Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Der monatliche Bundesbeitrag beträgt €48,11 zuzüglich €3,85 pro Familienmitglied (§ 123 ASVG).
Rechtsgrundlage
- § 56a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes — monatlicher Pauschalbetrag €48,11 + €3,85 pro Familienmitglied.
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 123 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Definition von Familienmitgliedern im Rahmen der Sozialversicherung.
Gültig ab: 1. 1. 2000
Kurz zum Thema: ASVG § 56a Beiträge
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt in § 56a die Beitragszahlungen während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Während dieser Zeiten besteht weiterhin umfassender Sozialversicherungsschutz — die Beiträge werden jedoch nicht vom Dienstgeber, sondern vom Bund getragen.
Rechtliche Grundlage
§ 56a ASVG idgF (BGBl. I Nr. 88/2024) legt fest, dass während des ordentlichen Präsenzdienstes, des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes ein monatlicher Pauschalbetrag vom Bund zu entrichten ist. Dieser Betrag deckt sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge ab und umfasst alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung: Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Pauschalbetrag und Familienzuschlag
Die Höhe des monatlichen Bundesbeitrags setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: einer Grundpauschale von €48,11 sowie einem Zuschlag von €3,85 pro Familienmitglied. Der Begriff des Familienmitglieds orientiert sich an § 123 ASVG und umfasst in der Regel den Ehepartner bzw. eingetragenen Partner sowie Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird.
Die Werte werden jährlich durch die Aufwertungszahl gemäß § 108a Abs 1 ASVG angepasst. Die Anpassung erfolgt im Rahmen der Deckungsvorsorge-Verordnung (DIV) und wird im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die aktuellen Werte für 2026 sind in diesem Rechner hinterlegt.
Anwendung des Rechners
Dieser Rechner dient Versicherten, die sich im Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst befinden, sowie deren Angehörigen zur Orientierung über die Höhe der Beitragszahlungen. Weiters können Dienststellen der Bundesverwaltung, Zivildienstservicezentren und Militärkommanden die Werte für ihre Verwaltungszwecke verwenden. Die Berechnung basiert auf den zum 1. Jänner 2026 geltenden Sätzen.
Verhältnis zu anderen Sozialversicherungsleistungen
Während des Präsenzdienstes besteht weiterhin Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen, und die Pensionsversicherungszeit wird angerechnet. Der Dienstleistende ist dabei sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung hautpgleich über den Pauschalbetrag des Bundes abgesichert. Für die Dauer des Präsenzdienstes gelten besondere Regelungen hinsichtlich der Beitragszeiten und der Anrechnung von Wartezeiten.
Häufige Fragen zu ASVG § 56a Beiträgen
Was ist der Präsenzdienst nach ASVG § 56a?
Der Präsenzdienst umfasst den ordentlichen Präsenzdienst (Militärdienst) sowie den Zivildienst. Auch Ausbildungsdienst wie die Leistung beim Bundesheer gelten als Präsenzdienst. Während dieser Zeit werden Beiträge zur Sozialversicherung vom Bund entrichtet.
Wie hoch ist der monatliche Bundesbeitrag?
Der monatliche Bundesbeitrag beträgt €48,11 als Grundpauschale zuzüglich €3,85 pro Familienmitglied (§ 123 ASVG). Dieser Betrag wird vom Bund an die Sozialversicherung überwiesen und ersetzt den otherwise fälligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.
Was zählt als Familienmitglied im Sinne des § 123 ASVG?
Als Familienmitglieder gelten Personen, für die Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung besteht — insbesondere Ehepartner, eingetragene Partner und Kinder. Der Zuschlag von €3,85 pro Familienmitglied monatlich ist im Pauschalbetrag enthalten.
Wie werden die Tages-, Wochen- und Jahresrate berechnet?
Die Tagesrate ergibt sich aus dem monatlichen Bundesbeitrag dividiert durch 30. Die Wochenrate ist die Tagesrate multipliziert mit 7. Der jährliche Gesamtbetrag entspricht dem monatlichen Beitrag multipliziert mit 12.
Wird der Pauschalbetrag jährlich angepasst?
Ja, der Pauschalbetrag unterliegt der Aufwertungszahl gemäß § 108a Abs 1 ASVG sowie § 242 Abs 10 ASVG. Die Werte werden jährlich per Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst.
Gilt dieser Rechner auch für den Zivildienst?
Ja, die Regelungen des ASVG § 56a gelten sowohl für den ordentlichen Präsenzdienst (Militärdienst) als auch für den Zivildienst und den Ausbildungsdienst. In allen diesen Fällen entrichtet der Bund den Pauschalbeitrag.
Was passiert bei einer Änderung der Familienmitglieder während des Dienstes?
Änderungen in der Anzahl der Familienmitglieder (zB Geburt eines Kindes) werden grundsätzlich im laufenden Monat berücksichtigt. Der Anspruch auf Familienzuschlag entsteht mit dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen vorliegen.