Berechnen Sie die Sozialversicherungsbeiträge für Teilversicherte nach ASVG § 52. Wählen Sie die Teilversichertenart: KV + PV + SV = 19,00% oderUV öffentliche Verwalter = 0,50%.
Rechtsgrundlage
- § 52 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Beiträge für Teilversicherte — Hundertsatz von § 51 Abs. 1
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Teilversicherung — Personenkreise
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 51 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Aufteilung DG/AG für Teilversicherte
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: Teilversicherte Beiträge nach ASVG § 52
Rechtliche Grundlage
ASVG § 52 normiert die Beitragsberechnung für Teilversicherte. Die Teilversicherung betrifft Personen, die nur in bestimmten Sozialversicherungszweigen pflichtversichert sind. Die Berechnung erfolgt als Hundertsatz von § 51 Abs. 1 ASVG, wobei die geltenden Beitragssätze auf die Beitragsgrundlage angewendet werden.
Beitragszusammensetzung für allgemeine Teilversicherte
Für Teilversicherte nach § 7 setzt sich der Beitragssatz zusammen aus: Krankenversicherung 7,55%, Pensionsversicherung 10,25% (9,25% + 1% Zusatzbeitrag) und Arbeitslosenversicherung 1,20%. Der Gesamtrate beträgt somit 19,00%. Dieser Satz wird auf die jeweilige monatliche Beitragsgrundlage angewendet.
Unfallversicherung öffentliche Verwalter (§ 7 Z 3 lit.c)
Bei Unfallversicherung öffentliche Verwalter trägt der Versicherte den gesamten UV-Beitrag selbst. Der Beitragssatz beträgt 0,50% der Beitragsgrundlage. Diese Regelung ist besonders relevant für Personen, die als öffentliche Verwalter tätig sind und nur in der Unfallversicherung versichert sind.
Aufteilung DG/AG
Die Aufteilung zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer für Teilversicherte erfolgt nach § 51 Abs. 3 ASVG. Das bedeutet, dass der Gesamtrate in einen DG-Anteil und einen AG-Anteil aufgeteilt wird, wobei die konkreten Quoten den allgemeinen Regelungen entsprechen.
Häufige Fragen zu § 52 Teilversicherte Beiträge
Was bedeutet Teilversicherung im ASVG?
Teilversicherte nach ASVG § 7 sind Personen, die nur in bestimmten Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert sind. Dies betrifft z.B. Personen, die nur Kranken- und Pensionsversicherung oder nur Unfallversicherung haben. Die Beitragsberechnung erfolgt nach § 52 als Hundertsatz von § 51 Abs. 1.
Wie setzt sich der Gesamtrate für Teilversicherte zusammen?
Für allgemeine Teilversicherte setzt sich der Beitragssatz zusammen aus: Krankenversicherung (7,55%) + Pensionsversicherung (10,25%) + Arbeitslosenversicherung (1,20%) = insgesamt 19,00%. Dieser Satz wird auf die Beitragsgrundlage angewendet.
Wer trägt den UV-Beitrag für öffentliche Verwalter?
Bei Unfallversicherung öffentliche Verwalter nach § 7 Z 3 lit.c ASVG trägt der Versicherte den gesamten UV-Beitrag selbst. Der Beitragssatz beträgt 0,50% der Beitragsgrundlage — dieser Beitrag ist allein vom Versicherten zu leisten, nicht vom Dienstgeber.
Wie erfolgt die Aufteilung DG/AG für Teilversicherte?
Die Aufteilung zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer bei Teilversicherten erfolgt nach § 51 Abs. 3 ASVG. Das bedeutet, dass der Gesamtrate von 19,00% in einen DG-Anteil und einen AG-Anteil aufgeteilt wird. Die konkreten Aufteilungsquoten entsprechen den Regelungen für allgemeine Versicherte.
Was ist der Unterschied zwischen Voll- und Teilversicherung?
Vollversicherte sind in allen Sozialversicherungszweigen (KV, PV, SV, UV) pflichtversichert. Teilversicherte haben nur Anspruch auf ausgewählte Zweige — z.B. nur KV und PV oder nur UV. Die Beitragssätze werden entsprechend angepasst.
Welche Beitragsgrundlage gilt für Teilversicherte?
Die Beitragsgrundlage für Teilversicherte wird wie bei allen Versicherten auf Basis des Einkommens ermittelt und unterliegt der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. Die Berechnung erfolgt auf die jeweilige Beitragsgrundlage.