechnung ist komplex und hängt vom Gesamteinkommen des überlebenden Partners ab. Übersteigt das Gesamteinkommen einen bestimmten Betrag, kann die Witwenpension gekürzt oder gestrichen werden. Details regelt § 264 Abs. 6 ASVG.

Gilt die Regelung auch für eingetragene Partnerschaften?

Ja, seit dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) gelten eingetragene Partnerinnen und Partner gleichgestellt mit Eheleuten. Das bedeutet, dass nach dem Tod einer Person im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft dieselben Ansprüche auf Witwer-/Witwenpension bestehen wie in einer Ehe nach § 264 ASVG.

Wie lange wird die Witwenpension bezahlt?

Die Witwenpension wird grundsätzlich lebenslang gezahlt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie endet bei Wiederheirat, wird aber dann als Abfindung ausgezahlt. Es gibt auch eine vorübergehende Witwenpension (§ 264a ASVG) für jüngere Witwen unter 60 Jahren ohne Kinder, die befristet für 30 Monate nach dem Tod des Partners gewährt wird.

Verwandte Rechner

ASVG § 264 Witwenpension Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc