Berechnen Sie den Beitragssatz für Krankenversicherung Selbstversicherte nach ASVG § 77. Wählen Sie die Art der Selbstversicherung: KV-Selbstversicherte (7,55%), PV-Weiterversicherte (10,25%) oder Höherversicherung (max 60× Höchstbeitragsgrundlage).
Rechtsgrundlage
- § 77 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Beitragssatz Krankenversicherung Selbstversicherte
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 51d Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Anwendung des allgemeinen KV-Beitragssatzes für Selbstversicherte
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 51 Abs 1 Z 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
PV-Weiterversicherte: allgemeiner PV-Beitrag + 1% Zusatzbeitrag
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 45 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Höchstbeitragsgrundlage — Obergrenze für Beitragsberechnung
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: KV Selbstversicherte nach ASVG § 77
Rechtliche Grundlage
ASVG § 77 regelt den Beitragssatz für die Krankenversicherung von Selbstversicherten. Seit 2024 gilt der allgemeine Beitragssatz von 7,55% für alle Selbstversicherten in der Krankenversicherung, die nicht unter § 19a ASVG fallen. Die Berechnung erfolgt über die Beitragsgrundlage, die auf die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ist.
Arten der Selbstversicherung
KV-Selbstversicherte (§ 51d): Personen, die sich selbst in der Krankenversicherung versichern, zahlen 7,55% der Beitragsgrundlage. Dieser Satz gilt seit 2024 anstelle des früheren reduzierten Sondersatzes und entspricht dem allgemeinen KV-Beitragssatz für unselbstständig Beschäftigte.
PV-Weiterversicherte (§ 51 Abs 1 Z 3): Personen, die aus einer vorherigen Versicherung weiterversichert sind, zahlen den PV-Beitragssatz von 10,25%. Dieser setzt sich zusammen aus dem allgemeinen PV-Beitrag von 9,25% zuzüglich eines 1%igen Zusatzbeitrags.
Höherversicherung (§ 77 Abs 1): Selbstversicherte können eine erhöhte Beitragsgrundlage wählen, um höhere Leistungsansprüche zu erhalten. Die Obergrenze beträgt 60 × die monatliche Höchstbeitragsgrundlage. Im Jahr 2026 sind das maximal € 469.800,00 jährlich.
Berechnung und Fälligkeit
Der monatliche Beitrag errechnet sich aus der Beitragsgrundlage multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz. Die Beitragsgrundlage wird von der Sozialversicherungsanstalt festgesetzt und kann bei der Höherversicherung auf Antrag erhöht werden. Der Beitrag ist jeweils am letzten Tag des Beitragszeitraums fällig (§ 58 ASVG).
Unterschied zur Pflichtversicherung
Während unselbstständig Beschäftigte ihren KV-Beitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber erhalten und nur den Arbeitnehmeranteil selbst zahlen, tragen Selbstversicherte den vollen Beitrag allein. Der Beitragssatz ist jedoch identisch — 7,55% —, was Self-Versicherte im Vergleich zu früheren Sonderregelungen finanziell entlastet.
Häufige Fragen zu KV Selbstversicherten nach ASVG § 77
Was bedeutet „Selbstversicherte" in der Krankenversicherung?
Personen, die nicht über einen Dienstgeber pflichtversichert sind, können sich nach ASVG selbst in der Krankenversicherung versichern. Dazu gehören z.B. Selbstständige, freie Dienstnehmer und Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, aber noch Weiterversicherungsanspruch haben. Für diese Personen gilt der allgemeine Beitragssatz nach § 51d ASVG.
Warum beträgt der Beitragssatz für Selbstversicherte 7,55%?
Ab 2024 gilt für Selbstversicherte der allgemeine Krankenversicherungs-Beitragssatz (7,55%) anstelle des zuvor reduzierten Sondersatzes. Dieser Satz wird auf die Beitragsgrundlage angewendet. Die Berechnung erfolgt nach § 51d ASVG iVm § 77 ASVG.
Was ist der Unterschied zwischen KV-Selbstversicherte und PV-Weiterversicherte?
KV-Selbstversicherte nach § 51d sind Personen, die sich selbst in der Krankenversicherung versichern. PV-Weiterversicherte nach § 51 Abs 1 Z 3 sind Personen, die aus einer vorherigen Versicherung weiterversichert sind — hier gilt ein PV-Beitragssatz von 10,25% (9,25% allgemeiner Beitrag + 1% Zusatzbeitrag).
Was bedeutet Höherversicherung und wie hoch ist die Obergrenze?
Die Höherversicherung nach § 77 Abs 1 ASVG ermöglicht Selbstversicherten, eine erhöhte Beitragsgrundlage zu wählen, um höhere Leistungsansprüche zu erhalten. Die Obergrenze beträgt 60 × die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1). Im Jahr 2026 sind das max. € 469.800,00 (60 × € 7.830,00). Der Beitragssatz beträgt 7,55%.
Wie wird die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte festgelegt?
Die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte wird grundsätzlich aus dem Nettoeinkommen ermittelt. Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) begrenzt die Beitragsgrundlage nach oben. Für die Höherversicherung kann eine höhere Beitragsgrundlage gewählt werden, die dann auch die Leistungsansprüche erhöht.
Können Selbstversicherte den Beitragssatz beeinflussen?
Der Beitragssatz ist gesetzlich festgelegt (7,55% für KV-Selbstversicherte, 10,25% für PV-Weiterversicherte) und kann nicht individuell angepasst werden. Die Beitragsgrundlage kann jedoch bei der Höherversicherung beeinflusst werden, wobei die Obergrenze bei 60 × der Höchstbeitragsgrundlage liegt.